VG München: Vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann Förderung einer Wärmepumpe ausschließen

Wer eine staatliche oder kommunale Förderung für eine Wärmepumpenanlage beantragen möchte, sollte vor der Beauftragung ausführender Unternehmen die jeweiligen Förderbedingungen genau prüfen. Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass bereits der verbindliche Abschluss eines Ausführungsvertrags als förderschädlicher Maßnahmenbeginn gelten kann. Reine Planungs- und Vorbereitungshandlungen sind davon abzugrenzen. Streit um die Förderung einer Grundwasserwärmepumpe Gegenstand des Verfahrens war die Förderung einer elektrisch betriebenen Grundwasserwärmepumpe im Rahmen des Münchner Förderprogramms „Klimaneutrale Gebäude“. Der Grundstückseigentümer hatte die Förderung beantragt und später Unterlagen über die durchgeführten Arbeiten vorgelegt. Dazu gehörten Rechnungen für die Brunnenanlage sowie für Anschlussarbeiten an Gebäude und Wärmepumpe. Die Stadt lehnte die beantragte Zuwendung ab. Sie ging davon aus, dass das Vorhaben bereits vor dem nach den Förderbedingungen zulässigen Zeitpunkt verbindlich in Auftrag gegeben und damit vorzeitig begonnen worden war. Der Eigentümer hielt die Arbeiten dagegen für vorbereitende Maßnahmen, die dem eigentlichen förderfähigen Vorhaben nicht entgegenstehen sollten. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. M 31 K 24.4756) ab. Wann beginnt eine förderfähige Maßnahme? Entscheidend war die Auslegung der Förderbedingungen des Münchner Programms. Danach kann bereits die verbindliche Beauftragung einer Leistung als Beginn des geförderten Vorhabens gelten. Es kommt nicht erst darauf an, wann die Arbeiten tatsächlich auf der Baustelle ausgeführt werden. Das Gericht stellte dabei auf den tatsächlichen Vertragsschluss beziehungsweise die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ab. Davon zu unterscheiden sind Verträge, die lediglich der Vorbereitung oder Planung des Projekts dienen. Solche vorbereitenden Leistungen können grundsätzlich auch vor dem förderrechtlich maßgeblichen Maßnahmenbeginn beauftragt werden. Gleiches gilt für bestimmte sogenannte Umfeldmaßnahmen, etwa Baustelleneinrichtungen, Rüstarbeiten, Baustoffuntersuchungen oder bautechnische Voruntersuchungen. Die Abgrenzung richtet sich somit nicht allein nach der Bezeichnung einer Leistung. Entscheidend ist, ob sie bereits zur eigentlichen Umsetzung des geförderten Vorhabens gehört oder lediglich dessen Vorbereitung dient. Bedeutung für Bauherren und Energieprojekte Die Entscheidung macht deutlich, dass Bauherren und Eigentümer bei geförderten Sanierungs- und Energieprojekten nicht nur den tatsächlichen Baubeginn im Blick behalten sollten. Auch die vertragliche Beauftragung kann förderrechtlich entscheidend sein. Vor allem bei Wärmepumpen, Heizungsmodernisierungen und anderen energetischen Maßnahmen empfiehlt es sich, vor einer verbindlichen Bestellung oder Beauftragung folgende Punkte zu klären: Förderbedingungen prüfen: Welche Voraussetzungen stellt das konkrete Förderprogramm an den Beginn der Maßnahme? Antrag und Bewilligung beachten: Ab welchem Zeitpunkt dürfen Lieferungs- und Leistungsverträge verbindlich abgeschlossen werden? Vorbereitung und Ausführung unterscheiden: Welche Planungs- und Untersuchungsleistungen sind vorab zulässig? Vorzeitigen Maßnahmenbeginn genehmigen lassen: Ist ein früherer Beginn möglich, sollte eine ausdrückliche Zustimmung der Förderstelle eingeholt werden. Verträge sorgfältig gestalten: Leistungsumfang, Beauftragungszeitpunkt und mögliche aufschiebende Bedingungen sollten eindeutig dokumentiert sein. Hinzu kommt, dass Antragsteller die Voraussetzungen für die Förderung grundsätzlich selbst darlegen und nachweisen müssen. Eine sorgfältige Dokumentation der einzelnen Projektphasen ist daher besonders wichtig. Keine pauschale Regel für sämtliche Förderprogramme Das Urteil betrifft das konkrete kommunale Förderprogramm „Klimaneutrale Gebäude“ der Landeshauptstadt München. Die Entscheidung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf sämtliche Förderprogramme des Bundes, der Länder oder anderer Kommunen übertragen. Welche Handlungen als förderschädlicher Maßnahmenbeginn gelten, richtet sich nach den jeweiligen Förderrichtlinien und den [...]