Über horak Rechtsanwälte

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Landesbauordnung Baden-Württemberg: Genehmigungsfiktion und weitere Neuerungen

LBO-Reform BW seit 28.06.2025 und Änderung 2026: Genehmigungsfiktion, Wegfall des Widerspruchs, Nachbarbeteiligung, Abstandsflächen bei Aufstockung.

NBauO-Novelle: Was in Niedersachsen jetzt verfahrensfrei ist

NBauO-Novellen 2024 und 2025: verfahrensfreie Vorhaben, Dachgauben, § 85a, Stellplätze und Genehmigungsfiktion bis 31.12.2026 im Überblick.

Vom GEG zum Gebäudemodernisierungsgesetz: Was sich für Bauherren ändert

GModG seit 29.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226): Wegfall der 65-Prozent-Regel, Biotreppe, Neubaustandards und Folgen für laufende Bauverträge.

Gebäudetyp E: Der Referentenentwurf und seine Folgen für Bauverträge

Referentenentwurf des BMJV vom 26.10.2026 zu § 650a BGB-E: Basisstandard, Hinweispflichten, Baubeschreibung. Noch kein geltendes Recht.

Bau-Turbo: Was § 246e BauGB für Bauherren und Gemeinden bedeutet

§ 246e BauGB, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und § 36a BauGB: Voraussetzungen, Zustimmung der Gemeinde, Nachbarschutz und Praxis der Antragstellung.

Baurecht der Bundesländer

Inhaltsverzeichnis Grundlagen des besonderen Baurechts Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Häufige Fehler und Vermeidungsstrategien Praxisrelevante Urteile Grundlagen des besonderen Baurechts Das besondere Baurecht ist im Baugesetzbuch (BauGB) in den §§ 136–191 verankert und umfasst: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136-164b BauGB) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165-171 BauGB) Stadtumbau (§§ 171a-171d BauGB) Sozialer Zusammenhalt (§ 171e BauGB) Erhaltungssatzungen und städtebauliche Gebote (§§ 172-179 BauGB) Sozialplan und Härteausgleich (§§ 180-181 BauGB) Miet- und Pachtverhältnisse (§§ 182-186 BauGB) Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§§ 187-191 BauGB) Das besondere Baurecht unterscheidet sich vom allgemeinen Bauplanungsrecht (§§ 1-135 BauGB) und vom Bauordnungsrecht, das in der Hoheit der Bundesländer liegt. Das allgemeine und das besondere Städtebaurecht sind Bundesrecht und gelten bundeseinheitlich. Landesspezifisch sind vor allem das Bauordnungsrecht, der Denkmalschutz und die Verwaltungspraxis der Behörden. Baden-Württemberg Landesspezifische Regelungen Landesbauordnung (LBO): Besonderheiten bei Abstandsflächen (§ 5 LBO BW) Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg: Umfassende Regelungen zum Umgang mit historischer Bausubstanz Regelungen zu Schwarzwaldhaus-Bauweisen: Spezielle Anforderungen an die Dachneigung und Fassadengestaltung Bayern Landesspezifische Regelungen Bayerische Bauordnung (BayBO): Besonders strenge Regelungen zur Ortsbildgestaltung Alpenplan: Teil des Landesentwicklungsprogramms Bayern (nicht der BayBO) mit Sonderregelungen für die Alpenregion in drei Zonen (A, B, C) Sonderregelungen für traditionelle Bauformen: Besondere Bestimmungen für Bauernhäuser und Almhütten Berlin Landesspezifische Regelungen Berliner Bauordnung (BauO Bln): Urbane Spezialregelungen für verdichtetes Bauen Milieuschutzsatzungen: Umfangreiche Schutzgebiete zur Erhaltung der Sozialstruktur Umwandlungsverordnung: Spezielle Regelungen zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen Brandenburg Landesspezifische Regelungen Brandenburgische Bauordnung (BbgBO): Besondere Regeln für den ländlichen Raum Sonderregelungen für den Spreewald: Spezifische Baubestimmungen für traditionelle Spreewaldhäuser Regelungen zu großflächigen Photovoltaikanlagen: Besondere Standortanforderungen für Solarparks Bremen Landesspezifische Regelungen Bremische Landesbauordnung (BremLBO): Spezielle Regelungen für Hafengebiete Stadtentwicklungsplanung Bremen: Besondere Aufwertungsgebiete mit speziellen Bauvorschriften Regelungen für den Hochwasserschutz: Spezielle Anforderungen an Gebäude in überflutungsgefährdeten Bereichen Hamburg Landesspezifische Regelungen Hamburgische Bauordnung (HBauO): Besonderheiten für urbane Stadtentwicklung Soziale Erhaltungsverordnungen: Umfassende Milieuschutzsatzungen in verschiedenen Stadtteilen HafenCity-Sonderregelungen: Spezielle Bauvorschriften für das Entwicklungsgebiet HafenCity Hessen Landesspezifische Regelungen Hessische Bauordnung (HBO): Besondere Brandschutzanforderungen für Hochhäuser Erhaltungssatzungen für Fachwerkgebiete: Spezielle Regelungen zum Erhalt historischer Fachwerkbestände Mecklenburg-Vorpommern Landesspezifische Regelungen Landesbauordnung M-V (LBauO M-V): Besonderheiten für den Küstenschutz Bäderarchitektur-Erhaltungssatzungen: Spezielle Regelungen für historische Bäderarchitektur an der Ostseeküste Regelungen für Bauen in Nationalparks: Strenge Anforderungen an Bauvorhaben in naturnahen Gebieten Niedersachsen Landesspezifische Regelungen Niedersächsische Bauordnung (NBauO): Spezielle Regelungen für landwirtschaftliches Bauen Regelungen zu Windenergieanlagen: Umfangreiche Standortvorschriften für Windkraftanlagen Wattenmeer-Schutzregelungen: Strenge Bauvorschriften in Küstenregionen Nordrhein-Westfalen Landesspezifische Regelungen Bauordnung NRW (BauO NRW): Spezielle Regelungen für den Strukturwandel im Ruhrgebiet Regelungen für Bergbaugebiete: Besondere Anforderungen in Gebieten mit Bergschäden Denkmalschutzgesetz NRW: Umfangreiche Schutzvorschriften für Industriedenkmäler Rheinland-Pfalz Landesspezifische Regelungen Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO): Besonderheiten für den Weinbau Mittelrheintal-Schutzregelungen: Spezielle Bauvorschriften im UNESCO-Welterbegebiet Regelungen zu historischen Stadtkernen: Detaillierte Vorgaben für den Erhalt historischer Stadtbilder Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Rheinland-Pfalz, Az. 8 A 10358/20: Klarstellung zur Berechnung von Abstandsflächen Saarland Landesspezifische Regelungen Landesbauordnung Saarland (LBO): Besonderheiten für den Umgang mit montanindustriellem Erbe Regelungen zur Industriebrachen-Revitalisierung: Spezielle Anforderungen für die Umnutzung ehemaliger Industrieareale Grenzüberschreitende Bauvorschriften: Besondere Regelungen im deutsch-französischen Grenzraum Sachsen Landesspezifische Regelungen Sächsische Bauordnung (SächsBO): Besondere [...]

Aktuelle Entwicklungen im Zivilen und Öffentlichen Baurecht

1. Gesetzesänderungen und Reformen Novelle des Baugesetzbuches (BauGB): Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“), das am 30.10.2025 in Kraft getreten ist, verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, insbesondere für den Wohnungsbau. Neuer § 246e BauGB – "Bau-Turbo": Bis zum 31.12.2030 kann mit Zustimmung der Gemeinde zugunsten des Wohnungsbaus von den Vorschriften des Bauplanungsrechts abgewichen werden, ohne dass zuvor ein Bebauungsplan aufgestellt oder geändert werden muss. Voraussetzung ist, dass die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Zustimmung der Gemeinde gilt nach § 36a BauGB als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten verweigert wird. Erweiterte Befreiungen: Daneben erlauben § 31 Abs. 3 BauGB Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus und § 34 Abs. 3b BauGB Abweichungen vom Einfügensgebot im unbeplanten Innenbereich, jeweils mit Zustimmung der Gemeinde. Vereinfachte Verfahren für kleine Bauprojekte: Insbesondere Projekte mit geringem Einfluss auf Umwelt und Nachbarschaft profitieren von verkürzten Genehmigungswegen. Gebäudetyp-E-Gesetz: Der Gebäudetyp E ist ein zivilrechtliches Vorhaben. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dazu einen Referentenentwurf vorgelegt, der eine Neufassung von § 650a BGB vorsieht (§ 650a BGB-E). Die Vertragsparteien eines Bauvertrags sollen leichter vereinbaren können, von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuweichen, soweit diese nicht der Sicherheit dienen. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Ziel ist es, Baukosten zu senken und einfacheres, innovatives Bauen zu ermöglichen. Vertragliche Standards: Die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, etwa der Landesbauordnungen und des Gebäudeenergiegesetzes, bleiben unberührt. Der Entwurf betrifft allein das Verhältnis zwischen Besteller und Unternehmer, insbesondere die Frage, wann eine Abweichung von Komfort- und Ausstattungsstandards keinen Mangel darstellt. Schwerpunkt auf Kosteneffizienz: Der Entwurf reagiert auf gestiegene Baukosten und die angespannte Lage auf dem Immobilienmarkt. 2. Aktuelle Rechtsprechung BGH: Barrierereduzierung im Wohnungseigentum Aktenzeichen: V ZR 244/22 und V ZR 33/23 Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs klären, unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen im Gemeinschaftseigentum verlangen können, um Barrieren zu reduzieren. Inhalt der Entscheidung: Die Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit wurde als wichtiges Anliegen anerkannt. Wohnungseigentümer haben nach § 20 Abs. 2 WEG einen Anspruch darauf, dass ihnen angemessene bauliche Veränderungen gestattet werden, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Grenzen ergeben sich aus § 20 Abs. 4 WEG: Bauliche Veränderungen, welche die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden. 3. Herausforderungen und Trends Baukonjunktur und wirtschaftliche Rahmenbedingungen Die Bauwirtschaft steht vor Herausforderungen wie hohen Baukosten, schwierigen Finanzierungsbedingungen und hohen Energiekosten. Positiv zu vermerken ist eine Entspannung der Materialpreise. Der Wohnungsbau bleibt dennoch unter Druck; hierauf zielen die Reformen im BauGB und das geplante Gebäudetyp-E-Gesetz. Digitalisierung im Bauwesen: Der Masterplan BIM Bundesbau sieht die schrittweise Einführung von Building Information Modeling (BIM) bei Bundesbaumaßnahmen vor. Diese Planungsmethode vernetzt alle Projektbeteiligten und ermöglicht eine präzisere Planung und effizientere Umsetzung von Bauprojekten. Auswirkungen für Baurechtler: Verträge und Haftungsfragen müssen an die digitalen Planungsmethoden angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf Datenintegrität und Verantwortung bei Planungsfehlern. Handlungsempfehlungen für Baurechtler Regelmäßige Fortbildung: Durch die dynamischen Änderungen [...]

Das Baurecht für Bauunternehmen und Handwerker

Im Bereich des privaten Baurechts bieten wir für Handwerker, mittelständische Bauunternehmen, Wohnungsbauunternehmen oder Bauträger folgende Leistungen an. Baurechtliche Vertragsgestaltung: Bauvertrag nach BGB oder VOB/B Generalunternehmer- und Generalübernehmerverträge Bauträgervertrag Subunternehmervertrag ARGE-Vertrag und BIEGE-Vertrag (Vertrag über die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft; Vertrag über Errichtung einer Bietergemeinschaft) Werk- und Werklieferungsverträge Baubegleitende Rechtsberatung: Bauausführung bis zur Abnahme Bauverzögerungen, Bauablaufstörungen Abnahme Abwicklung des vorzeitig beendeten Bauvertrages Nachtrags- und Forderungsmanagement: Sicherung des Werklohnanspruchs Nachträge und Vergütungsänderung Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen

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