Vergaberechtliche Grundsätze des GWB beachten
Aus dem Vergaberecht des GWB (insbesondere § 97 GWB) ergeben sich die folgenden Grundsätze: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit. Das Vergaberecht soll vor allem einen fairen und transparenten Wettbewerb um öffentliche Aufträge gewährleisten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Transparenz Veröffentlichung der Ausschreibung, Bindung an Veröffentlichung, Dokumentation des Verfahrens in der Verfahrensakte. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Wettbewerb freier Zugang zum Verfahren, Berücksichtigung aller Angebote geeigneter Bieter, Beteiligung mehrerer Bieter, Verbote wettbewerbswidrigen Verhaltens von Auftraggeber und Bietern, Gebot zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Gleichbehandlung Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter, Verbot diskriminierender Verhaltensweisen, Neutralitätsgrundsatz. Bieter, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen treffen, können vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB). Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte |