Nachbarrecht kurz erklärt

Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Nachbarrecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Das Nachbarrecht regelt die Einschränkung von Grundstücksnachbarn in ihrem grundsätzlichen Recht, mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in ganz Deutschland. | Standorte | Diese Einschränkung ist bedingt durch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis und die §§ 906 ff. BGB sowie die Nachbarrechtsgesetze der Länder. Sie trägt der benachbarten Lage von Grundstücken und den deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen Rechnung. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam | Eigentum verpflichtet Schon Artikel 14 des Grundgesetzes bestimmt (auch): “Eigentum verpflichtet”. Für viele nachbarrechtliche Streitverhältnisse empfiehlt sich im Übrigen ein Mediationsverfahren (vor einem Gerichtsverfahren). Allerdings muss sich niemand gleichsam “alles” von einem Nachbarn gefallen lassen, so dass wir auch für eine effektive nachbarrechtliche Auseinandersetzung - auch vor Gericht - stehen. Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Baugenehmigung einholen

Grundsätzlich ist eine Baugenehmigung erforderlich, sobald Sie ein neues Vorhaben planen oder eine Nutzungsänderung innerhalb Ihres bestehenden Betriebes durchführen wollen. Geringfügige Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen können baugenehmigungsfrei sein, solange für diese die gleichen Anforderungen gelten wie für die bisherige Nutzung. Wir empfehlen Ihnen jedoch sicherheitshalber zu prüfen, ob andere Erlaubnisse erforderlich sind. Im Einzelfall sollten Sie die Genehmigungspflichtigkeit Ihres Vorhabens oder der Nutzungsänderung fachgerecht feststellen lassen. Zudem sollte nachgefragt werden, ob weitere Genehmigungen einzuholen sind (z. B. nach Wasserrecht, Denkmalschutzrecht, Naturschutzrecht). Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Das Eigentum an Grundstücken ist durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt. Der Schutzbereich des Artikel 14 GG beinhaltet und sichert grundsätzlich die Freiheit einer Person, damit sie mit ihrem Eigentum frei verfahren kann. So ist auch die Freiheit, auf ihrem Grundstück bauliche Anlagen zu errichten oder abzureißen gesichert. Die Baugenehmigung ermöglicht Ihnen die Durchführung Ihres Vorhabens im genehmigten Umfang und gibt Ihnen Rechtssicherheit. Sie sollten frühzeitig ein anwaltlich vorbereitetes Gespräch mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde führen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Bis zur Bestandskraft kann die Baugenehmigung durch die Nachbarn rechtlich angegriffen werden. Widerspruch und Klage eines Nachbarn haben keine aufschiebende Wirkung (§ 212a BauGB); ordnet das Gericht jedoch im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung an, verzögert sich der Baubeginn oder er wird ganz untersagt. Beides ist teuer für den Bauherrn. Sie sollten deshalb möglichst frühzeitig die Nachbarn über das Bauvorhaben informieren. Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam |

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