Architektenvertrag

zwischen

…………………….

– nachfolgend Auftraggeber genannt –

und

……………………

– nachfolgend Auftragnehmer genannt –

wird folgender Architektenvertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

Dieser Vertrag betrifft die kooperative Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Erbringung von Architektenleistungen für Gebäude, raumbildende Ausbauten und Freianlagen durch den Auftragnehmer nach näherer Maßgabe der in § 2 genannten Vertragsgrundlagen für …………………………….. (konkrete Beschreibung des Bauvorhabens).

§ 2 Vertragsgrundlagen

(1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach

diesem Vertrag,

dem Lageplan,

dem Leistungs-, Raum- und Nutzungsprogramm,

dem Projekthandbuch,

dem Zahlungsplan,

der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung,

den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung,

den Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB,

allen für die Ausführung anerkannten Regeln der Technik,

dem Vertragsterminplan vom ……………………………. .

(2) Im Falle von Widersprüchen richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der Aufzählung der Vertragsgrundlagen in Ziff. 1. Bei Widersprüchen zwischen Text und Plänen gehen textliche Festlegungen vor Plänen.

(3) Weitergehende Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat bei seiner Leistungserbringung die Anforderungen aus dem Leistungs-, Raum- und Nutzungsprogramm zu berücksichtigen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Teilleistungen zu erbringen, die zur Realisierung des in den Vertragsgrundlagen beschriebenen Bauvorhabens notwendig werden, unabhängig davon, ob sie nachfolgend gesondert aufgeführt werden und in der HOAI als Leistungen oder Besondere Leistungen nach Anlage 2 zu § 3 III HOAI enthalten sind. Insbesondere sind die nachfolgenden Leistungen zu erbringen. Soweit nachfolgend Leistungen ausdrücklich ausgeschlossen werden, sind diese für die Realisierung nicht erforderlich oder werden vom Auftraggeber selbst erbracht.

2.6.1 Grundlagenermittlung
Leistungen ………………………………………………………
Besondere Leistungen ………………………………………..
Ausgeschlossen sind ………………………………………….

2.6.2 Vorplanung
Leistungen ………………………………………………………
Besondere Leistungen ………………………………………..
Ausgeschlossen sind ………………………………………….

2.6.3 Entwurfsplanung

2.6.4 Genehmigungsplanung

2.6.5 Ausführungsplanung

2.6.6 Vorbereitung der Vergabe

2.6.7 Mitwirkung bei der Vergabe

2.6.8 Objektüberwachung

2.6.9 Objektbetreuung und Dokumentation

§ 4 Zusatz- und Änderungsleistungen

1) Im Rahmen der Grundlagenermittlung ist der Auftragnehmer verpflichtet, ohne besondere Vergütung auch geänderte oder zusätzliche Leistungen zu erbringen, auch nach grds. verschiedenen Anforderungen. Verlangt der Auftraggeber jedoch nach Billigung des vom Auftragnehmer fertig gestellten Konzepts eine völlige Umgestaltung, so dass es nicht mehr dasselbe Planungskonzept ist, hat der Auftragnehmer Anspruch auf erneute Vergütung der Leistungsphase.

(2) Im Rahmen der Vorplanung ist der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers verpflichtet, ohne Vergütung geänderte oder zusätzliche Leistungen in gestalterischer, konstruktiver, funktionaler oder wirtschaftlicher Hinsicht zu erbringen, die nicht solche wesentlichen Änderungen des Volumens oder des Planungskonzepts zur Folge haben, dass die planerische Zielrichtung wesentlich verändert wird. „Wesentlich“ im vorgenannten Sinne sind geänderte oder zusätzliche Leistungen nur dann, wenn eine Überarbeitung einen Leistungsaufwand von 20 % oder mehr der vollständig erbrachten, unveränderten Leistungsphase erfordert. Die zusätzliche Vergütung bestimmt sich dann nach dem Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistung nach folgender Maßgabe: Pro Prozent Überschreitung der Marge von 20 % erhält der Auftragnehmer je 1 % des Honorars der Leistungsphase. Maximal beträgt die Vergütung 30 % der Vergütung dieser Leistungsphase.

Sind die geänderten oder zusätzlichen Leistungen nicht nur wesentlich, sondern beruhen sie auch auf grds. verschiedenen Anforderungen des Auftraggebers, gilt § 10 HOAI entsprechend. Verlangt der Auftraggeber nach Fertigstellung der Vorplanung eine völlige Umgestaltung des gesamten Konzepts, so dass es nicht mehr dasselbe Gebäude/Planungskonzept ist, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung der gesamten Leistungsphase.

(3) Im Rahmen der Entwurfsplanung ist der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers verpflichtet, ohne Vergütung geänderte oder zusätzliche Leistungen in gestalterischer, konstruktiver, funktionaler oder wirtschaftlicher Hinsicht zu erbringen, sofern sie nur noch geringfügige Änderungen des Volumens oder des Planungskonzepts zur Folge haben und sie die planerische Zielrichtung nur noch geringfügig verändern. „Nicht geringfügig“ im vorgenannten Sinne sind geänderte oder zusätzliche Leistungen dann, wenn eine Überarbeitung einen Leistungsaufwand von 5 % oder mehr der vollständig erbrachten, unveränderten Leistungsphase erfordert. Die zusätzliche Vergütung bestimmt sich dann nach dem Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistung nach folgender Maßgabe: Pro Prozent Überschreitung der Marge von 5 % erhält der Auftragnehmer je 1 % des Honorars der Leistungsphase. Maximal beträgt die Vergütung 40 % der Vergütung dieser Leistungsphase.

Sind die geänderten oder zusätzlichen Leistungen nicht nur „mehr als geringfügig“, sondern beruhen sie auch auf grds. verschiedenen Anforderungen des Auftraggebers, gilt § 10 HOAI entsprechend. Verlangt der Auftraggeber nach Fertigstellung der Entwurfsplanung eine völlige Umgestaltung des gesamten Konzepts, so dass es nicht mehr dasselbe Gebäude/Planungskonzept ist, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung der gesamten Leistungsphase.

(4) Geänderte oder zusätzliche Leistungen im Rahmen der Genehmigungsplanung hat der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers auch ohne gesonderte Vergütung zu erbringen. Beruhen die geänderten oder zusätzlichen Leistungen auf Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält er eine zusätzliche Vergütung, wenn diese geänderte oder zusätzliche Leistung einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursacht. Das ist dann der Fall, wenn eine Überarbeitung einen Leistungsaufwand von 15 % oder mehr der vollständig erbrachten, unveränderten Leistungsphase erfordert. Die zusätzliche Vergütung bestimmt sich dann nach dem Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistung nach folgender Maßgabe: Pro Prozent Überschreitung der Marge von 15 % erhält der Auftragnehmer je 1 % der Vergütung dieser Phase.

(5) Im Rahmen der Ausführungsplanung ist der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers verpflichtet, ohne Vergütung geänderte oder zusätzliche Leistungen in gestalterischer, konstruktiver, funktionaler oder wirtschaftlicher Hinsicht zu erbringen, sofern sie nur noch geringfügige Änderungen des Volumens oder des Planungskonzepts zur Folge haben und sie die planerische Zielrichtung nur noch geringfügig verändern. „Nicht geringfügig“ im vorgenannten Sinne sind geänderte oder zusätzliche Leistungen dann, wenn eine Überarbeitung einen Leistungsaufwand von 5 % oder mehr der vollständig erbrachten, unveränderten Leistungsphase erfordert. Die zusätzliche Vergütung bestimmt sich dann nach dem Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistung nach folgender Maßgabe: Pro Prozent Überschreitung der Marge von 5 % erhält der Auftragnehmer je 1 % des Honorars der Leistungsphase.

(6) Geänderte oder zusätzliche Leistungen im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung muss der Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung erbringen. Ordnet der Auftraggeber im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe die Aufstellung alternativer Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche an, muss der Auftragnehmer auch diese erbringen und hat dann Anspruch auf Vergütung i.H.v. 50 % des Honorars der Leistungsphase, das anteilig auf die vorangegangene Leistungsbeschreibung des entsprechenden Leistungsbereiches entfällt.

(7) In allen Fällen, in denen der Auftragnehmer nach Maßgabe der Ziff. 1 – 6 eine zusätzliche Vergütung erhält, ist Anspruchsvoraussetzung, dass der Auftragnehmer vor Beginn der geänderten oder zusätzlichen Leistungen schriftlich ankündigt, dass die Anordnung des Auftraggebers eine zusätzliche Vergütung auslöst. Weitere Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber daraufhin die zusätzliche Vergütung dem Grunde nach schriftlich bestätigt. Verweigert der Auftraggeber trotz eigener Anordnung und trotz Ankündigung des Auftragnehmers das Anerkenntnis der Vergütung dem Grunde nach, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die geänderten oder zusätzlichen Leistungen auszuführen.

§ 5 Termine


(1)
Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung des Bauvorhabens nicht aufgehalten oder verzögert werden. Er hat seine Leistungen auf der Grundlage des Terminplanes zu erbringen und fertig zu stellen.

(2) Der Terminplan wird während der Vertragslaufzeit durch Detailablaufterminpläne ergänzt. Die darin enthaltenen Termine werden einvernehmlich festgelegt und sind für den Auftragnehmer verbindlich. Einigen sich die Parteien nicht, legt der Auftraggeber die Termine nach billigem Ermessen fest.

(3) Von drohenden oder eintretenden Leistungsverzögerungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, unabhängig davon, wer diese zu vertreten hat. Der Auftragnehmer hat Vorschläge zur Beseitigung der Leistungsverzögerungen zu unterbreiten.

(4) Kommt der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug und erbringt die ausstehende Leistung trotz Nachfristsetzung nicht binnen 15 Werktagen, verringert sich die Vergütung für die betroffene Leistungsphase um 10 %. Weiter gehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Vergütung

(1) Es wird ein Pauschalhonorar i.H.v. XXX € vereinbart. Das Pauschalhonorar bleibt mit Ausnahme etwaiger Ansprüche nach § 4 dieses Vertrages unverändert. Das Pauschalhonorar wurde folgendermaßen berechnet: ……………………………..

(2) Soweit Leistungen vom Auftraggeber nach Zeitaufwand gefordert werden, gelten folgende Stundensätze:

Inhaber XXX €,

Techniker XXX € usw.

Abrechnungen nach Zeitaufwand bedürfen der vorherigen schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber. Sie sind durch Stundenbelege nachzuweisen und monatlich abzurechnen.

(3) Kosten für Reisen sowie alle übrigen nach § 14 HOAI erstattungsfähigen und sonstigen Nebenkosten werden pauschal mit XX % der Nettovergütung erstattet. Ausgenommen sind Kosten für Kopien, die gegen Einzelnachweis erstattet werden.

(4) Die Pauschalvergütung, etwaige Zeithonorare und die Nebenkosten verstehen sich als Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 7 Abrechnung und Zahlungen

Der Auftragnehmer kann unter Rechnungsstellung Zahlungen gemäß des Zahlungsplans verlangen. Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen und müssen kumulierend aufeinander aufbauen. Etwaige Ansprüche aus geänderten oder zusätzlichen Leistungen sind nach deren Ausführung gesondert abzurechnen. Nach vertragsgemäßer Erbringung aller Leistungsphasen bis zur Objektbetreuung kann eine Teilschlussrechnung gestellt werden. Nach Erbringung der Objektbetreuung ist die Schlussrechnung zu stellen.

§ 8 Pflichten des Auftragnehmers/Zusammenarbeit

(1) Der Auftragnehmer hat die Leistungen persönlich bzw. durch Mitarbeiter seines Unternehmens zu erbringen. Die Einschaltung Dritter bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, stets eine Anzahl von Mitarbeitern einzusetzen, so dass keine Verzögerungen in der Planung und Durchführung entstehen. Zuständiger Projektleiter des Auftragnehmers ist Herr/Frau …………………………….., der/die auch berechtigt ist, den Auftragnehmer rechtsgeschäftlich zu vertreten.

(3) Der Auftraggeber hat weitere Fachingenieure eingeschaltet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich mit diesen abzustimmen und die Leistungen der anderen fachlich Beteiligten zu koordinieren.

(4) Der Auftragnehmer erstellt seine Planunterlagen über CAD nach folgender Maßgabe: ……………………………..

(5) Der Auftragnehmer hat Weisungsbefugnisse in zeitlicher und technischer Hinsicht. Er ist nicht befugt, finanzielle Verpflichtungen zulasten des Auftraggebers einzugehen. Soweit der Auftragnehmer im Einzelfall die Einräumung einer zeitlich und sachlich eingeschränkten Vertretungsbefugnis zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Leistungen für erforderlich hält, hat er dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber wird dann hierüber entscheiden.

(6) Der Auftragnehmer hat über alle ihm während der Vertragslaufzeit bekannt werdenden Informationen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verhandlung und Vergabe von Bauleistungen Dritten gegenüber, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.

(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über die von ihm zu erbringenden und bereits erbrachten Leistungen zu erteilen und Einsicht in alle Unterlagen über das Projekt zu gewähren. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer die Unterlagen oder zumindest Ablichtungen hiervon dem Auftraggeber zu übergeben. Dies gilt auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.

(8) Der Auftraggeber fördert die Planung und Durchführung der Baumaßnahme und wird anstehende Entscheidungen binnen angemessener Frist treffen.

(9) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an allen das Projekt betreffenden Besprechungen teilzunehmen und hierüber Protokoll zu führen.

§ 9 Urheberrecht

(1) Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages angefertigte Planung und sonstige Dokumentation uneingeschränkt für das Bauvorhaben nutzen, ggf. auch auf einem anderen Grundstück. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, die Planung zu bearbeiten und zu ändern sowie seine Rechte auf Dritte zu übertragen bzw. durch Dritte wahrnehmen zu lassen. Nach Fertigstellung ist der Auftraggeber auch befugt, das Gebäude ohne Einverständnis des Auftragnehmers zu ändern bzw. um- oder neuzugestalten. Dies gilt auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von Urheber-, Patent- und sonstigen Schutzrechten Dritter, die er bei seiner Planung verwendet oder die bei Ausführung der Planung verwendet werden müssen und nicht anderweitig abgegolten sind, freizustellen, es sei denn, der Auftragnehmer hat zuvor das Einverständnis des Auftraggebers mit der Verwendung der Rechte unter Hinweis auf diese Bestimmung herbeigeführt.

§ 10 Haftung und Mängelansprüche

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers nicht berührt. Haftungsansprüche des Auftraggebers sind unabhängig davon, in welcher Höhe der Auftragnehmer sie durch eine Versicherung gedeckt hat.

§ 11 Kündigung

(1) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Teilkündigungen sind zulässig, soweit sie eine vollständige Leistungsphase betreffen.

(2) Hat der Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten, erhält der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen, die auf 60 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt werden. Den Parteien bleibt vorbehalten, niedrigere bzw. höhere ersparte Aufwendungen nachzuweisen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, steht ihm nur für die bis zur Kündigung erbrachten nachgewiesenen, für den Auftraggeber verwendbaren Leistungen eine Vergütung zu. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

(3) Der Auftragnehmer ist nach der Kündigung verpflichtet, alle ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie alle von ihm selbst erstellten projektbezogenen Arbeitsunterlagen, Zeichnungen, Datenträger und sonstigen Unterlagen unverzüglich herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

§ 12 Haftpflichtversicherung

(1) Zur Versicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer nach Vertragsabschluss eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen der Versicherung müssen mindestens jeweils XXX € für Personen und sonstige Schäden betragen.

(2) Der Nachweis erfolgt durch ein an den Auftraggeber gerichtetes Bestätigungsschreiben des Versicherers, in dem sich der Versicherer auch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz nicht mehr oder nicht mehr in bestätigter Höhe besteht. Entfällt der Versicherungsschutz während der Vertragslaufzeit, hat der Auftraggeber ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht. Vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Zahlungen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel.

(2) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers an Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers wirksam.

(3) Gerichtsstand ist ………………………………

(4) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich im Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles unternommen wird, was erforderlich ist, um die Teilnichtigkeit unverzüglich zu beheben bzw. die Lücke zu füllen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, rechtlich zulässige Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit oder Lücke bedacht hätten.

Ort, Datum, Unterschriften