Baustrafrecht kennen

Planung, Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauwerken aller Art – und schon sind wir mitten im Baustrafrecht. Das Baustrafrecht vereinigt nämlich alle speziellen Strafrechtsnormen, die mit diesen Themen zusammenhängen. Das Baustrafrecht befasst sich mit dem besonderen Strafrecht im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch von Bauwerken aller Art. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Inhalt des Baustrafrechts Die Baugefährdung (§ 319 StGB) ist ein Bestandteil des Baustrafrechts. Umweltdelikte können ebenfalls ein Bestandteil des Baustrafrechts werden, wenn sie mit der der Konzeption oder der Realisierung von Bauvorhaben im Zusammenhang stehen.Weisen die Verwirklichungsformen von Strafnormen im Wirtschaftsstrafrecht einen Bezug zur Baubranche auf, so kann man sie ebenso zum Baustrafrecht zählen. Bedeutung von Baustrafrecht Von Bedeutung sind insbesondere die sogenannte Baugefährdung (§ 319 StGB), die Umweltdelikte (§§ 325 ff. StGB), aber auch Korruptions- oder Arbeitnehmerüberlassungs- sowie Schwarzarbeitsdelikte.  Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. Das Baustrafrecht erfordert neben rechtlichen oft auch bautechnische Kenntnisse.. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Bauordnungswidrigkeitenrecht Das Bauordnungswidrigkeitenrecht besteht parallel zum ursprünglichen Baustrafrecht. Als Ordnungswidrigkeit bezeichnet man gesetzwidriges Verhalten, bei dem das Gesetz die Verhängung einer Geldbuße in einem Bußgeldverfahren vorsieht. Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Nimmt der Bietende Bauunternehmer das Angebot der Ausschreibenden nicht unverändert an, so kommt kein Bauvertrag zustande

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte das Angebot der Klägerin mit dem Zuschlagsschreiben vom 13. April 2018 nicht unverändert angenommen hat, sondern ein modifizierter Zuschlag gemäß § 150 Abs. 2 BGB erfolgt ist. Es hat zu Recht angenommen, dass in dem Zuschlagsschreiben der Wille der Beklagten klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, eine neue Bauzeit nicht nur unverbindlich vorzuschlagen, sondern durch das Abweichen von den in dem Angebot der Klägerin enthaltenen Ausführungsfristen neue Baufristen vertraglich regeln zu wollen. Die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein Bauvertrag in einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren zustande kommt, war bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08 Rn. 34 ff., BGHZ 181, 47; Urteil vom 22. Juli 2010 VII ZR 213/08 Rn. 19, BGHZ 186, 295; Urteil vom 25. November 2010 VII ZR 201/08 Rn. 14, BauR 2011, 503 = NZBau 2011, 97; Urteil vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10 Rn. 20 ff., BGHZ 194, 301). Danach kann ein Zuschlag in einem solchen Fall selbst dann zu den angebotenen Fristen erfolgen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können. Das gilt jedenfalls, wenn der Zuschlag erfolgt, ohne dass er ausdrückliche Erklärungen zur Anpassung der vorgesehenen Regelungen zur Bauzeit oder zur hiervon abhängigen Vergütung enthält. Die im Rahmen des § 150 Abs. 2 BGB geltenden Grundsätze erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots, will er von dem Vertragswillen des Anbietenden abweichen, dies in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Fehlt es daran, kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08 Rn. 34 f., BGHZ 181, 47; Urteil vom 22. Juli 2010 VII ZR 213/08 Rn. 19, BGHZ 186, 295; Urteil vom 25. November 2010 VII ZR 201/08 Rn. 14, BauR 2011, 503 = NZBau 2011, 97; Urteil vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10 Rn. 20 ff., BGHZ 194, 301; Urteil vom 18. Dezember 2014 VII ZR 60/14 Rn. 26, BauR 2015, 828 = NZBau 2015, 220). Der so zustande gekommene Bauvertrag ist, wenn die Parteien sich im Nachhinein nicht einigen, ergänzend dahin auszulegen, dass die Bauzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der vertragliche Vergü-tungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B anzu-passen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08 Rn. 44 ff., BGHZ 181, 47). BGH URTEIL VII ZR 144/19 3. Juli 2020 BGB § 133 B, § 150 Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Zu einem Vertragsschluss bei verzögerter Vergabe in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10, BGHZ 194, 301). BGH, Urteil vom 3. Juli 2020 – VII ZR 144/19 – OLG Naumburg LG Magdeburg […]

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