Architektenrecht verstehen

Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Architektenvertrag. | Soforthilfe | Das Architektenvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber. Mit dem Architektenvertrag können die Vertragspartner festlegen, welche Leistungen der Architekt wann und wie erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird. Den Architektenvertrag können die Vertragspartein mündlich oder schriftlich schließen. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Das Architektenrecht bestimmt Rechte und Pflichten des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber und gegenüber Dritten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Kein einheitliches Architektengesetz Für das Architektenrecht gibt es kein einheitliches Architektengesetz, sondern die einzelnen Normen für das Architektenrecht sind in verschiedenen Gesetzen und Rechtsvorschriften geregelt. Darüberhinaus sind viele Details des Architektenrechts von einer Einzelfall- Rechtsprechung geprägt.  Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Die Ausgestaltung des Architektenvertrages richtet sich in erster Linie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Höhe des Honorars bemisst sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das Berufsrecht ist vor allem in den Architektengesetzen der Länder und in den Satzungen und Richtlinien der Architektenkammern geregelt.  Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte | Architektenvertragsrecht  Bei der Prüfung oder Erstellung eines typischen Architektenvertrages ist ein exakter Abgleich der Bau- und Planungsaufgabe notwendig. Eine professionelle, einzelfall-orientierte Vertragsgestaltung vermeidet insbesondere spätere Streitigkeiten über die Leistung des Architekten oder das Honorar gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).  Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam | Pflichten des Architekten  Die Rechtsprechung hat dem Architekten eine Vielzahl von Aufklärungs-, Informations-, Hinweis- und Beratungspflichten auferlegt. Andererseits haftet der Architekt in der Regel nicht für handwerkliche Fehler von Handwerkern oder deren Unternehmen und Subunternehmen.  Wir beraten und vertreten mittelständische und große Architektur- und Ingenieurbüros ebenso wie öffentliche und private Auftraggeber bei Fragen rund um das Architekten- und Ingenieurrecht. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Verträge im Baurecht

Vertragsparteien, Bauleistung, Bauzeit, Abnahme, Vergütung, Zahlungsplan (Abschlagszahlungen), Sicherheitseinbehalt (sichert Ausführung der Bauleistung plus die Mängelansprüche) und Gewährleistung – diese Punkte gehören zum Inhalt des Bauvertrags. Dieser muss nämlich die konkrete Bauleistung definieren § 650a BGB. Wir stellen Ihnen gerne auf Ihre Bedürfnisse genau individualisierte Vertragswerke zusammen. Dies können wir zu durchaus günstigen Pauschalen (ab 89 EUR) anbieten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Muster zum Baurecht/ Immoblienrecht/ Maklerrecht Von der Abnahme Bauvorhaben über die AGB Baustoffverkauf und den Architektenvertrag stellen wir Ihnen gerne Muster zur Verfügung. Aber auch die Bauhandwerkersicherung, den Bauvertrag (BGB), der Erschliessungsvertrag, der Generalunternehmervertrag, den Immobilienverwaltungsvertrag und den Maklervertrag stellen können wir Ihnen kostenlos als Muster anbieten, stellen Sie uns dafür eine Anfrage. Wir gestalten Verträge im Baurecht für Sie, rufen Sie uns an. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Musterverträge sind nicht individuell Musterverträge können eine anwaltliche Individualerstellung oder Anpassung nicht ersetzen. Daher sind die Musterverträge hier nicht für einen konkreten Einzelfall wiedergegeben. Sie ersetzen keine anwaltliche Vertragsgestaltung. Es kann auch keine Gewähr/ Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder auch nur Aktualität übernommen werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsprechung usw.) ändern sich stetig.  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte |   Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Das Bauvertragsrecht nach BGB oder VOB

Das Bauvertragsrecht bestimmt die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Herstellung und Durchführung einer Leistung im Bauwesen. Typische Regelungen eines Bauvertrages regeln neben dem Leistungsumfang, Abnahme insbesondere Fragen der Baugewährleistung und der Bauhaftung. Der Generalunternehmerbauvertrag sieht vor, dass sich der Generalunternehmer dem Bauherrn gegenüber verpflichten, die gesamte Bauleistungen zu erbringen bzw. dabei wesentliche Teile der Bauleistung selbst auszuführen zu lassen. Dies erfolgt häufig nicht durch den Generalunternehmer selbst, sondern durch Sub-Unternehmer. Der Wohnungsbau in Hannover und der Region Hannover wird umfassend gefördert, so dass alle Beteiligten, Auftraggeber, Generalunternehmer, Sub-Unternehmer eine optimale vertragliche Grundlage benötigen. Der Bauvertrag muss als Werkvertrag verfasst werden, weil ein Erfolg, die Erstellung des Bauwerkes, geschuldet wird. Die Rechte und Pflichten ergeben sich hierbei aus den §§ 631 ff BGB. Bauvertragsrecht ist deshalb notwendig, weil die gesetzlichen Grundlagen nicht ausreichen; statt dessen sind individualisierte Regelungen nötig und selbst bei Zugrundelegung der VOB genügt dies allein häufig nicht.

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