Stand: November 2026

Für öffentliche Auftraggeber und Bieter hat sich das Vergaberecht im Jahr 2026 an zwei Stellen geändert. Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue EU-Schwellenwerte. Seit dem 1. Juli 2026 ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) in Kraft. Es wurde am 12. Mai 2026 ausgefertigt und am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 137). Das Gesetz ändert vor allem das GWB, die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung (SektVO), die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und die Bundeshaushaltsordnung (BHO).

Die EU-Schwellenwerte 2026/2027

Die Europäische Kommission hat die Schwellenwerte mit delegierten Verordnungen vom 22. Oktober 2025 (Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152) sowie für den Verteidigungs- und Sicherheitsbereich vom 2. Dezember 2025 (Verordnung (EU) 2025/2487) angepasst. Die Werte gelten seit dem 1. Januar 2026 für zwei Jahre. Sie gelten unmittelbar und sind in Deutschland über die dynamische Verweisung in § 106 GWB anzuwenden. Gegenüber 2024/2025 sind sie leicht gesunken.

Auftraggeber / Auftragsart Schwellenwert netto ab 1. Januar 2026
Bauaufträge (klassische öffentliche Auftraggeber) 5.404.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (allgemein) 216.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und oberer Bundesbehörden 140.000 Euro
Sektorenauftraggeber: Bauaufträge 5.404.000 Euro
Sektorenauftraggeber: Liefer- und Dienstleistungsaufträge 432.000 Euro
Konzessionen (Bau- und Dienstleistungskonzessionen) 5.404.000 Euro
Verteidigung und Sicherheit: Bauaufträge 5.404.000 Euro
Verteidigung und Sicherheit: Liefer- und Dienstleistungsaufträge 432.000 Euro

Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens (§ 3 VgV). Bei losweiser Vergabe ist der Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz: die wesentlichen Änderungen

Losvergabe und Gesamtvergabe

Der Grundsatz der Losvergabe ist aus § 97 Abs. 4 GWB in einen neuen § 97a GWB überführt worden. Die Aufteilung in Teil- und Fachlose bleibt die Regel, eine Gesamtvergabe ist wie bisher aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zulässig. Neu ist eine Ausnahme aus zeitlichen Gründen für bestimmte Infrastrukturvorhaben, etwa im Bereich der Schienen, Bundesfernstraßen und Wasserstraßen, wenn der Auftragswert mindestens das Doppelte des EU-Schwellenwerts erreicht. Die Gründe für eine Gesamtvergabe sind weiterhin im Vergabevermerk nachvollziehbar zu dokumentieren.

Direktaufträge des Bundes

Nach § 55 Abs. 2 BHO können Bundesbehörden Leistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Vergabeverfahren beauftragen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten, und zwischen den beauftragten Unternehmen soll gewechselt werden. Diese Regelung gilt für den Bund. Für Länder und Kommunen gelten die jeweiligen Landesvergabegesetze und Haushaltsvorschriften, deren Wertgrenzen gesondert zu prüfen sind.

Eignung, Nachweise und Leistungsbeschreibung

  • Eigenerklärungen als Regel: Nach dem neu gefassten § 122 GWB soll die Eignung grundsätzlich durch Eigenerklärungen belegt werden. Weitergehende Nachweise sollen nur von den Bewerbern oder Bietern verlangt werden, die für den Zuschlag in Betracht kommen.
  • Nachforderung: Nach § 56 VgV können Auftraggeber nun auch unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen ergänzen, erläutern oder korrigieren lassen, nicht nur fehlende Unterlagen nachfordern.
  • Leistungsbeschreibung: Das Wort „erschöpfend“ wurde aus § 121 Abs. 1 GWB gestrichen. Die Leistungsbeschreibung muss aber weiterhin eindeutig sein.
  • Klimafreundliche Beschaffung: § 113 GWB ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates Vorgaben etwa zu emissionsarmen Baustoffen wie Stahl und Zement zu erlassen. Konkrete Pflichten entstehen erst mit einer solchen Verordnung.

Rechtsschutz

Die Änderungen beim Rechtsschutz sind für Bieter am bedeutsamsten:

  • Keine aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde: Hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde nach § 173 Abs. 1 GWB keine aufschiebende Wirkung mehr. Der Auftraggeber kann den Zuschlag dann grundsätzlich erteilen, ohne das Verfahren vor dem Oberlandesgericht abwarten zu müssen. Bieter müssen gegebenenfalls einen Eilantrag beim Beschwerdegericht stellen. Das OLG Düsseldorf hat die gleichlautende Regelung im Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz mit Beschluss vom 18. Mai 2026 (Verg 6/26) dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Eine Entscheidung steht aus.
  • Wegfall der Wartepflicht in bestimmten Fällen: Die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB entfällt unter anderem bei Einzelaufträgen aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen.
  • Verfahren vor der Vergabekammer: Video-Verhandlungen und Entscheidungen nach Aktenlage werden erleichtert, die elektronische Kommunikation wird ausgebaut. Ein Nachprüfungsantrag kann bei offensichtlich missbräuchlicher Antragstellung unzulässig sein.

Übergangsregelung

Vergabeverfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen wurden, und zu diesem Zeitpunkt anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt (§ 187 GWB).

Folgen für Sektorenauftraggeber

Für Sektorenauftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie und Verkehr gilt weiterhin der höhere Schwellenwert von 432.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen. Bei Bauaufträgen gilt wie bei klassischen Auftraggebern ein Schwellenwert von 5.404.000 Euro. Die Änderungen im GWB, insbesondere zur Losvergabe, zur Eignung und zum Rechtsschutz, gelten auch für Sektorenvergaben, da die §§ 97 ff. und 155 ff. GWB auch auf sie anwendbar sind. Auch die SektVO wurde durch das Gesetz geändert. Stadtwerke, Verkehrsbetriebe und Energieversorger sollten ihre Vergabehandbücher, Formularsätze und Eignungsanforderungen an die neue Rechtslage anpassen. Zu den Besonderheiten der Sektorenvergabe verweisen wir auf unseren Beitrag Sektorenverordnung beachten.

Handlungsbedarf für Auftraggeber und Bieter

  • Auftraggeber sollten Schätzungen des Auftragswerts mit den neuen Schwellenwerten abgleichen, Vergabevermerke bei Gesamtvergaben sorgfältig begründen und ihre Formulare auf Eigenerklärungen umstellen.
  • Bieter sollten Rügen und Nachprüfungsanträge zügig vorbereiten. Da die sofortige Beschwerde den Zuschlag nach einer ablehnenden Entscheidung der Vergabekammer nicht mehr hindert, gewinnt das Verfahren vor der Vergabekammer an Gewicht.
  • Bauunternehmen sollten beachten, dass bei Bauaufträgen unterhalb des EU-Schwellenwerts weiterhin das Haushaltsvergaberecht des Bundes oder der Länder gilt, insbesondere die VOB/A Abschnitt 1. Zu den grundlegenden Prinzipien siehe auch unseren Beitrag Vergaberechtliche Grundsätze des GWB beachten.

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Rechtsgrundlagen und Quellen