Gebäudetyp E: Der Referentenentwurf und seine Folgen für Bauverträge

Referentenentwurf des BMJV vom 26.10.2026 zu § 650a BGB-E: Basisstandard, Hinweispflichten, Baubeschreibung. Noch kein geltendes Recht.

Aktuelle Entwicklungen im Zivilen und Öffentlichen Baurecht

1. Gesetzesänderungen und Reformen Novelle des Baugesetzbuches (BauGB): Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“), das am 30.10.2025 in Kraft getreten ist, verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, insbesondere für den Wohnungsbau. Neuer § 246e BauGB – "Bau-Turbo": Bis zum 31.12.2030 kann mit Zustimmung der Gemeinde zugunsten des Wohnungsbaus von den Vorschriften des Bauplanungsrechts abgewichen werden, ohne dass zuvor ein Bebauungsplan aufgestellt oder geändert werden muss. Voraussetzung ist, dass die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Zustimmung der Gemeinde gilt nach § 36a BauGB als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten verweigert wird. Erweiterte Befreiungen: Daneben erlauben § 31 Abs. 3 BauGB Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus und § 34 Abs. 3b BauGB Abweichungen vom Einfügensgebot im unbeplanten Innenbereich, jeweils mit Zustimmung der Gemeinde. Vereinfachte Verfahren für kleine Bauprojekte: Insbesondere Projekte mit geringem Einfluss auf Umwelt und Nachbarschaft profitieren von verkürzten Genehmigungswegen. Gebäudetyp-E-Gesetz: Der Gebäudetyp E ist ein zivilrechtliches Vorhaben. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dazu einen Referentenentwurf vorgelegt, der eine Neufassung von § 650a BGB vorsieht (§ 650a BGB-E). Die Vertragsparteien eines Bauvertrags sollen leichter vereinbaren können, von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuweichen, soweit diese nicht der Sicherheit dienen. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Ziel ist es, Baukosten zu senken und einfacheres, innovatives Bauen zu ermöglichen. Vertragliche Standards: Die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, etwa der Landesbauordnungen und des Gebäudeenergiegesetzes, bleiben unberührt. Der Entwurf betrifft allein das Verhältnis zwischen Besteller und Unternehmer, insbesondere die Frage, wann eine Abweichung von Komfort- und Ausstattungsstandards keinen Mangel darstellt. Schwerpunkt auf Kosteneffizienz: Der Entwurf reagiert auf gestiegene Baukosten und die angespannte Lage auf dem Immobilienmarkt. 2. Aktuelle Rechtsprechung BGH: Barrierereduzierung im Wohnungseigentum Aktenzeichen: V ZR 244/22 und V ZR 33/23 Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs klären, unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen im Gemeinschaftseigentum verlangen können, um Barrieren zu reduzieren. Inhalt der Entscheidung: Die Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit wurde als wichtiges Anliegen anerkannt. Wohnungseigentümer haben nach § 20 Abs. 2 WEG einen Anspruch darauf, dass ihnen angemessene bauliche Veränderungen gestattet werden, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Grenzen ergeben sich aus § 20 Abs. 4 WEG: Bauliche Veränderungen, welche die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden. 3. Herausforderungen und Trends Baukonjunktur und wirtschaftliche Rahmenbedingungen Die Bauwirtschaft steht vor Herausforderungen wie hohen Baukosten, schwierigen Finanzierungsbedingungen und hohen Energiekosten. Positiv zu vermerken ist eine Entspannung der Materialpreise. Der Wohnungsbau bleibt dennoch unter Druck; hierauf zielen die Reformen im BauGB und das geplante Gebäudetyp-E-Gesetz. Digitalisierung im Bauwesen: Der Masterplan BIM Bundesbau sieht die schrittweise Einführung von Building Information Modeling (BIM) bei Bundesbaumaßnahmen vor. Diese Planungsmethode vernetzt alle Projektbeteiligten und ermöglicht eine präzisere Planung und effizientere Umsetzung von Bauprojekten. Auswirkungen für Baurechtler: Verträge und Haftungsfragen müssen an die digitalen Planungsmethoden angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf Datenintegrität und Verantwortung bei Planungsfehlern. Handlungsempfehlungen für Baurechtler Regelmäßige Fortbildung: Durch die dynamischen Änderungen [...]

Das Bauvertragsrecht im engeren Sinn

Das Bauvertragsrecht bestimmt die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Herstellung und Durchführung einer Leistung im Bauwesen. Typische Regelungen eines Bauvertrages regeln neben dem Leistungsumfang, Abnahme insbesondere Fragen der Baugewährleistung und der Bauhaftung. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Der Generalunternehmerbauvertrag sieht vor, dass sich der Generalunternehmer dem Bauherrn gegenüber verpflichtet, die gesamte Bauleistung zu erbringen und wesentliche Teile davon selbst auszuführen; einzelne Gewerke vergibt er an Nachunternehmer (Sub-Unternehmer). Der Wohnungsbau in Hannover und der Region Hannover wird umfassend gefördert, so dass alle Beteiligten, Auftraggeber, Generalunternehmer, Sub-Unternehmer eine optimale vertragliche Grundlage benötigen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Der Bauvertrag muss als Werkvertrag verfasst werden, weil ein Erfolg, die Erstellung des Bauwerkes, geschuldet wird. Die Rechte und Pflichten ergeben sich hierbei aus den §§ 631 ff. BGB und seit dem 1.1.2018 aus den §§ 650a ff. BGB (Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag). Bauvertragsrecht ist deshalb notwendig, weil die gesetzlichen Grundlagen nicht ausreichen; stattdessen sind individualisierte Regelungen nötig und selbst bei Zugrundelegung der VOB genügt dies allein häufig nicht. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Verträge im Baurecht

Vertragsparteien, Bauleistung, Bauzeit, Abnahme, Vergütung, Zahlungsplan (Abschlagszahlungen), Sicherheitseinbehalt (sichert Ausführung der Bauleistung plus die Mängelansprüche) und Gewährleistung – diese Punkte gehören zum Inhalt des Bauvertrags. Dieser muss nämlich die konkrete Bauleistung definieren § 650a BGB. Wir stellen Ihnen gerne auf Ihre Bedürfnisse genau individualisierte Vertragswerke zusammen. Dies können wir zu durchaus günstigen Pauschalen (ab 89 EUR) anbieten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Muster zum Baurecht/ Immobilienrecht/ Maklerrecht Von der Abnahme Bauvorhaben über die AGB Baustoffverkauf und den Architektenvertrag stellen wir Ihnen gerne Muster zur Verfügung. Aber auch die Bauhandwerkersicherung, den Bauvertrag (BGB), den Erschließungsvertrag, den Generalunternehmervertrag, den Immobilienverwaltungsvertrag und den Maklervertrag können wir Ihnen kostenlos als Muster anbieten, stellen Sie uns dafür eine Anfrage. Wir gestalten Verträge im Baurecht für Sie, rufen Sie uns an. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Musterverträge sind nicht individuell Musterverträge können eine anwaltliche Individualerstellung oder Anpassung nicht ersetzen. Daher sind die Musterverträge hier nicht für einen konkreten Einzelfall wiedergegeben. Sie ersetzen keine anwaltliche Vertragsgestaltung. Es kann auch keine Gewähr/ Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder auch nur Aktualität übernommen werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsprechung usw.) ändern sich stetig. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte | Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Das Bauvertragsrecht nach BGB oder VOB

Das Bauvertragsrecht bestimmt die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Herstellung und Durchführung einer Leistung im Bauwesen. Typische Regelungen eines Bauvertrages regeln neben dem Leistungsumfang und der Abnahme insbesondere Fragen der Baugewährleistung und der Bauhaftung. Der Generalunternehmerbauvertrag sieht vor, dass sich der Generalunternehmer dem Bauherrn gegenüber verpflichtet, die gesamte Bauleistung zu erbringen und wesentliche Teile davon selbst auszuführen; einzelne Gewerke vergibt er an Nachunternehmer. Der Wohnungsbau in Hannover und der Region Hannover wird umfassend gefördert, so dass alle Beteiligten, Auftraggeber, Generalunternehmer, Sub-Unternehmer eine optimale vertragliche Grundlage benötigen. Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag (§ 650a BGB), weil ein Erfolg, die Erstellung des Bauwerkes, geschuldet wird. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus den §§ 631 ff. BGB und seit dem 1.1.2018 aus den §§ 650a ff. BGB (Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag nach §§ 650i ff. BGB). Seit 2018 enthält das BGB eigene Regeln zum Bauvertrag; die VOB/B ergänzt sie, wenn sie wirksam vereinbart wird. Dennoch sind häufig individuelle vertragliche Regelungen nötig, denn selbst die Vereinbarung der VOB/B genügt allein oft nicht.

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