Was gehört zum Bauordnungsrecht?

Zum Bauordnungsrecht gehören die je nach Bundesland unterschiedliche Landesbauordnung, in Niedersachsen die Niedersächsische Bauordnung (NBauO), und die dazu erlassenen Verordnungen. Das Bauordnungsrecht zielt darauf ab, bauliche Anlagen so zu errichten oder zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere das Leben, die Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. In der NBauO sind die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Bauaufsichtsbehörden festgelegt; das Gesetz bestimmt die Regelungen für die Verfahren, die bei der Errichtung baulicher Anlagen gelten und legt fest, welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Ferner wird geregelt, welche Maßnahmen die Bauaufsichtsbehörde treffen darf, wenn sie auf baurechtswidrige Zustände aufmerksam wird (Beispiele: Baueinstellung, Nutzungsuntersagung, Rückbau, Abriss).

Bauaufsicht zur Überwachung von öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften

Bauaufsichtsbehörden sind die Behörden, die die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften überwachen und steuern. Nähere Anforderungen oder Durchführungsbestimmungen in Form von Verordnungen erlässt die oberste Bauaufsichtsbehörde (das zuständige Landesministerium); sie kann zudem Verwaltungsvorschriften erlassen. Des Weiteren sind die Bauaufsichtsbehörden Ordnungsbehörden und können bei Verstößen gegen das Baurecht einschreiten. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bauaufsicht verteilen sich in vielen Bundesländern auf drei Ebenen. Die Bauaufsicht ist dort gegliedert in: Oberste Bauaufsichtsbehörde Obere Bauaufsichtsbehörden Untere Bauaufsichtsbehörden In Niedersachsen ist die Bauaufsicht zweistufig (oberste und untere Bauaufsichtsbehörden); obere Bauaufsichtsbehörden gibt es dort nicht.

Das öffentliche Baurecht: Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Baunebenrecht

Das öffentliche Baurecht gliedert sich in drei Bereiche: Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Baunebenrecht Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht gewährleistet durch konkrete baulich-technische Anforderungen an bauliche Anlagen, die die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb betreffen, dass durch sie keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, insbesondere Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen erhalten und nicht gefährdet werden. Es regelt zudem die erforderlichen Verfahren. Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern. Für die Einhaltung und ordnungsgemäße Umsetzung des Bauordnungsrechts sind die Bauaufsichtsbehörden als Verwaltungsbehörden zuständig. […]

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