Arbeitsrecht im Bauwesen 

Grundsätzlich geht es im Arbeitsrecht um die vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, also seinen abhängig Beschäftigten. Bauarbeitsrecht umfasst das besondere Arbeitsrecht im Bauwesen.   Das Bauarbeitsrecht ist geprägt von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und Mindestlöhnen (BRTV, VTV)  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Bedeutendes Von Bedeutung sind hier insbesondere die Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), der Mindestlohn und Beitragsverpflichtungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und entsprechende Regelungen aus dem Sozialgesetzbuch.      Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Besonderheiten Darüber hinaus sind zahlreiche gesetzliche und tarifliche Besonderheiten zu beachten, wie  tarifliche Ausschlussfristen (vgl. § 15 BRTV), Urlaubskassenverfahren (durch die SOKA-Bau), die Haftung des Generalunternehmers nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB) sowie diverse Meldepflichten.  Ferner wird das Bauarbeitsrecht durch Fragen der Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeitbekämpfung flankiert.  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |       Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam |

Baustrafrecht kennen

Planung, Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauwerken aller Art – und schon sind wir mitten im Baustrafrecht. Das Baustrafrecht vereinigt nämlich alle speziellen Strafrechtsnormen, die mit diesen Themen zusammenhängen. Das Baustrafrecht befasst sich mit dem besonderen Strafrecht im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch von Bauwerken aller Art. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Inhalt des Baustrafrechts Die Baugefährdung (§ 319 StGB) ist ein Bestandteil des Baustrafrechts. Umweltdelikte können ebenfalls ein Bestandteil des Baustrafrechts werden, wenn sie mit der der Konzeption oder der Realisierung von Bauvorhaben im Zusammenhang stehen.Weisen die Verwirklichungsformen von Strafnormen im Wirtschaftsstrafrecht einen Bezug zur Baubranche auf, so kann man sie ebenso zum Baustrafrecht zählen. Bedeutung von Baustrafrecht Von Bedeutung sind insbesondere die sogenannte Baugefährdung (§ 319 StGB), die Umweltdelikte (§§ 325 ff. StGB), aber auch Korruptions- oder Arbeitnehmerüberlassungs- sowie Schwarzarbeitsdelikte.  Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. Das Baustrafrecht erfordert neben rechtlichen oft auch bautechnische Kenntnisse.. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Bauordnungswidrigkeitenrecht Das Bauordnungswidrigkeitenrecht besteht parallel zum ursprünglichen Baustrafrecht. Als Ordnungswidrigkeit bezeichnet man gesetzwidriges Verhalten, bei dem das Gesetz die Verhängung einer Geldbuße in einem Bußgeldverfahren vorsieht. Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

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