Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete § 2 Kleinsiedlungsgebiete § 3 Reine Wohngebiete § 4 Allgemeine Wohngebiete § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) § 5 Dorfgebiete § 6 Mischgebiete § 6a Urbane Gebiete § 7 Kerngebiete § 8 Gewerbegebiete § 9 Industriegebiete § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen § 11 Sonstige Sondergebiete § 12 Stellplätze und Garagen § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe § 13a Ferienwohnungen § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen Zweiter Abschnitt Maß der baulichen Nutzung § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung § 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung § 18 Höhe baulicher Anlagen § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche § 21 Baumassenzahl, Baumasse § 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen Dritter Abschnitt Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche § 22 Bauweise § 23 Überbaubare Grundstücksfläche Vierter Abschnitt § 24 (weggefallen) Fünfter Abschnitt Überleitungs- und Schlussvorschriften § 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren § 25a Überleitungsvorschriften aus Anlass der zweiten Änderungsverordnung § 25b Überleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Änderungsverordnung § 25c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung § 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 26 (Berlin-Klausel) § 26a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands § 27 (Inkrafttreten) […]

Das öffentliche Baurecht: Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Baunebenrecht

Das öffentliche Baurecht gliedert sich in drei Bereiche: Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Baunebenrecht Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht gewährleistet durch konkrete baulich-technische Anforderungen an bauliche Anlagen, die die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb betreffen, dass durch sie keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, insbesondere Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen erhalten und nicht gefährdet werden. Es regelt zudem die erforderlichen Verfahren. Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern. Für die Einhaltung und ordnungsgemäße Umsetzung des Bauordnungsrechts sind die Bauaufsichtsbehörden als Verwaltungsbehörden zuständig. […]

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