Baustrafrecht kennen

Planung, Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauwerken aller Art – und schon sind wir mitten im Baustrafrecht. Das Baustrafrecht vereinigt nämlich alle speziellen Strafrechtsnormen, die mit diesen Themen zusammenhängen. Das Baustrafrecht befasst sich mit dem besonderen Strafrecht im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch von Bauwerken aller Art. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Inhalt des Baustrafrechts Die Baugefährdung (§ 319 StGB) ist ein Bestandteil des Baustrafrechts. Umweltdelikte können ebenfalls ein Bestandteil des Baustrafrechts werden, wenn sie mit der der Konzeption oder der Realisierung von Bauvorhaben im Zusammenhang stehen.Weisen die Verwirklichungsformen von Strafnormen im Wirtschaftsstrafrecht einen Bezug zur Baubranche auf, so kann man sie ebenso zum Baustrafrecht zählen. Bedeutung von Baustrafrecht Von Bedeutung sind insbesondere die sogenannte Baugefährdung (§ 319 StGB), die Umweltdelikte (§§ 325 ff. StGB), aber auch Korruptions- oder Arbeitnehmerüberlassungs- sowie Schwarzarbeitsdelikte.  Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. Das Baustrafrecht erfordert neben rechtlichen oft auch bautechnische Kenntnisse.. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Bauordnungswidrigkeitenrecht Das Bauordnungswidrigkeitenrecht besteht parallel zum ursprünglichen Baustrafrecht. Als Ordnungswidrigkeit bezeichnet man gesetzwidriges Verhalten, bei dem das Gesetz die Verhängung einer Geldbuße in einem Bußgeldverfahren vorsieht. Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Das öffentliche Baurecht

Das öffentliche Baurecht gliedert sich in die zwei großen Bereiche des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts. Bauplanungsrecht Das Bauplanungsrecht beinhaltet die Bauleitplanung, Regelungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, die Sicherung der Bauleitplanung sowie das Besondere Städtebaurecht. Die wichtigsten Rechtsquellen sind in diesem Zusammenhang das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Eine zunehmende Bedeutung für das Baurecht erfahren Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft. Bauordnungsrecht Zum Bauordnungsrecht gehören die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und die dazu erlassenen Verordnungen. Das Bauordnungsrecht zielt darauf ab, bauliche Anlagen so zu errichten oder zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere das Leben, die Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. In der NBauO sind die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Bauaufsichtsbehörden festgelegt; das Gesetz bestimmt die Regelungen für die Verfahren, die bei der Errichtung baulicher Anlagen gelten und legt fest, welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Ferner wird geregelt, welche Anforderungen die Bauaufsichtsbehörde treffen darf, wenn sie auf baurechtswidrige Zustände aufmerksam wird (Beispiele: Baueinstellung, Nutzungsuntersagung, Rückbau, Abriss).

Was gehört zum Bauordnungsrecht?

Zum Bauordnungsrecht gehören die - je nach Bundesland etwas unterschiedliche landesrechtliche Bauordnung - Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und die dazu erlassenen Verordnungen. Das Bauordnungsrecht zielt darauf ab, bauliche Anlagen so zu errichten oder zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere das Leben, die Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. In der NBauO sind die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Bauaufsichtsbehörden festgelegt; das Gesetz bestimmt die Regelungen für die Verfahren, die bei der Errichtung baulicher Anlagen gelten und legt fest, welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Ferner wird geregelt, welche Anforderungen die Bauaufsichtsbehörde treffen darf, wenn sie auf baurechtswidrige Zustände aufmerksam wird (Beispiele: Baueinstellung, Nutzungsuntersagung, Rückbau, Abriss).

Das private Baurecht und das öffentliche Baurecht

Das Baurecht wird in privates und öffentliches Baurecht eingeteilt. Grundlage für das private Baurecht sind das Werkvertragsrecht und die nachbarschützenden Normen des Privatrechts. Das öffentliche Baurecht umfasst das öffentliche Planungsrecht (Bauleitplanung), das Bodenordnungsrecht (z. B. Erschließung, Recht der Baunutzung etc.) und das Bauordnungsrecht.

Bauleitplanung = Flächennutzungsplan + Bebauungsplan im Baurecht

Die förmliche raumbezogene Planung der Gemeinden wird als Bauleitplanung bezeichnet. Mit der Bauleitplanung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes sichergestellt werden. Die Gemeinde hat ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Als Instrumente stehen der Flächennutzungsplan als vorbereitende Bauleitplanung der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan sowie Vorhaben- und Erschließungspläne und andere Formen der Satzung, zum Beispiel Abrundungs- oder Gestaltungssatzungen zur Verfügung. Der Inhalt, der Zweck und das Verfahren der Bauleitplanung wird durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungsplan) werden detailliert in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegt.

Das öffentliche Baurecht: Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Baunebenrecht

Das öffentliche Baurecht gliedert sich in drei Bereiche: Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Baunebenrecht Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht gewährleistet durch konkrete baulich-technische Anforderungen an bauliche Anlagen, die die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb betreffen, dass durch sie keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, insbesondere Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen erhalten und nicht gefährdet werden. Es regelt zudem die erforderlichen Verfahren. Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern. Für die Einhaltung und ordnungsgemäße Umsetzung des Bauordnungsrechts sind die Bauaufsichtsbehörden als Verwaltungsbehörden zuständig. […]

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