Generalunternehmervertrag

Zwischen

……

– nachfolgend Auftraggeber –

und

……

– nachfolgend Auftragnehmer –

wird folgender Generalunternehmervertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber errichtet in ……………………. ein ……………………. Dieser Vertrag betrifft nach näherer Maßgabe der in § 2 genannten Vertragsgrundlagen die weitere Planung und Errichtung des Bauvorhabens.

§ 2 Vertragsgrundlagen

(1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach

diesem Vertrag,

der Leistungsbeschreibung/dem Leistungsverzeichnis vom …………………….,

den Plänen,

der Baugenehmigung,

den Zusätzlichen Vertragsbedingungen,

den Zusätzlichen Technischen Vorschriften,

……………………,

der VOB/B in der jeweils geltenden Fassung,

den Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB,

dem Zahlungsplan vom …………………….,

dem Vertragsterminplan vom …………………….

(2) Im Falle von Widersprüchen richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der Aufzählung der Vertragsgrundlagen in Ziff. 1. Bei Widersprüchen zwischen Text und Plänen gehen textliche Festlegungen vor Plänen. Die textliche Darstellung in den Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses hat Vorrang vor den Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung und vor den einschlägigen bei der Ausführung zu beachtenden DIN-Normen. Die vorgenannte Rangfolge gilt jedoch nur, soweit der Auftraggeber den Widerspruch nicht entscheidet. Zur Ermöglichung einer solchen Entscheidung muss der Auftragnehmer den Auftraggeber auf den Widerspruch hinweisen und eine Entscheidung verlangen. Der Auftraggeber entscheidet zwischen den unterschiedlichen Möglichkeiten nach billigem Ermessen. Mehrvergütungsansprüche entstehen dem Auftragnehmer daraus nicht.

(3) Weiter gehende Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht.

§ 3 Schlüsselfertige Erstellung

(1) Der Auftragnehmer hat das Bauvorhaben schlüsselfertig zu erstellen. „Schlüsselfertig“ bedeutet, dass das zu errichtende Objekt gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages fertig, funktions- und betriebsfähig ist, so dass es zu der vorgesehenen Nutzung uneingeschränkt zur Verfügung steht. Im Rahmen der schlüsselfertigen Erstellung schuldet der Auftragnehmer auch alle noch erforderlichen Planungsleistungen.

(2) Soweit dem Auftragnehmer bei der Material- und/oder Verfahrensauswahl in der Leistungsbeschreibung ein Wahlrecht eingeräumt ist, wird die vom Auftragnehmer getroffene Wahl Bausoll. Will der Auftragnehmer von der Leistungsbeschreibung abweichen, muss er dies dem Auftraggeber vorher anzeigen und die Gleichwertigkeit nachweisen. Der Auftraggeber erklärt sich binnen zwölf Werktagen, vorher darf nicht ausgeführt werden. I.Ü. bestimmen die Vertragsunterlagen das Bausoll. Soweit dort nichts anderes vorgeschrieben ist, schuldet der Auftragnehmer eine Qualität mindestens „mittlerer Art und Güte“.

Der Auftragnehmer ist allerdings nicht von seiner Verpflichtung entbunden, auf seine Kosten solche Leistungen zu erbringen, die in den Vertragsunterlagen fehlen oder dort fehlerhaft sind, die aber erforderlich sind, um die Planung und das Gebäude gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages vollständig fertig, funktionsfähig, betriebsfähig und der vorgesehenen Nutzung entsprechend uneingeschränkt herzustellen.

(3) Die Beschaffenheit des Baugrundes und der Wasserverhältnisse sind durch ein Gutachten belegt, das dem Auftragnehmer bekannt ist. Der Auftragnehmer hatte Gelegenheit, eigene Bodenerkundungen durchzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt das Risiko, dass weitere Leistungen erforderlich werden, weil das vorliegende Gutachten unzureichend, fehler- oder lückenhaft ist.

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers: Planung


(1)
Der Auftragnehmer hat alle noch notwendigen Planungsleistungen, sei es Erstellung, Ergänzung oder Korrektur zu erbringen. Notwendige Klärung mit Behörden oder sonstigen Dritten, auch in Form ergänzender Berechnung und Planung, muss der Auftragnehmer auf seine Kosten erbringen.

(2) Soweit der Auftragnehmer Planungsleistungen erstellen oder beschaffen muss, muss er sie eigenverantwortlich und zeitgerecht, bezogen auf seine Planungs- und Baustellentermine, erstellen oder herbeischaffen. Alle Planunterlagen sind dem Auftraggeber vorzulegen. Der Auftraggeber wird die Planunterlagen nicht förmlich freigeben, hat aber nach Eingang zwölf Werktage Gelegenheit Stellung zu nehmen. Vor Ablauf dieser Frist darf der Auftragnehmer die in den Plänen ausgewiesenen Leistungen nicht ausführen.

§ 5 Leistungen des Auftragnehmers: Bauausführung

Der Auftragnehmer muss ohne besondere Vergütung alle Leistungen erbringen, die zur Erfüllung seiner Pflichten gemäß diesem Vertrag erforderlich sind, insbesondere alle Leistungen, die sich aus seiner eigenen Planung ergeben. Soweit im Rahmen der Ausführung weitere Planunterlagen zu erstellen sind (z.B. Werkstattplanung), so gilt auch hier § 4 Ziff. 2.

§ 6 Ver- und Entsorgungsanlagen, Altlasten, Kampfmittel

(1) Der Auftragnehmer hat die Lage vorhandener Ver- und Entsorgungsanlagen auf eigenes Risiko zu erkunden und auf seine Kosten zu beseitigen. Soweit erforderlich, ist er verpflichtet, die Anlagen zu sichern oder umzulegen. Zeitliche und/oder kostenmäßige Auswirkungen hieraus trägt der Auftragnehmer.

(2) Der Auftraggeber hat Bodenuntersuchungen durchgeführt, das entsprechende Gutachten ist dem Auftragnehmer bekannt. Dabei sind keinerlei Belastungen des Bodens festgestellt worden. Der Auftragnehmer übernimmt das Risiko des Auffindens und der Beseitigung von Altlasten gleich welcher Art.

(3) Der Auftragnehmer trägt die zeitlichen und kostenmäßigen Auswirkungen, die sich aus einer etwaigen Kampfmittelräumung ergeben.

§ 7 Aufbau und Hinterlegung der Kalkulation

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unmittelbar nach Vertragsschluss die Auftragskalkulation verschlossen beim Auftraggeber zu hinterlegen.

(2) In der Kalkulation müssen getrennt ausgewiesen sein

die Kosten für Planungsleistungen, insbesondere der Ausführungsplanung, der Ausschreibung der Nachunternehmerleistung, der Koordination der Nachunternehmer und Objektüberwachung,

die Zusammensetzung der Baustelleneinrichtungs-, Baustellenvorhaltungs- und Baustellenabbaukosten,

die gewerkeweise aufgegliederten Kosten der Bauausführung ausgeschlüsselt nach den Einzelkosten der Teilleistung, den Baustellengemeinkosten, den Allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.

Bei Nachunternehmerleistungen ist die Zusammensetzung des GU-Zuschlags zu erläutern. Bei Eigenleistungen muss die Kalkulation Angaben über den Mittellohn einschließlich Lohnzulagen und möglichen Lohnerhöhungen in der Ausführungszeit enthalten.

(3)
Der Auftraggeber darf die hinterlegte Kalkulation zur Prüfung bei vom Auftragnehmer geltend gemachter Ansprüche öffnen. Dem Auftragnehmer wird Gelegenheit gegeben, bei der Öffnung anwesend zu sein. Stellt sich bei der Öffnung heraus, dass die Kalkulation nicht den Vorgaben der Ziff. 2 entspricht oder mit dem vertraglichen Endpreis nicht übereinstimmt, wird die Kalkulation nicht als Nachweis der „Grundlagen der Preisermittlung“ herangezogen. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, den neuen Preis für geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie ggf. eine Entschädigung gemäß § 642 BGB unter Berücksichtigung der Kosten der Nachunternehmer nach billigem Ermessen festzusetzen.

§ 8 Abnahme

Das Werk wird förmlich abgenommen, rechtliche Teilabnahmen sind ausgeschlossen.

§ 9 Ersatzvornahme bei Mängeln vor Abnahme

Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Beseitigung eines während der Ausführung aufgetretenen Mangels (§ 4 Nr. 7 VOB/B) nicht nach, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels mit der Erklärung setzen, dass er nach ergebnislosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. Stattdessen und in Abweichung von der VOB/B kann der Auftraggeber nach Ablauf der Frist den Mangel auch durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. In diesem Fall ist er zur Kündigung nicht berechtigt.

§ 10 Bautagebuch, Behinderungsanzeige

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, täglich Bautagebuch zu führen und die entsprechenden Seiten dem Auftraggeber wöchentlich zu übergeben. Das Bautagebuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Wetter und Temperaturen, Anzahl und Qualifikation des eingesetzten Personals, Anzahl und Art der Großgeräte, die ausgeführten Arbeiten, besondere Vorkommnisse auf der Baustelle, Bestätigung über den Erhalt von Ausführungsanweisungen, Zeichnungen etc., Aussagen zur Terminlage, Auflistung und Begründung von Ausfallzeiten, Anordnungen des Auftraggebers und Datum.

§ 11 Pauschalpreis

Als Vergütung ist ein Pauschalpreis i.H.v. ……………………. € zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer vereinbart.

§ 12 Termine und Fristen

Beginntermin ist …………………….

Weitere Regelungen über den Fristablauf und die Einzeltermine ergeben sich aus dem Vertragsterminplan (Anlage ……). Folgende Termine aus dem Vertragsterminplan werden als Vertragsfristen vereinbart:

Zwischentermin 1 …………………….

Zwischentermin 2 …………………….

…………………….

Fertigstellungstermin ist der …………………….

§ 13 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Benötigt der Auftragnehmer Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers, muss er diese selbständig abrufen. Er muss dem Auftraggeber dabei für die notwendigen Erklärungen eine Frist von zwöf Werktagen einräumen. Hierauf muss der Auftragnehmer sich bei seiner Zeitplanung einstellen.

(2) Für die noch zu treffenden Materialauswahlen hat der Auftragnehmer eine Bemusterung durchzuführen. Der Auftraggeber entscheidet sich binnen zwei Wochen nach Durchführung der Bemusterung.

(3) Macht der Auftragnehmer Ansprüche auf Schadensersatz wegen Behinderung oder auf Entschädigung gemäß § 642 BGB geltend, so ist er verpflichtet, solche Ansprüche für zurückliegende Zeiträume innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ende eines jeden Monats, in dem solche Behinderungen aufgetreten sind, prüfbar darzulegen und abschließend geltend zu machen. Ist eine abschließende Berechnung nicht möglich, ist eine prüfbare Kostenschätzung vorzulegen. Teilt der Auftragnehmer innerhalb der Frist begründet mit, dass er zur fristgerechten Berechnung oder Kostenschätzung nicht in der Lage ist, verlängert sich die Frist, gerechnet von ihrem Ablaufdatum, um weitere zwei Monate. Nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Frist sind bis dahin nicht geltend gemachte Ansprüche ausgeschlossen.

§ 14 Geänderte oder zusätzliche Leistungen

(1) Ordnet der Auftraggeber Leistungsänderungen oder im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen an, ist der Auftragnehmer verpflichtet, schriftlich die daraus resultierenden Mehrkosten und Terminauswirkungen vor Ausführung spezifiziert mitzuteilen. Bei beabsichtigten Änderungen ist der Auftragnehmer auch vor deren Anordnung verpflichtet kostenlos die entsprechenden Mehrkosten mitzuteilen.

(2) Der Auftragnehmer darf die Arbeit nicht ausführen, solange der Auftraggeber nicht mit dem Auftragnehmer eine schriftliche Vergütungsvereinbarung mindestens gemäß Ziff. 3 getroffen hat. Der Auftragnehmer ist seinerseits berechtigt, die Ausführung der angeordneten Leistungen zu verweigern, wenn der Auftraggeber die Vergütungsvereinbarung schuldhaft verzögert oder unterlässt und nicht gemäß Ziff. 3 verfährt.

(3) Im Interesse einer störungsfreien Abwicklung des Objektes gilt jedoch: Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer dem Grunde nach bestätigt, dass ein zusätzlicher Vergütungsanspruch gegeben ist und dem Auftragnehmer vor Ausführung mitteilt, welche Vergütung er seinerseits für berechtigt hält oder als Mindestbetrag akzeptiert, ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, wegen der Differenz zu der von ihm geforderten Vergütung die Leistung zu verweigern.

(4)
Unterlässt der Auftragnehmer die schriftliche Ankündigung von Mehrkosten gemäß Ziff. 1 oder führt er die Arbeiten aus, bevor der Auftraggeber eine Erklärung gemäß Ziff. 3 abgegeben hat, erhält der Auftragnehmer keine Vergütung. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die sofortige Ausführung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen zwingend war, etwa bei Notmaßnahmen.

§ 15 Vertragsstrafe

(1) Die im Vertrag vereinbarten Vertragsfristen und der Fertigstellungstermin sind vertragsstrafebewehrt.

(2) Für die einzelnen Abschnitte vom Anfangstermin bis zur ersten Zwischenfrist, von Zwischenfrist zu Zwischenfrist und von der letzten Zwischenfrist zum Fertigstellungstermin werden jeweils Netto-Zwischenabrechnungssummen für den jeweiligen Abschnitt gebildet, die sich nach dem erreichten Baustand für diesen Abschnitt richten. Kommt der Auftragnehmer mit einer vertraglich vorgesehenen Zwischenfrist in Verzug, schuldet er für jeden Arbeitstag der Fristüberschreitung 0,2 % der Netto-Zwischenabrechnungssumme für den betreffenden Abschnitt als Vertragsstrafe.

(3) Kommt der Auftragnehmer mit der Fertigstellung in Verzug, so beträgt die Vertragsstrafe für jeden Arbeitstag der Fristüberschreitung 0,2 % der Netto-Abrechnungssumme.

(4) Die Vertragsstrafe für die Überschreitung jeder einzelnen Frist wird gesondert berechnet und behandelt unabhängig davon, ob dieselben Gründe auch schon zu einer früheren Fristüberschreitung geführt haben.

(5)
Ergibt sich aus der Überschreitung des Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe, kann der Auftraggeber nur den größeren Betrag erheben, der sich aus dem Vergleich der Vertragsstrafe für die Fertigstellungsfrist einerseits und der Summe der Vertragsstrafen für alle Zwischenfertigstellungsfristen andererseits ergibt.

(6) Die Vertragsstrafe bei Überschreitung der Zwischenfristen beträgt maximal 5 % der Netto-Zwischenabrechnungssumme für den betreffenden Bauabschnitt, bei Überschreitung des Fertigstellungstermins maximal 5 % der Netto-Abrechnungssumme für das Gesamtbauvorhaben.

(7)
Die Netto-Abrechnungssumme wird ermittelt unter Einbezug von Nachlässen und allen vom Auftraggeber anerkannten vertraglichen Ansprüche des Auftragnehmers.

(8) Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. In Abweichung von § 11 Nr. 4 VOB/B braucht die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten werden, sie kann noch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, insbesondere von der Schlusszahlung abgezogen werden. Vertragsstrafen für Zwischentermine können von Abschlagszahlungen abgezogen werden.

§ 16 Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 13 Nr. 4 VOB/B fünf Jahre, für Abdichtungsarbeiten des Auftragnehmers beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

§ 17 Zahlungsplan

Die Zahlung erfolgt gemäß dem Zahlungsplan.

§ 18 Sicherheiten und Ausschluss des § 648 BGB

(1) Der Auftragnehmer leistet eine unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers i.H.v. 10 % der Brutto-Auftragssumme. Es muss sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handeln, in der auf die Einrede der Aufrechnung, Vorausklage und das Recht der Hinterlegung verzichtet wird.

Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen zwölf Werktagen nach Vertragsabschluss, ist der Auftraggeber berechtigt, die Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Sicherheitsbetrages einzubehalten. In diesem Fall ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, den einbehaltenen Betrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen oder zu verzinsen. Sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft nachgereicht wird, gelangt der einbehaltene Betrag zur Auszahlung.

(2) Als Mängelsicherheit behält der Auftraggeber von den Abschlagszahlungen 5 % und von der berechtigten Bruttoschlussrechnungssumme 5 % auf die Dauer von fünf Jahren ein. Insgesamt beträgt die Mängelsicherheit 5 % der berechtigten Bruttoschlussrechnungssumme. Der nach Einreichung der Schlussrechnungssumme einbehaltene Betrag kann gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden, die den Anforderungen gemäß Ziff. 1 entsprechen muss.

(3)
Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn sämtliche dort erfassten Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt sind, das Werk abgenommen ist und die vereinbarte Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche geleistet ist. Demzufolge kann die Vertragserfüllungsbürgschaft auch nach der Abnahme zur Abdeckung von Mängelansprüchen verwendet werden, solange die Sicherheit hierfür nicht geleistet ist.

(4) Die Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche wird nach fünf Jahren auf Verlangen zurückgegeben, wenn keine Mängelansprüche mehr geltend gemacht sind.

(5) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Mängelsicherheit auf ein Sparkonto mit gemeinschaftlicher Verfügungsgewalt einzuzahlen oder zu verzinsen. § 648 BGB wird ausgeschlossen.

§ 19 Vertretungsbefugnis des Auftraggebers und Nachunternehmer

(1) Architekt, Projektsteuerer, Nutzer oder sonstige fachlich auf der Seite des Auftraggebers Beteiligte sind nicht bevollmächtigt, finanzielle Verpflichtungen zulasten des Auftraggebers einzugehen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer ausgewählte Nachunternehmer abzulehnen, wenn er dafür einen wichtigen Grund geltend machen kann. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Nachunternehmer zwölf Werktage vor deren Beauftragung bekannt zu geben.

§ 20 Urheberrecht

(1) Der Auftragnehmer versichert, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Gegenstände oder Verfahren herzustellen, zu verkaufen oder zu nutzen, weiter, dass keine Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte gegen ihn geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden. Von etwa dennoch entstehenden oder bestehenden Ansprüchen Dritter hat der Auftragnehmer den Auftraggeber freizustellen.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, alle Planungs- und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben umfassend zu nutzen und auch zu ändern. Dies gilt auch im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund. In diesem Fall ist der Auftragnehmer zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen verpflichtet. Der Auftragnehmer sichert das so ausgestaltete umfassende Nutzungsrecht des Auftraggebers durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Vertragspartnern.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Auch eine Vereinbarung über die Abweichung von der Schriftform selbst bedarf der Schriftform.

(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist …………………….

……………………., den …………………….

…………………………
(Auftraggeber)

…………………………
(Auftragnehmer)