Nutzungsrechte an einem Gemeingut vergeben

Eine Konzessionsvergabe bezeichnet die Vergabe der Konzession, das bedeutet der Vergabe des Nutzungsrechtes an einem Gemeingut. Diese vertragliche Regelung entsteht erst ab eines Vertragswertes von 5.350.000 Euro. Die Konzessionsvergabeverordnung ist die Basis der Berechnung des Schätzwertes. In der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV) finden sich Vorschriften zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Der Anwendungsbereich umfasst dabei auch die Sektorenauftraggeber. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Die KonzVgV dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Europäische Ebene Die Richtlinie 2014/23/EU regelt auf europäischer Ebene verbindlich ein einheitliches Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen und kodifiziert damit in weiten Teilen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen mit Binnenmarktrelevanz. Konzessionen sind in der Regel langfristige und komplexe Vereinbarungen, bei denen der Konzessionsnehmer Verantwortlichkeiten und Risiken übernimmt, die üblicherweise vom Konzessionsgeber getragen werden und normalerweise in dessen Zuständigkeit fallen. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Nicht festgelegt Im Gegensatz zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber und durch Sektorenauftraggeber sind Konzessionsgeber nicht auf bestimmte Verfahrensarten festgelegt, sondern dürfen das Vergabeverfahren im Rahmen der Vorgaben der Richtlinie 2014/23/EU frei ausgestalten. Das Verfahren darf ein- oder zweistufig durchgeführt werden, d. h. Konzessionsgeber dürfen im Rahmen eines einstufigen Verfahrens eine Vielzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe eines Angebots auffordern oder im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens erst über die Eignung der Bewerber in einem Teilnahmewettbewerb befinden und die geeigneten Bewerber sodann zur Angebotsabgabe auffordern. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Konzessionsgeber können sich bei der Ausgestaltung des Verfahrens - wie bereits zu Dienstleistungskonzessionen in der Vergangenheit in der Praxis geschehen - am Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb für öffentliche Aufträge ausrichten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Verhandlungen mit Bietern Anders als bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind Verhandlungen mit Bietern sowohl im einstufigen als auch zweistufigen Verfahren zulässig, soweit der Konzessionsgegenstand und die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden. Bereits in § 151 GWB ist die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Konzessionsvergabeabsicht vorgesehen, die in §§ 19 bis 23 dieser Verordnung weiter konkretisiert und im Hinblick auf die Verpflichtung zur Bekanntmachung der Konzessionsvergabe sowie zur Bekanntmachung zu Änderungen von Konzessionen ergänzt wird. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte |  

Kartellgesetzliche Grundsätze beachten

Aus dem Kartellgesetz (insbesondere §§ 97, 101 GWB) lassen sich die nachfolgenden Grundsätze extrahieren: Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung. Das Kartellrecht soll vor allem einen fairen und einheitlichen Wettbewerb gewährleisten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Transparenz Veröffentlichung der Ausschreibung, Bindung an Veröffentlichung, Dokumentation des Verfahrens in der Verfahrensakte.   Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Wettbewerb freier Zugang zum Verfahren, Berücksichtigung aller Angebote geeigneter Bieter, Beteiligung mehrerer Bieter, Verbote wettbewerbswidrigen Verhaltens von Auftraggeber und Bietern, Gebot zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Gleichbehandlung Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter, Verbot diskriminierender Verhaltensweisen, Neutralitätsgrundsatz. Es dürfen keine wettbewerbsbeeinträchtigenden Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern erfolgen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte |  

Maklerrecht für Maklerkunden

Für Maklerkunden führen wir spiegelbildliche Prüfungen und Verfahren in maklerrechtlichen Streitigkeiten durch. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Wir sind Rechtsanwälte und prüfen vertragliche Bindungen, ordentliche und außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten, etwaige Provisionsansprüche und wehren unberechtigte Forderungen ab. Maklerrechtliche Fragen Gerne beantworten wir Ihre maklerrechtliche Fragen. Wer schliesst einen Maklervertrag ab? Wer ist der Makler? Wann gilt ein Maklervertrag nicht? Muss die Maklerprovision bei gültigem Maklervertrag immer gezahlt werden? Was ist ein Maklervertrag, was ein Vermittlungsvertrag? Was bedeutet “besonderes Treueverhältnis” zwischen Auftraggeber und Makler im Maklerrecht? Ist die Höhe der Maklerprovision feststehend oder verhandelbar? Gibt es Grenzen? Was bedeutet eine Doppeltätigkeit des Maklers? Welche Rechte hat der Maklerkunde? Braucht es eine Ursächlichkeit der Maklertätigkeit? Gibt es typische Maklerklauseln, die rechtswidrig sind? Was ist ein Alleinauftrag eines Immobilienmaklers? Wann kann die Maklerprovision zurückgefordert werden? Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Baustrafrecht kennen

Planung, Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauwerken aller Art – und schon sind wir mitten im Baustrafrecht. Das Baustrafrecht vereinigt nämlich alle speziellen Strafrechtsnormen, die mit diesen Themen zusammenhängen. Das Baustrafrecht befasst sich mit dem besonderen Strafrecht im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch von Bauwerken aller Art. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Inhalt des Baustrafrechts Die Baugefährdung (§ 319 StGB) ist ein Bestandteil des Baustrafrechts. Umweltdelikte können ebenfalls ein Bestandteil des Baustrafrechts werden, wenn sie mit der der Konzeption oder der Realisierung von Bauvorhaben im Zusammenhang stehen.Weisen die Verwirklichungsformen von Strafnormen im Wirtschaftsstrafrecht einen Bezug zur Baubranche auf, so kann man sie ebenso zum Baustrafrecht zählen. Bedeutung von Baustrafrecht Von Bedeutung sind insbesondere die sogenannte Baugefährdung (§ 319 StGB), die Umweltdelikte (§§ 325 ff. StGB), aber auch Korruptions- oder Arbeitnehmerüberlassungs- sowie Schwarzarbeitsdelikte.  Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. Das Baustrafrecht erfordert neben rechtlichen oft auch bautechnische Kenntnisse.. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Bauordnungswidrigkeitenrecht Das Bauordnungswidrigkeitenrecht besteht parallel zum ursprünglichen Baustrafrecht. Als Ordnungswidrigkeit bezeichnet man gesetzwidriges Verhalten, bei dem das Gesetz die Verhängung einer Geldbuße in einem Bußgeldverfahren vorsieht. Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Baugenehmigung einholen

Grundsätzlich ist eine Baugenehmigung erforderlich, sobald Sie ein neues Vorhaben planen oder eine Nutzungsänderung innerhalb Ihres bestehenden Betriebes durchführen wollen. Geringfügige Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen können baugenehmigungsfrei sein, solange für diese die gleichen Anforderungen gelten wie für die bisherige Nutzung. Wir empfehlen Ihnen jedoch siherheitshalber zu prüfen, ob andere Erlaubnisse erforderlich sind. Im Einzelfall sollten Sie die Genehmigungspflichtigkeit Ihres Vorhabens oder der Nutzungsänderung fachgerecht feststellen lassen. Zudem sollte nachgefragt werden, ob weitere Genehmigungen einzuholen sind (z. B. nach Wasserrecht, Denkmalschutzrecht, Naturschutzrecht). Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Das Eigentum an Grundstücken ist durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt. Der Schutzbereich des Artikel 14 GG beinhaltet und sichert grundsätzlich die Freiheit einer Person, damit sie ihrem mit ihrem Eigentum frei verfahren kann. So ist auch die Freiheit, auf ihrem Grundstück bauliche Anlagen zu errichten oder abzureißen gesichert. Die Baugenehmigung ermöglicht Ihnen die Durchführung Ihres Vorhabens im genehmigten Umfang und gibt Ihnen Rechtssicherheit.      Sie sollten frühzeitig ein anwaltlich vorbereitetes Gespräch mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde führen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |   Bis zu ihrem Inkrafttreten kann die Baugenehmigung durch die Nachbarn rechtlich angegriffen werden. Dadurch verzögert sich der Baubeginn, oder er wird ganz untersagt. Beides ist teuer für den Bauherrn. Sie sollten deshalb möglichst frühzeitig die Nachbarn über das Bauvorhaben informieren. Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam |    

Nimmt der Bietende Bauunternehmer das Angebot der Ausschreibenden nicht unverändert an, so kommt kein Bauvertrag zustande

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte das Angebot der Klägerin mit dem Zuschlagsschreiben vom 13. April 2018 nicht unverändert angenommen hat, sondern ein modifizierter Zuschlag gemäß § 150 Abs. 2 BGB erfolgt ist. Es hat zu Recht angenommen, dass in dem Zuschlagsschreiben der Wille der Beklagten klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, eine neue Bauzeit nicht nur unverbindlich vorzuschlagen, sondern durch das Abweichen von den in dem Angebot der Klägerin enthaltenen Ausführungsfristen neue Baufristen vertraglich regeln zu wollen. Die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein Bauvertrag in einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren zustande kommt, war bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08 Rn. 34 ff., BGHZ 181, 47; Urteil vom 22. Juli 2010 VII ZR 213/08 Rn. 19, BGHZ 186, 295; Urteil vom 25. November 2010 VII ZR 201/08 Rn. 14, BauR 2011, 503 = NZBau 2011, 97; Urteil vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10 Rn. 20 ff., BGHZ 194, 301). Danach kann ein Zuschlag in einem solchen Fall selbst dann zu den angebotenen Fristen erfolgen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können. Das gilt jedenfalls, wenn der Zuschlag erfolgt, ohne dass er ausdrückliche Erklärungen zur Anpassung der vorgesehenen Regelungen zur Bauzeit oder zur hiervon abhängigen Vergütung enthält. Die im Rahmen des § 150 Abs. 2 BGB geltenden Grundsätze erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots, will er von dem Vertragswillen des Anbietenden abweichen, dies in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Fehlt es daran, kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08 Rn. 34 f., BGHZ 181, 47; Urteil vom 22. Juli 2010 VII ZR 213/08 Rn. 19, BGHZ 186, 295; Urteil vom 25. November 2010 VII ZR 201/08 Rn. 14, BauR 2011, 503 = NZBau 2011, 97; Urteil vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10 Rn. 20 ff., BGHZ 194, 301; Urteil vom 18. Dezember 2014 VII ZR 60/14 Rn. 26, BauR 2015, 828 = NZBau 2015, 220). Der so zustande gekommene Bauvertrag ist, wenn die Parteien sich im Nachhinein nicht einigen, ergänzend dahin auszulegen, dass die Bauzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der vertragliche Vergü-tungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B anzu-passen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08 Rn. 44 ff., BGHZ 181, 47). BGH URTEIL VII ZR 144/19 3. Juli 2020 BGB § 133 B, § 150 Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Zu einem Vertragsschluss bei verzögerter Vergabe in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10, BGHZ 194, 301). BGH, Urteil vom 3. Juli 2020 – VII ZR 144/19 – OLG Naumburg LG Magdeburg […]

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