Stand: November 2026

Verlangt ein Bauunternehmer eine Sicherheit nach § 650f BGB und stellt der Besteller sie nicht, bleibt oft nur der Weg über das Gericht. Ein Titel allein bringt dem Unternehmer aber noch kein Geld. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. August 2025 geklärt, wie ein solcher Titel vollstreckt wird und an wen der Besteller den dafür nötigen Betrag zahlen muss. Die Entscheidung betrifft Bauunternehmen und Nachunternehmer, die ihre Vergütung absichern wollen, und gewerbliche Auftraggeber, die zur Sicherheitsleistung verurteilt worden sind.

Die Entscheidung

BGH, Beschluss vom 20. August 2025, VII ZB 4/25

Ein Unternehmer hatte gegen seinen Auftraggeber ein Versäumnisurteil erwirkt. Danach musste der Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherung über rund 224.000 Euro für Vergütung und Nebenforderungen stellen. Er tat es nicht. Der Unternehmer beantragte daraufhin beim Landgericht Karlsruhe, ihn zur Hinterlegung des Betrags auf Kosten des Auftraggebers zu ermächtigen und den Auftraggeber zur Vorauszahlung dieser Kosten an ihn zu verurteilen. Das Landgericht gab dem Antrag statt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe änderte den Beschluss auf die Beschwerde des Auftraggebers ab. Der Vorschuss sei nicht an den Unternehmer, sondern unmittelbar an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu zahlen. Andernfalls erhalte der Unternehmer Geld, auf das er materiell keinen Anspruch habe, und das Geld sei dem Zugriff seiner Gläubiger ausgesetzt.

Der BGH sah das anders und stellte den Beschluss des Landgerichts wieder her. Seine Kernaussagen lassen sich so zusammenfassen:

  • Der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 650f BGB ist auf eine vertretbare Handlung gerichtet. Er wird deshalb nach § 887 ZPO vollstreckt.
  • Mit Beginn der Vollstreckung geht das Wahlrecht über die Art der Sicherheit auf den Unternehmer über (§ 264 Abs. 1 BGB). Er kann sich etwa für die Hinterlegung von Geld entscheiden.
  • Den Vorschuss nach § 887 Abs. 2 ZPO kann der Unternehmer an sich selbst verlangen. Für die Bauhandwerkersicherung gilt insoweit nichts anderes als für jede andere vertretbare Handlung.

§ 887 Abs. 2 ZPO lautet: „Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.“

Die Bedenken des Oberlandesgerichts hielt der Senat für unbegründet. Der Unternehmer darf den Vorschuss nicht behalten, sondern muss ihn zweckgebunden für die Hinterlegung verwenden. Über den Vorschuss ist abzurechnen, ein Überschuss ist zurückzuzahlen. Das Risiko einer Pfändung beim Gläubiger besteht bei jedem Vorschuss nach § 887 ZPO und rechtfertigt keine Sonderbehandlung. Der Besteller hat es zudem selbst in der Hand: Er kann die Vollstreckung abwenden, indem er die Sicherheit auf andere Weise stellt, etwa durch eine Bürgschaft.

Einordnung

Die Bauhandwerkersicherung ist eines der wirksamsten Druckmittel des Unternehmers. Stellt der Besteller sie trotz angemessener Frist nicht, darf der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen (§ 650f Abs. 5 BGB). Viele Unternehmer wollen aber weiterbauen und zugleich abgesichert sein. Für sie ist der Weg über die Klage auf Sicherheitsleistung und die anschließende Vollstreckung von Bedeutung.

In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte war umstritten, ob der Vorschuss an den Gläubiger oder an die Hinterlegungsstelle zu zahlen ist. Der BGH hat diese Frage nun zugunsten der Unternehmer entschieden. Das beschleunigt die Vollstreckung, weil der Unternehmer nicht erst einen Hinterlegungsvorgang auf Kosten und Initiative des Schuldners abwarten muss.

Für den Besteller bedeutet die Entscheidung ein höheres Risiko, wenn er einen Titel auf Sicherheitsleistung ignoriert. Er verliert die Kontrolle über den Zahlungsweg und ist auf seinen Abrechnungs- und Rückzahlungsanspruch gegen den Unternehmer angewiesen. Wer das vermeiden will, sollte die Sicherheit rechtzeitig selbst stellen.

Unberührt bleibt, dass Verbraucher und öffentliche Auftraggeber nach § 650f Abs. 6 BGB in der Regel keine Bauhandwerkersicherung schulden. Die Entscheidung betrifft damit vor allem gewerbliche Bauvorhaben, Generalunternehmer und die Kette zwischen Haupt- und Nachunternehmern.

Praxistipps

Für Unternehmer und Nachunternehmer:

  • Verlangen Sie die Sicherheit schriftlich, beziffern Sie den Betrag nachvollziehbar und setzen Sie eine angemessene Frist. Nachtragsvergütung kann einbezogen werden, wenn sie vereinbart oder nach § 650c BGB geschuldet ist.
  • Prüfen Sie, ob Sie neben der Leistungsverweigerung auch auf Sicherheitsleistung klagen wollen. Mit einem Titel können Sie nun beantragen, den Besteller zur Vorauszahlung des Hinterlegungsbetrags an Sie selbst zu verurteilen.
  • Verwenden Sie einen erhaltenen Vorschuss ausschließlich für die Hinterlegung und dokumentieren Sie den Vorgang. Sie sind zur Abrechnung verpflichtet.
  • Beachten Sie die Verjährung: Der Anspruch auf Sicherheit verjährt in drei Jahren, gerechnet ab dem ersten Verlangen (BGH, Urteil vom 21. November 2024, VII ZR 245/23).

Für Auftraggeber:

  • Reagieren Sie auf ein Sicherungsverlangen fristgerecht. Eine Bürgschaft eines Kreditinstituts ist in der Regel günstiger und berechenbarer als eine Zwangsvollstreckung.
  • Ist bereits ein Titel ergangen, können Sie die Vollstreckung durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden. Prüfen Sie diese Möglichkeit, bevor ein Vorschussbeschluss ergeht.

Weitere Hinweise zu Bürgschaften, Sicherheitseinbehalten und zur Bauhandwerkersicherung finden Sie auf unserer Seite Sicherheiten am Bau.

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