Stand: November 2026

Mit dem Gesetz für das schnellere Bauen vom 18. März 2025 (GBl. 2025 Nr. 25) hat Baden-Württemberg seine Landesbauordnung (LBO) grundlegend reformiert. Der Landtag hat das Gesetz am 13. März 2025 beschlossen. Es wurde am 28. März 2025 verkündet und ist im Wesentlichen drei Monate später, am 28. Juni 2025, in Kraft getreten. Inhalte der bisherigen Verordnungen zur LBO wurden dabei teilweise in das Gesetz übernommen. Eine weitere Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Bauberufsrechts vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 15) gilt seit dem 28. Februar 2026. Die LBO wurde anschließend neu bekannt gemacht. Wir stellen die für Bauherren und Nachbarn wichtigsten Neuerungen vor.

Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren

Neu ist eine Genehmigungsfiktion für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 58 Abs. 1a LBO). Entscheidet die Baurechtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Baugenehmigung als erteilt. Es gelten die Regeln des § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

Für die Praxis sind folgende Einzelheiten wichtig:

  • Fristbeginn: Die Frist beginnt nicht schon mit Eingang des Antrags. Sie beginnt erst, wenn die Vollständigkeit der Bauvorlagen bestätigt ist und die Anhörung der berührten Stellen nach § 54 LBO abgeschlossen ist. Seit der Änderung 2026 ist dabei auch der Ablauf der Frist für die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB zu berücksichtigen, die beim Bau-Turbo eine Rolle spielt.
  • Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen: Die Fiktion erstreckt sich auf diese nur, wenn sie im vereinfachten Verfahren ausdrücklich mitbeantragt wurden.
  • Gemeindliches Einvernehmen: Verweigert die Gemeinde ihr Einvernehmen, muss die Behörde es rechtzeitig ersetzen, sonst tritt die Fiktion nicht ein.
  • Verzicht: Der Bauherr kann auf die Genehmigungsfiktion verzichten.
  • Nachweis: Auf Verlangen ist die fingierte Genehmigung zuzustellen oder bekanntzugeben. Dieser Nachweis ist in der Praxis für Finanzierung und Baubeginn wichtig.

Wiederholte Nachforderungen der Behörde können den Fristbeginn hinauszögern. Eine vollständige und sorgfältig vorbereitete Antragstellung ist daher die eigentliche Voraussetzung für die Beschleunigung. Eine fingierte Genehmigung ist inhaltlich nicht „besser“ als eine erteilte. Ist das Vorhaben materiell rechtswidrig, können Nachbarn sie anfechten, und die Behörde kann sie unter den allgemeinen Voraussetzungen zurücknehmen.

Wahlrecht beim Verfahren

Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 4 kann der Bauherr zwischen Kenntnisgabeverfahren und vereinfachtem Verfahren wählen. Bei sonstigen Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, besteht die Wahl zwischen vereinfachtem und regulärem Verfahren. Für Sonderbauten bleibt das reguläre Verfahren verpflichtend. Die Wahl sollte bewusst getroffen werden: Das Kenntnisgabeverfahren ist schnell, bietet aber keine Genehmigung, auf die sich der Bauherr gegenüber Nachbarn berufen kann.

Wegfall des Widerspruchsverfahrens

Nach § 15 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) findet in Angelegenheiten nach der LBO und dem Denkmalschutzgesetz kein Widerspruchsverfahren mehr statt. Gegen Bescheide, die seit dem 1. Juni 2025 ergangen sind, ist unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben. Das gilt für Bauherren, deren Antrag abgelehnt wurde, ebenso wie für Nachbarn, die sich gegen eine Baugenehmigung wenden. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Eine behördeninterne Überprüfung und die damit verbundene Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung entfallen. Bauherren sollten daher bereits im Genehmigungsverfahren auf eine vollständige Begründung hinwirken.

Nachbarbeteiligung neu geregelt

Die Beteiligung der Angrenzer nach § 55 LBO wurde deutlich eingeschränkt:

  • Nachbarn werden nur noch benachrichtigt, wenn Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von Vorschriften beantragt werden, die auch dem Schutz der Nachbarn dienen.
  • Die Frist für Einwendungen wurde von vier auf zwei Wochen ab Zustellung der Benachrichtigung verkürzt.
  • Die Baugenehmigung muss nur noch den Angrenzern zugestellt werden, deren Einwendungen nicht entsprochen wurde. Für sonstige Nachbarn ist die Zustellung nur noch als Soll-Vorschrift ausgestaltet.

Für Nachbarn bedeutet das: Wer eine Benachrichtigung erhält, muss schnell reagieren. Wer keine Zustellung der Genehmigung erhält, sollte bedenken, dass Abwehrrechte auch ohne förmliche Bekanntgabe verwirkt werden können, wenn er von der Genehmigung Kenntnis hat oder hätte haben müssen und gleichwohl längere Zeit untätig bleibt. Weitere Hinweise finden Sie unter Nachbarschutz, Bauvoranfrage und Baulast.

Abstandsflächen und Aufstockung

Um Wohnraum im Bestand zu schaffen, hat der Gesetzgeber das Abstandsflächenrecht gelockert. Nach § 5 Abs. 5 LBO bleiben bei der Bemessung der Wandhöhe unter bestimmten Voraussetzungen unberücksichtigt:

  • die Aufstockung rechtmäßig bestehender Gebäude um bis zu zwei Geschosse sowie Dachgauben und Zwerchgiebel, wenn sie Wohnraum schaffen oder erweitern, innerhalb der bestehenden Außenwände liegen und die Genehmigung oder Kenntnisgabe des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt,
  • Solaranlagen auf Dächern bis 1,5 m Höhe,
  • eine nachträgliche Dachdämmung bis 0,3 m Dicke.

Auskragende Aufstockungen sind nicht privilegiert. Neu ist auch eine Abweichungsmöglichkeit für den Ersatz eines Gebäudes an gleicher Stelle (§ 56 Abs. 2 Nr. 5 LBO). Wichtig ist, dass diese Erleichterungen nur das Bauordnungsrecht betreffen. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans, etwa zur Zahl der Vollgeschosse oder zur Gebäudehöhe, und die Anforderungen des § 34 BauGB bleiben zu beachten.

Weitere Neuerungen

  • Verfahrensfreie Vorhaben: Der Katalog im Anhang zu § 50 LBO wurde erweitert. Nutzungsänderungen zur Schaffung von Wohnraum sind grundsätzlich verfahrensfrei, wenn sie planungsrechtlich zulässig sind und keine verfahrenspflichtigen baulichen Änderungen erfordern. Seit Februar 2026 sind Solaranlagen einschließlich zugehöriger Einfriedungen und technischer Nebenanlagen verfahrensfrei.
  • Bestandsschutz: § 76 Abs. 1 LBO regelt den Bestandsschutz ausdrücklich für Anlagen, die genehmigt oder bei ihrer Errichtung rechtmäßig waren.
  • Typengenehmigung: § 68 LBO schafft eine Grundlage für serielles und modulares Bauen.
  • Brandschutz und Kinderspielplätze: Erleichterungen beim zweiten Rettungsweg und bei Brandwänden sowie bei der Ablösung der Spielplatzpflicht.

Was Bauherren und Nachbarn jetzt beachten sollten

  • Bauanträge vollständig einreichen und Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ausdrücklich mitbeantragen, damit die Genehmigungsfiktion greifen kann.
  • Nach Ablauf der Frist die Zustellung oder Bekanntgabe der fingierten Genehmigung verlangen.
  • Bei ablehnenden Bescheiden die Klagefrist von einem Monat beachten. Ein Widerspruch ist nicht mehr statthaft.
  • Als Nachbar auf Benachrichtigungen innerhalb von zwei Wochen reagieren.
  • Bei Aufstockungen prüfen, ob die Fünfjahresfrist abgelaufen ist und das Planungsrecht die zusätzlichen Geschosse zulässt.

Einen Überblick über die Bauordnungen der übrigen Länder finden Sie in unserem Beitrag Baurecht der Bundesländer. Bauherren, Unternehmen und Nachbarn in Baden-Württemberg beraten wir an unserem Standort Stuttgart.

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