Was ist immobilienrecht?

Im Immobilienrecht beraten und vertreten wir als Rechtsanwälte alle eigentumsrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Grundstücken und Gebäuden. Dabei umfasst die immobilienrechtliche Rechtsberatung natürlich die Immobilienerstellung und –entwicklung, den Immobilienerwerb, die Immobilienveräußerung und die allgemeine Verwertung von Immobilien. Dabei stellt das Immobilienrecht nicht nur das zugehörige Grundstücksrecht dar. Sowohl im privaten Immobilienrecht als auch im gewerblichen Immobilienrecht spielen neben allgemeinen Zivilrecht auch andere wirtschaftsrechtliche Bereiche, wie das Handels- und Gesellschaftsrecht eine bedeutsame Rolle.

Wird in einem Grundstückskaufvertrag mit einer Stadt eine Klausel des Einheimischen-Modells vereinbart, in der sich der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand mit einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten zu bebauen, so ist diese Regelung nicht eindeutig

Wird in einem Grundstückskaufvertrag mit einer Stadt eine Klausel des Einheimischen-Modells vereinbart, in der sich der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand mit einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten zu bebauen, so ist diese Regelung nicht eindeutig und die Planoffenlegung im Beurkundungstermin ohne Bedenken der Stadt führt zu einer üblichen Auslegung der Klausel. Anlass für eine solche Prüfung bestand hier deshalb, weil die Beklagten unstreitig im Beurkundungstermin ihre bereits vorliegende und später konkretisierte Planung offengelegt haben. Hierdurch haben die Beklagten für die klagende Stadt unmissverständlich ihre Vorstellung zum Ausdruck gebracht, eine der Planung entsprechende Bebauung des Kaufgegenstandes als – auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Buchst. a) des Vertrages – vertragskonform anzusehen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem nicht entgegen, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen den Beklagten auch die Möglichkeit eröffnet war, eine abweichende – förderschädliche – Bebauung unter Inkaufnahme der hiermit verbundenen Nachteile vorzunehmen und die klagende Stadt jedenfalls mit dieser Möglichkeit rechnen musste, so dass ein offensichtlicher Irrtum der Beklagten über eine der Regelung in § 6 Abs. 1 Buchst. a) des Vertrages entsprechende Bebauung nicht im Raum stand. Diese Sichtweise lässt außer Betracht, dass in einem solchen Fall aus Sicht der klagenden Stadt für die Beklagten überhaupt kein Anlass bestanden hätte, die konkreten Planungen im Beurkundungstermin offen zu legen und überdies der Kaufvertrag gerade den Willen der Parteien zur Grundlage hatte, entsprechend den Verpflichtungen nach § 6 des Vertrages zu verfahren. Oberlandesgericht Hamm Urteil 22 U 52/19 vom 14.11.2019 […]

Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle nicht zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn entstehen

a) Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. b) In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grund-buchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen. BGB § 917 Abs. 1 Die i.S.v. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnungsmäßige Benutzung eines Gewerbe-grundstücks kann es nach den Umständen des Einzelfalls erfordern, dass auf dem verbindungslosen Grundstücksteil Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie gegebe-nenfalls auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt erforderlich ist; dies setzt aber in der Regel voraus, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt. BGH URTEIL V ZR 155/18 vom 24. Januar 2020 BGB §§ 917, 1018, 1090 […]

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