Musterverträge, AGB und Vertragsprüfung im Bau- und Immobilienrecht

Musterverträge im Baurecht

Musterverträge im Baurecht sind standardisierte Vertragsvorlagen, die speziell für Bauvorhaben entwickelt wurden und typische Regelungen und Klauseln enthalten, die in Bauprojekten üblicherweise vorkommen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Musterverträge dienen dazu, die Vertragsparteien - in der Regel Bauherren und Auftragnehmer - bei der Gestaltung ihrer Verträge zu unterstützen, rechtliche Klarheit zu schaffen und potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden. Wir zeigen Ihnen einige wichtige Punkte, die in Musterverträgen im Baurecht typischerweise geregelt werden: Leistungsbeschreibung Der Vertrag enthält eine detaillierte Beschreibung der Bauleistungen, die vom Auftragnehmer erbracht werden sollen. Hier werden unter anderem Umfang, Qualität, Ausführungstermine und technische Anforderungen festgelegt. Vergütung Die Vergütung des Auftragnehmers für seine Leistungen wird im Vertrag vereinbart. Dabei werden Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Preisänderungsklauseln und eventuelle Bonus- oder Malusregelungen festgelegt. Termine Der Zeitplan für das Bauprojekt wird im Vertrag festgelegt, einschließlich Beginn, Fertigstellungsterminen, Meilensteinen und eventuellen Verzugsfolgen. Gewährleistung Die Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers für Mängel an den erbrachten Leistungen werden im Vertrag geregelt. Hierbei werden Fristen für Mängelrügen, Nachbesserungsansprüche und Haftungsbeschränkungen festgelegt. Haftung Die Haftung beider Vertragsparteien für Schäden oder Verzögerungen während des Bauprojekts wird im Vertrag geregelt. Hierbei können Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen vereinbart werden. Änderungen und Zusatzleistungen Regelungen zur Durchführung von Änderungen am Bauauftrag sowie zur Vergütung von Zusatzleistungen werden im Vertrag festgehalten. Kündigung Die Bedingungen und Folgen einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags durch eine der Parteien werden im Vertrag geregelt. Musterverträge im Baurecht bieten den Vorteil, dass sie als Orientierungshilfe dienen und sicherstellen können, dass wichtige Aspekte eines Bauvertrags angemessen berücksichtigt werden. Musterverträge im Baurecht sollten stets sorgfältig geprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht zu werden. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Jeder Bauvertrag sollte auf die Anforderungen des konkreten Bauprojekts zugeschnitten sein. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Maklerrecht als Teilbereich des Zivilrechts

Maklerrecht ist als Teilbereich des Zivilrechts im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) in wenigen Paragraphen normiert. Als im Maklerrecht tätige Makleranwälte beschäftigen wir uns mit dem Entwurf, der Überarbeitung und dem Aushandeln von maklerrechtsspezifischen Verträgen. Bei der sich anschließenden Vertragsdurchführung begleiten wir unsere Mandanten, Makler und Maklerkunden gleichermaßen, bis hin zur maklerrechtlichen Abwicklung. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Maklerrecht für Immobilienmakler Unsere im Maklerrecht tätigen Rechtsanwälte betreuen vorwiegend Immobilienmakler. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Natürlich sind wir neben der gestaltenden und begleitenden Tätigkeit auch mit der Forderungsdurchsetzung und -abwehr umfassend tätig; dementsprechend führen wir z.B. Provisionsstreitigkeiten, Buchauszug-Auseinandersetzungen, Handelsvertreterausgleichsverfahren uvam. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Das Bauvertragsrecht im engeren Sinn

Das Bauvertragsrecht bestimmt die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Herstellung und Durchführung einer Leistung im Bauwesen. Typische Regelungen eines Bauvertrages regeln neben dem Leistungsumfang, Abnahme insbesondere Fragen der Baugewährleistung und der Bauhaftung. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Der Generalunternehmerbauvertrag sieht vor, dass sich der Generalunternehmer dem Bauherrn gegenüber verpflichtet, die gesamte Bauleistung zu erbringen und wesentliche Teile davon selbst auszuführen; einzelne Gewerke vergibt er an Nachunternehmer (Sub-Unternehmer). Der Wohnungsbau in Hannover und der Region Hannover wird umfassend gefördert, so dass alle Beteiligten, Auftraggeber, Generalunternehmer, Sub-Unternehmer eine optimale vertragliche Grundlage benötigen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Der Bauvertrag muss als Werkvertrag verfasst werden, weil ein Erfolg, die Erstellung des Bauwerkes, geschuldet wird. Die Rechte und Pflichten ergeben sich hierbei aus den §§ 631 ff. BGB und seit dem 1.1.2018 aus den §§ 650a ff. BGB (Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag). Bauvertragsrecht ist deshalb notwendig, weil die gesetzlichen Grundlagen nicht ausreichen; stattdessen sind individualisierte Regelungen nötig und selbst bei Zugrundelegung der VOB genügt dies allein häufig nicht. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Verträge im Baurecht

Vertragsparteien, Bauleistung, Bauzeit, Abnahme, Vergütung, Zahlungsplan (Abschlagszahlungen), Sicherheitseinbehalt (sichert Ausführung der Bauleistung plus die Mängelansprüche) und Gewährleistung – diese Punkte gehören zum Inhalt des Bauvertrags. Dieser muss nämlich die konkrete Bauleistung definieren § 650a BGB. Wir stellen Ihnen gerne auf Ihre Bedürfnisse genau individualisierte Vertragswerke zusammen. Dies können wir zu durchaus günstigen Pauschalen (ab 89 EUR) anbieten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Muster zum Baurecht/ Immobilienrecht/ Maklerrecht Von der Abnahme Bauvorhaben über die AGB Baustoffverkauf und den Architektenvertrag stellen wir Ihnen gerne Muster zur Verfügung. Aber auch die Bauhandwerkersicherung, den Bauvertrag (BGB), den Erschließungsvertrag, den Generalunternehmervertrag, den Immobilienverwaltungsvertrag und den Maklervertrag können wir Ihnen kostenlos als Muster anbieten, stellen Sie uns dafür eine Anfrage. Wir gestalten Verträge im Baurecht für Sie, rufen Sie uns an. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Musterverträge sind nicht individuell Musterverträge können eine anwaltliche Individualerstellung oder Anpassung nicht ersetzen. Daher sind die Musterverträge hier nicht für einen konkreten Einzelfall wiedergegeben. Sie ersetzen keine anwaltliche Vertragsgestaltung. Es kann auch keine Gewähr/ Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder auch nur Aktualität übernommen werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsprechung usw.) ändern sich stetig. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte | Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Das Baurecht für Bauunternehmen und Handwerker

Im Bereich des privaten Baurechts bieten wir für Handwerker, mittelständische Bauunternehmen, Wohnungsbauunternehmen oder Bauträger folgende Leistungen an. Baurechtliche Vertragsgestaltung: Bauvertrag nach BGB oder VOB/B Generalunternehmer- und Generalübernehmerverträge Bauträgervertrag Subunternehmervertrag ARGE-Vertrag und BIEGE-Vertrag (Vertrag über die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft; Vertrag über Errichtung einer Bietergemeinschaft) Werk- und Werklieferungsverträge Baubegleitende Rechtsberatung: Bauausführung bis zur Abnahme Bauverzögerungen, Bauablaufstörungen Abnahme Abwicklung des vorzeitig beendeten Bauvertrages Nachtrags- und Forderungsmanagement: Sicherung des Werklohnanspruchs Nachträge und Vergütungsänderung Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen

Das Bauvertragsrecht nach BGB oder VOB

Das Bauvertragsrecht bestimmt die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Herstellung und Durchführung einer Leistung im Bauwesen. Typische Regelungen eines Bauvertrages regeln neben dem Leistungsumfang und der Abnahme insbesondere Fragen der Baugewährleistung und der Bauhaftung. Der Generalunternehmerbauvertrag sieht vor, dass sich der Generalunternehmer dem Bauherrn gegenüber verpflichtet, die gesamte Bauleistung zu erbringen und wesentliche Teile davon selbst auszuführen; einzelne Gewerke vergibt er an Nachunternehmer. Der Wohnungsbau in Hannover und der Region Hannover wird umfassend gefördert, so dass alle Beteiligten, Auftraggeber, Generalunternehmer, Sub-Unternehmer eine optimale vertragliche Grundlage benötigen. Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag (§ 650a BGB), weil ein Erfolg, die Erstellung des Bauwerkes, geschuldet wird. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus den §§ 631 ff. BGB und seit dem 1.1.2018 aus den §§ 650a ff. BGB (Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag nach §§ 650i ff. BGB). Seit 2018 enthält das BGB eigene Regeln zum Bauvertrag; die VOB/B ergänzt sie, wenn sie wirksam vereinbart wird. Dennoch sind häufig individuelle vertragliche Regelungen nötig, denn selbst die Vereinbarung der VOB/B genügt allein oft nicht.

Einheimischen-Modell: Mehrdeutige Bebauungsklausel im Grundstückskaufvertrag mit einer Stadt

Wird in einem Grundstückskaufvertrag mit einer Stadt eine Klausel des Einheimischen-Modells vereinbart, in der sich der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand mit einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten zu bebauen, so ist diese Regelung nicht eindeutig und die Planoffenlegung im Beurkundungstermin ohne Bedenken der Stadt führt zu einer üblichen Auslegung der Klausel. Anlass für eine solche Prüfung bestand hier deshalb, weil die Beklagten unstreitig im Beurkundungstermin ihre bereits vorliegende und später konkretisierte Planung offengelegt haben. Hierdurch haben die Beklagten für die klagende Stadt unmissverständlich ihre Vorstellung zum Ausdruck gebracht, eine der Planung entsprechende Bebauung des Kaufgegenstandes als – auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Buchst. a) des Vertrages – vertragskonform anzusehen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem nicht entgegen, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen den Beklagten auch die Möglichkeit eröffnet war, eine abweichende – förderschädliche – Bebauung unter Inkaufnahme der hiermit verbundenen Nachteile vorzunehmen und die klagende Stadt jedenfalls mit dieser Möglichkeit rechnen musste, so dass ein offensichtlicher Irrtum der Beklagten über eine der Regelung in § 6 Abs. 1 Buchst. a) des Vertrages entsprechende Bebauung nicht im Raum stand. Diese Sichtweise lässt außer Betracht, dass in einem solchen Fall aus Sicht der klagenden Stadt für die Beklagten überhaupt kein Anlass bestanden hätte, die konkreten Planungen im Beurkundungstermin offen zu legen und überdies der Kaufvertrag gerade den Willen der Parteien zur Grundlage hatte, entsprechend den Verpflichtungen nach § 6 des Vertrages zu verfahren. Oberlandesgericht Hamm Urteil 22 U 52/19 vom 14.11.2019 […]

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