Bauvertrag auf BGB-Basis ohne VOB/B

Bauvertrag

Zwischen

……

– nachfolgend Auftraggeber genannt –

und

……

– nachfolgend Auftragnehmer genannt –

wird folgender Bauvertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber errichtet in …………………………….. ein …………………………….. Dieser Vertrag betrifft nach näherer Maßgabe der in § 2 genannten Vertragsgrundlagen folgende Bauleistungen: ……………………………..

§ 2 Vertragsgrundlagen

(1) Die Ausführung der übertragenen Bauleistungen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach

diesem Vertrag,

der Leistungsbeschreibung/dem Leistungsverzeichnis vom ……………………………..,

den Architektenplänen,

den Zusätzlichen Vertragsbedingungen,

den Zusätzlichen Technischen Vorschriften,

……………………………..,

den Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB,

allen für die Ausführung anerkannten Regeln der Technik,

dem Zahlungsplan vom …………………………..,

dem Vertragsterminplan vom ……………………………..

(2) Im Falle von Widersprüchen richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der Aufzählung der Vertragsgrundlagen in Ziff. 1. Bei Widersprüchen zwischen Text und Plänen gehen textliche Festlegungen vor Plänen. Die textliche Darstellung in den Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses hat Vorrang vor den Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung und vor den einschlägigen bei der Ausführung zu beachtenden DIN-Normen.

(3) Weitergehende Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht.

§ 3 Vergütung

Die Vergütung beträgt insgesamt …………………………….. € pauschal zzgl. der zum Rechnungszeitpunkt maßgeblichen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 4 Zahlungen und Abrechnung

(1) Der Auftragnehmer kann gemäß dem in der Anlage beigefügten Zahlungsplan für ausgeführte und nachgewiesene Leistungen Abschlagszahlungen verlangen.

(2) Alle Rechnungen sind binnen ………………… Werktagen nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der Schlussrechnung setzt darüber hinaus die Abnahme der Leistungen voraus.

§ 5 Ausführungsfristen und Vertragstrafe

(1) Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach dem verbindlich vereinbarten Vertragsterminplan. Als Vertragstermine werden vereinbart:

Beginn der Ausführung: …………………….

Fertigstellung: …………………….

(2) Kommt der Auftragnehmer mit dem Beginn der Ausführung und/oder der Fertigstellung in Verzug, hat er an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 % der Netto-Abrechnungssumme pro Arbeitstag, höchstens 5 % der Nettoabrechnungssumme zu zahlen. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

§ 6 Kooperationsverpflichtungen

(1) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er schriftlich seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Hat der Auftragnehmer gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder die Leistungen anderer Unternehmer Bedenken, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst vor Beginn der Ausführung, schriftlich mitzuteilen.

(2) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber in jedem Fall unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die behindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu unterrichten.

(3) Ordnet der Auftraggeber geänderte oder zusätzliche Leistungen an, ist der Auftragnehmer verpflichtet unverzüglich schriftlich etwaige Mehrkosten anzumelden und ein prüffähiges Nachtragsangebot vorzulegen, aus dem sich die voraussichtliche Höhe der Mehrkosten ergibt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Angebot in angemessener Frist zu prüfen und dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er den Nachtrag anerkennt. Benötigt der Auftraggeber zur Prüfung weitere Informationen und Nachweise, hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, der Auftragnehmer ist verpflichtet, die verlangten Informationen zu geben und Nachweise zu erbringen.

Kommt es bei Nachträgen zu Meinungsverschiedenheiten, verpflichten sich die Parteien, kooperativ und ernsthaft den Versuch zu unternehmen, diese im Verhandlungswege auszuräumen. Kommt es trotz dieses ernsthaften Versuchs nicht zu einer Klärung, ist der Auftragnehmer im Interesse einer störungsfreien Abwicklung der Baustelle nicht berechtigt, die streitige Nachtragsleistung zu verweigern. Die sonstigen Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

(4) Ist zwischen den Vertragsparteien streitig, wer eine drohende oder bereits eingetretene Überschreitung von Ausführungsfristen zu verantworten hat, verpflichten sich die Parteien, unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtsposition und der damit verbundenen Ansprüche der tatsächlichen Terminsituation durch eine Fortschreibung des Bauzeitenplanes Rechnung zu tragen und hierdurch eine sichere Rechtsgrundlage für die weitere Vertragsabwicklung herbeizuführen. Beiden Parteien bleibt unbenommen, unbeschadet der Bauzeitenplanfortschreibung Ansprüche gegen den jeweiligen Vertragspartner geltend zu machen.

(5) Technische Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit Mängeln werden durch einen von der Industrie- und Handelskammer zu bestimmenden Sachverständigen geklärt. Die Kosten des Sachverständigen trägt jede Vertragspartei zur Hälfte.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer das Baugrundstück in ausführungsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen. Während der Ausführung erforderliche Entscheidungen hat der Auftraggeber binnen zwölf Werktagen nach Aufforderung durch den Auftragnehmer zu treffen. Ohne Gefährdung der vereinbarten Ausführungsfristen kann der Auftraggeber Änderungs- und Ergänzungswünsche nur bis zum ……………………. äußern.

(7) In allen Fällen von Meinungsverschiedenheiten sind die Vertragsparteien erst dann zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn trotz ernsthaften Bemühens keine Einigung im Verhandlungswege erzielt wurde.

§ 7 Abnahme

Nach vollständiger Fertigstellung findet eine förmliche Abnahme statt. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen schriftlich anzuzeigen. Die Abnahme ist binnen 12 Werktagen durchzuführen.

§ 8 Mängelansprüche

Die Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Abdichtungsarbeiten des Auftragnehmers wird eine verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren vereinbart. Das Recht auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Minderung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch schon vor Abnahme. Das Recht auf Rücktritt ist ausgeschlossen, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung bleibt dem Auftraggeber das Recht der Minderung ausdrücklich vorbehalten.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Auch eine Vereinbarung über die Abweichung von der Schriftform selbst bedarf der Schriftform.

(2) Erfüllungsort für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ist der Ort des Bauvorhabens. Gerichtsstand ist …………………….

(3) Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt, was dem Willen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des gewollten Zwecks und der gesetzlichen Vorschriften am nächsten kommt.

……………………., den …………………….

…………………………
(Auftraggeber)

…………………………
(Auftragnehmer)