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Baurecht in Frankfurt am Main: Rechtsrahmen vor Ort

In Frankfurt am Main gilt die Hessische Bauordnung (HBO). Der Hessische Landtag hat am 2. Oktober 2025 eine Novelle beschlossen, die seit dem 14. Oktober 2025 in Kraft ist. Sie erleichtert unter anderem den Ausbau von Dachgeschossen, führt eine Genehmigungsfiktion für Bauanträge ein und lässt für bestimmte Vorhaben im unbeplanten Innenbereich die Baugenehmigungspflicht entfallen.

Untere Bauaufsichtsbehörde ist die Stadt Frankfurt am Main; Bauanträge bearbeitet die Bauaufsicht Frankfurt. In Hessen geht einer Klage gegen eine Baugenehmigung in der Regel ein Widerspruchsverfahren voraus; maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Für Widersprüche, die nach dem 12. Februar 2026 eingegangen sind, entfällt die bisherige mündliche Anhörung vor einem Anhörungsausschuss, nachdem die §§ 7 bis 12 HessAGVwGO aufgehoben wurden. Widerspruch und Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung haben nach § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung; um einen Baubeginn vorläufig zu verhindern, ist deshalb ein Eilantrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO erforderlich.

Öffentlich-rechtliche Baustreitigkeiten aus dem Stadtgebiet verhandelt das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main; Rechtsmittelgericht ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel. Über Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof unmittelbar in erster Instanz (§ 47 VwGO). Zivilrechtliche Bausachen wie Vergütungs-, Mängel- und Architektenstreitigkeiten gehören, soweit die landgerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, vor das Landgericht Frankfurt am Main; über Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Mandanten aus Frankfurt und dem Rhein-Main-Gebiet beauftragen uns typischerweise, wenn ein Nachbarvorhaben, eine Bauvoranfrage oder eine Baulast im Raum steht (Nachbarschutz, Bauvoranfrage und Baulast) oder wenn ein Bauantrag vorbereitet und gegenüber der Bauaufsicht durchgesetzt werden soll (Baugenehmigung einholen).