Erschließungsvertrag nach § 124 Abs. 1 BauGB

Zwischen der Stadt _______, vertreten durch den Bürgermeister und den Technischen Beigeordneten,

– nachfolgend Stadt genannt –

und

der _______ GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer _______,

nachfolgend Erschließungsträger genannt,

wird folgender Erschließungsvertrag geschlossen:

Präambel

Der Erschließungsträger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung _______ Flur, Flurstücke. Die Grundstücke bilden den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. _______ der Stadt vom _______ Der Erschließungsträger beabsichtigt die Grundstücke einer dem Bebauungsplan entsprechenden baulichen Nutzung zuzuführen.

§ 1 Vertragsgebiet

Vertragsgebiet ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. _______ der als Anlage 1) diesem Vertrag beigefügt ist. Soweit zur Anbindung der vertragsentsprechend herzustellenden Anlagen an die bestehende externe Erschließung Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes erforderlich sind, gehören die hiervon betroffenen Flächen ebenfalls zum Vertragsgebiet.

§ 2 Vertragsgegenstand

Der Erschließungsträger übernimmt im Vertragsgebiet – vorbehaltlich abweichender Regelungen nach § 14 Abs. 2 – auf seine Kosten die endgültige Planung, Vermessung und Herstellung

1. der für die Erschließung des Vertragsgebietes notwendigen Erschließungsanlagen i. S. v. § 127 Abs. 2 BauGB, nämlich

a)
der zum Anbau bestimmten Straßen (Fahrbahn und Gehwege),

b)
der Straßenbeleuchtung

c) der Straßenentwässerung

2. der für die Grundstücksversorgung und -entsorgung notwendigen Anlagen, nämlich

a) der der Grundstücksentwässerung dienenden Kanalisationsanlagen,

b) der Wasserversorgungsanlagen,

c) der Gas- und Elektrizitätsanlagen,

d) der einen Bestandteil der Straße bildenden Grünanlagen als Ausgleich für die mit der wegemäßigen Erschließung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft,

jeweils einschließlich der Grundstücksanschlüsse.

§ 3 Art der Herstellung

(1) Art, Umfang und Ausführung der Erschließungsanlagen richten sich

1. nach dem Bebauungsplan Nr. _______ der Stadt,

2. nach dem Entwässerungsrahmenplan der Stadt, und

3. im übrigen nach den von dem Erschließungsträger herzustellenden und von der Stadt zu genehmigenden Ausführungsplänen; der Planung sind die technischen Vorschriften und Richtlinien _______ zugrunde zu legen. Die Stadt wird die vom Vorhabenträger zu erstellenden Ausführungspläne genehmigen, wenn sie den v. g. Regelungen entsprechen und zumindest Standard sicherstellen, den die Stadt selbst bei der Durchführung eigener Erschließungsmaßnahmen gewährleistet.

(2) Zur Herstellung der Erschließungsanlagen nach Absatz 1 gehört auch die Herstellung der technischen Anschlüsse an den Grenzen des Vertragsgebietes.

(3) Der Erschließungsträger ist verpflichtet, alle für die von ihm durchzuführenden Maßnahmen eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen selbst einzuholen.

§ 4 Auftragsvergabe (Ausschreibung)

(1) Über die Herstellung der Wasser- und Energieversorgungsanlagen (§ 2 Nr. 2 b) und c) hat der Erschließungsträger im Einvernehmen mit der Stadt besondere Verträge mit den zuständigen Versorgungsträgen abzuschließen.

(2) Für die Ausführung der übrigen Arbeiten darf der Erschließungsträger nur fachlich geeignete, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen einsetzen. Die Auswahl der Unternehmer bedarf bezüglich ihrer fachlichen Qualifikation der Zustimmung der Stadt – Amt für _______ –, die vor Aufforderung zur Angebotsabgabe einzuholen ist.

(3) Der Bauausführung sind, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, die VOB 2002 sowie für den Straßenbau die technischen Vorschriften für den Straßenbau und für den Kanalbau alle bei der Stadt – Amt für Stadtentwässerung – angewendeten Vorschriften und Vertragsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.

(4) Für die Anlagen gem. § 2 Ziff. 2 lit. a) ist der Erschließungsträger verpflichtet, diese Leistungen nach den für öffentlich-rechtlich Körperschaften geltenden Bestimmungen der VOB Teil A auszuschreiben. Für die übrigen Anlagen besteht eine solche Ausschreibungsverpflichtung nicht.

§ 5 Bauleitung und Schadenshaftung

(1) Die Bauleitung für alle Erschließungsarbeiten liegt beim Erschließungsträger. Zur Bauüberwachung ist mindestens ein ingenieurmäßig ausgebildeter Beauftragter des Erschließungsträgers einzusetzen, der im erforderlichen Umfang auf der Baustelle anwesend sein muss.

(2) Die Beauftragten der Stadt und der Versorgungsträger sowie der Behörden haben das Recht, die Tiefbaustellen jederzeit zu betreten und die Einhaltung der Vertragsbedingungen zu kontrollieren. Der Erschließungsträger ist verpflichtet, diesen Personen auf Verlangen die hierfür erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen.

(3) Der Erschließungsträger trägt die Verantwortung und die Haftung für Schäden, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der von diesem Vertrag erfassten Erschließungsarbeiten ergeben; dies gilt auch dann, wenn der Erschließungsträger intern die Haftung auf einen Dritten übertragen hat.

(4) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten übernimmt der Erschließungsträger im gesamten Vertragsgebiet die Verkehrssicherungspflicht.

§ 6 Sicherheitsleistungen

(1) Der Erschließungsträger darf mit den Erschließungsarbeiten erst beginnen, nachdem er der Stadt eine unbefristete Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse in Höhe der von den Parteien mit _______ € errechneten voraussichtlichen Kosten der gesamten Erschließung nach § 2 beigebracht hat, die dem als Anlage _______ beigefügten Muster entsprechen muss. Der Erschließungsträger wird die Stadt mindestens 5 Arbeitstage vor Beginn mit der Erschließungstätigkeit über die beabsichtigte Aufnahme der Erschließungsarbeiten unterrichten und hierbei auch die Bürgschaft vorlegen.

(2) Die Sicherheitsleistung wird auf die einzelnen vom Erschließungsträger zu erbringenden Leistungen wie folgt aufgeteilt:

Herstellung der Planstraße A _______ €

Herstellung der Planstraße B _______ €

Herstellung der Planstraße C _______ €

Herstellung der Planstraße D _______ €

Die Stadt gibt die Bürgschaft mit den vorstehend aufgeführten Teilbeträgen abzüglich jeweils 10% frei, sobald die Gebrauchsabnahme für die jeweilige Teilleistung beanstandungsfrei durchgeführt worden ist. Die verbleibende Bürgschaft in Höhe von 10% wird nach beanstandungsfreier Schlussabnahme gem. § 9 freigegeben. Diese Freigabe erfolgt Zug um Zug gegen Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft für die Verpflichtungen des Erschließungsträgers in Höhe von 5% der jeweils für diese Leistung tatsächlich abgerechneten Kosten.

(3) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Stadt berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft zu befriedigen; § 7 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 7 Ausführungsfristen

(1) Die Erschließungsanlagen (§ 2) müssen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt, bis zur Fertigstellung des ersten jeweils durch die Anlage erschlossenen Gebäudes benutzbar und sechs Monate nach Fertigstellung des letzten Gebäudes innerhalb des Vertragsgebietes, spätestens jedoch bis zum _______ endgültig hergestellt sein.

(2) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtung nicht innerhalb der v. g. Fristen, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Ausführung der Arbeiten zu setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Stadt die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers unter Inanspruchnahme der Bürgschaft (§ 6) ausführen lassen. Der Erschließungsträger ist zur Duldung der Arbeiten verpflichtet.

§ 8 Gebrauchsabnahme

(1) Nach Fertigstellung einzelner Abschnitte der Erschließungsanlagen wird der Erschließungsträger eine Gebrauchsabnahme bei der Stadt beantragen. Dafür legt er eine Grundrissskizze der abzunehmenden Anlagen vor. Das gilt auch für die Fertigstellung von Teilabschnitten, insbesondere einzelner Kanalbaustrecken. Die fertig verlegten Kanalhaltungen müssen vor Verfüllung des Kanalgrabens unter Anwesenheit eines Vertreters der Stadt – Amt für Stadtentwässerung – auf Dichtigkeit überprüft werden.

(2) Mit der Gebrauchsabnahme werden, sofern keine Beanstandungen vorliegen, die jeweiligen Leistungen der Tiefbauunternehmer abgenommen. Das Ergebnis ist in einer gemeinsam aufzustellenden Niederschrift festzulegen. Mit dem Datum der Gebrauchsabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist nach § 11.

§ 9 Schlussabnahme

(1) Nach Prüfung aller Tiefbauarbeiten findet die Schlussabnahme in Form von Begehungen und Prüfungen statt.

(2) Bevor der Erschließungsträger die Schlussabnahme bei der Stadt beantragt, wird er folgende Bedingungen erfüllen:

a) sämtliche Erschließungsanlagen, einschließlich der Entwässerungseinrichtungen werden durch den Erschießungsträger gereinigt,

b) die ausgebauten Straßen werden in einer Nachvermessung daraufhin überprüft, ob die tatsächlichen Ausbaugrenzen mit dem Katasterbestand übereinstimmen. Evt. Abweichungen wird der Erschließungsträger unverzüglich im Kataster und im Grundbuch regulieren lassen. Die von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Maßstab 1 : 250 aufgenommenen Bestandspläne wird der Erschließungsträger der Stadt – Amt für Stadtentwässerung – übergeben.

Zu den Bestandsplänen gehören _______

c) Der Erschließungsträger wird die Grundstücksanschlusskanäle in von der Stadt – Amt für Stadtentwässerung – zur Verfügung gestellte Skizzenbücher sowie in Duplikate der Bestandskarten in der bei der Stadt üblichen Form eintragen. Die Skizzenbücher sind spätestens mit der Antragstellung der Stadt – Amt für Stadtentwässerung – ordnungsgemäß zu übergeben.

(3) Die Stadt nimmt die vom Erschließungsträger hergestellten Erschließungsanlagen nur bei einwandfreier Beschaffenheit aller im Vertrag aufgeführten Einrichtungen und der dazu gehörigen Unterlagen ab. Das Ergebnis der Schlussabnahmebegehungen und -prüfungen wird in einer Niederschrift festgehalten. Mit der beiderseitigen Annahme der Niederschrift ist die Schlussabnahme vollzogen.

(4)
Bei der Schlussabnahme festgestellte Mängel oder Schäden hat der Erschließungsträger unverzüglich beheben zu lassen. Hierbei sind auch die mit den Mängeln in unmittelbarem Zusammenhang stehenden oder bei der Mängelbeseitigung auftretenden Schäden einbezogen. Kommt der Erschließungsträger mit dieser Verpflichtung in Verzug, kann die Stadt die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers unabhängig von eventuellen Gewährleistungsansprüchen des Erschließungsträgers gegen die ausführenden Firmen durchführen lassen.

§ 10 Übernahme der Erschließungsanlagen

Die Schlussabnahme (§ 9) hat ferner folgende Rechtswirkungen zwischen den Parteien:

1. Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten gehen auf die Stadt über;

2. der Besitz an allen Anlagen geht auf die Stadt über;

3. die Abwasseranlagen werden Bestandteil des öffentlichen Kanalnetzes

4. alle Anlagen (§ 2) gehen in das Eigentum der Stadt über, soweit es nicht dazu eines in notarieller Form abzuschließenden besonderen Vertrages (§ 12) bedarf.

§ 11 Gewährleistung

(1) Der Erschließungsträger übernimmt für die Zeit von fünf Jahren die Gewährleistungspflicht für die einwandfreie Beschaffenheit aller von ihm hergestellten Anlagen (§ 2).

(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tage der Gebrauchsabnahme (§ 8). Falls eine solche nicht stattgefunden hat, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Vollzug der Schlussabnahme (§ 9 Abs. 3).

(3) Die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel sowie die damit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden oder bei der Mängelbeseitigung auftretenden Schäden wird die Stadt auf Kosten des Erschließungsträgers unabhängig von eventuellen Gewährleistungsansprüchen des Erschließungsträgers gegen die ausführenden Firmen beheben lassen, sofern der Erschließungsträger sich nicht bereit erklärt, innerhalb einer angemessenen Frist die aufgetretenen Mängel zu beseitigen.

§ 12 Übereignung der Erschließungsflächen

Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die nach dem Bebauungsplan Nr. _______ als öffentlichen Flächen festgesetzten Grundstücksteile auf die Stadt kosten- und lastenfrei zu übereignen. Die Kosten der Parzellierung dieser Flächen trägt der Erschließungsträger. Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksteilung und die Auflassung der Flächen bereits vor der Schlussabnahme von dem Erschließungsträger zu verlangen. Der Erschließungsträger übernimmt für die von ihm zu übereignenden Flächen die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Widmung

Die Stadt wird die Anlagen, die für eine Benutzung durch die Allgemeinheit vorgesehen sind (§ 2 Nr. 1), nach der Schlussabnahme (§ 9) unverzüglich widmen. Der Erschließungsträger erteilt bereits jetzt unwiderruflich die nach § _______ LandesstraßenG zur Widmung erforderliche Zustimmung.

§ 14 Erschließungs- und Anschlussbeiträge

(1) Die Stadt wird, wenn und soweit der Erschließungsträger den Erschließungsvertrag ordnungsgemäß erfüllt, die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen für die von dem Erschließungsträger erstellten Erschließungsanlagen (§ 2 Nr. 1) heranziehen.

(2) Über die für den Bau der gesamten Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Ziff. 2 lit. a) – Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennt – entstehenden Kosten (ohne Hausanschlusskosten) wird der Erschließungsträger innerhalb von sechs Monaten nach deren Gebrauchsabnahme – sofern diese nicht stattfindet nach Schlussabnahme eine Abrechnung vorlegen. Die Stadt wird unverzüglich eine Beitragsberechnung für die Grundstücke im Vertragsgebiet auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Vorlage der Abrechnung geltenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erstellen. Die Kosten nach Satz 1) werden nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen auf danach zu erhebenden Kanalanschlussbeiträge angerechnet.

a) Von den Kosten für die Herstellung der Niederschlagsentwässerung werden 30% für die Straßenentwässerung abgezogen und daher nicht verrechnet.

b) Ergibt sich danach für die Grundstücke im Vertragsgebiet eine Beitragsverpflichtung, die den anrechenbaren Herstellungsaufwand überschreitet, dann ist der Differenzbetrag innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Vorlage der Beitragsberechnung und deren Anerkennung seitens der Stadt durch den Vorhabenträger auszugleichen.

c) Ergibt sich für die Grundstücke im Vertragsgebiet eine Beitragsverpflichtung, die den anrechenbaren Herstellungsaufwand nach Satz 1 unterschreitet, dann ist der Differenzbetrag innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Vorlage der Beitragsberechnung durch den Erschließungsträger an die Stadt auszugleichen.

Legt der Vorhabenträger die Berechnung nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist vor, ist die Stadt berechtigt, diese auf Kosten des Vorhabenträger durch ein geeignetes Ingenieurbüro erstellen zu lassen. Der Vorhabenträger ist zur Mitwirkung, insbesondere zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Mit dem Ausgleich wird die Entwässerungsbeitragspflicht für die Grundstücke im Vertragsgebiet insgesamt abgelöst.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts im Zweifel nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch Vereinbarungen zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommen.

(2) Nebenabreden sind nicht getroffen.

(3) Änderungen und- Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig.

Unterschriften