Nachbarrecht kurz erklärt

Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Nachbarrecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Das Nachbarrecht regelt die Einschränkung von Grundstücksnachbarn in ihrem grundsätzlichen Recht, mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen.  Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in ganz Deutschland. | Standorte | Diese Einschränkung ist bedingt durch das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen.  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.   Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam | Eigentum verpflichtet Schon Artikel 14 des Grundgesetzes bestimmt (auch): “Eigentum verpflichtet”. Für viele nachbarrechtlichen Streitverhältnisse empfiehlt sich im übrigen ein Mediationsverfahren (vor Gericht). Allerdings muss sich niemand gleichsam “alles” von einem Nachbarn gefallen lassen, so dass wir auch für eine effektive nachbarrechtliche Auseinandersetzung - auch vor Gericht - stehen.  Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Sektorenverordnung beachten

  Die SektVO regelt die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung durch Sektorenauftraggeber (z.B. kommunale Versorgungswirtschaft). Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Dies können neben öffentlichen Auftraggebern auch private Unternehmen sein (z. B. Stadtwerke). Hierzu stellt die SektVO ein entsprechend flexibles Regelwerk zur Verfügung. Der Aufbau der Sektorenverordnung entspricht in weiten Teilen dem der Vergabeverordnung, trägt aber den Besonderheiten des Sektorenbereichs Rechnung. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.   Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Ein Teil der Normen ist daher identisch mit denen der Vergabeverordnung, das gilt insbesondere für die Regelungen zur elektronischen Kommunikation sowie zur Zuschlagserteilung. Andere Regelungsbereiche unterscheiden sich deutlich. So regelt die Sektorenverordnung z. B. auch die Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Die Regelungen zur Wahl der Verfahrensarten unterscheiden sich ebenfalls. Weitere Unterschiede bestehen bei den Anforderungen an die Unternehmen; das gilt insbesondere für die Qualifizierungssysteme. Ein ganz wesentlicher struktureller Unterschied zur Vergabeverordnung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Sektorenverordnung in ihrer Gesamtheit für alle Arten von Leistungen gilt, also auch für Bauleistungen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | | Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete § 2 Kleinsiedlungsgebiete § 3 Reine Wohngebiete § 4 Allgemeine Wohngebiete § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) § 5 Dorfgebiete § 6 Mischgebiete § 6a Urbane Gebiete § 7 Kerngebiete § 8 Gewerbegebiete § 9 Industriegebiete § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen § 11 Sonstige Sondergebiete § 12 Stellplätze und Garagen § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe § 13a Ferienwohnungen § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen Zweiter Abschnitt Maß der baulichen Nutzung § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung § 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung § 18 Höhe baulicher Anlagen § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche § 21 Baumassenzahl, Baumasse § 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen Dritter Abschnitt Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche § 22 Bauweise § 23 Überbaubare Grundstücksfläche Vierter Abschnitt § 24 (weggefallen) Fünfter Abschnitt Überleitungs- und Schlussvorschriften § 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren § 25a Überleitungsvorschriften aus Anlass der zweiten Änderungsverordnung § 25b Überleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Änderungsverordnung § 25c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung § 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 26 (Berlin-Klausel) § 26a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands § 27 (Inkrafttreten) […]

Das öffentliche Baurecht: Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Baunebenrecht

Das öffentliche Baurecht gliedert sich in drei Bereiche: Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Baunebenrecht Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht gewährleistet durch konkrete baulich-technische Anforderungen an bauliche Anlagen, die die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb betreffen, dass durch sie keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, insbesondere Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen erhalten und nicht gefährdet werden. Es regelt zudem die erforderlichen Verfahren. Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern. Für die Einhaltung und ordnungsgemäße Umsetzung des Bauordnungsrechts sind die Bauaufsichtsbehörden als Verwaltungsbehörden zuständig. […]

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