Architektenrecht verstehen

Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Architektenvertrag. | Soforthilfe | Das Architektenvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber. Mit dem Architektenvertrag können die Vertragspartner festlegen, welche Leistungen der Architekt wann und wie erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird. Den Architektenvertrag können die Vertragspartein mündlich oder schriftlich schließen. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Das Architektenrecht bestimmt Rechte und Pflichten des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber und gegenüber Dritten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Kein einheitliches Architektengesetz Für das Architektenrecht gibt es kein einheitliches Architektengesetz, sondern die einzelnen Normen für das Architektenrecht sind in verschiedenen Gesetzen und Rechtsvorschriften geregelt. Darüberhinaus sind viele Details des Architektenrechts von einer Einzelfall- Rechtsprechung geprägt.  Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Die Ausgestaltung des Architektenvertrages richtet sich in erster Linie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Höhe des Honorars bemisst sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das Berufsrecht ist vor allem in den Architektengesetzen der Länder und in den Satzungen und Richtlinien der Architektenkammern geregelt.  Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte | Architektenvertragsrecht  Bei der Prüfung oder Erstellung eines typischen Architektenvertrages ist ein exakter Abgleich der Bau- und Planungsaufgabe notwendig. Eine professionelle, einzelfall-orientierte Vertragsgestaltung vermeidet insbesondere spätere Streitigkeiten über die Leistung des Architekten oder das Honorar gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).  Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam | Pflichten des Architekten  Die Rechtsprechung hat dem Architekten eine Vielzahl von Aufklärungs-, Informations-, Hinweis- und Beratungspflichten auferlegt. Andererseits haftet der Architekt in der Regel nicht für handwerkliche Fehler von Handwerkern oder deren Unternehmen und Subunternehmen.  Wir beraten und vertreten mittelständische und große Architektur- und Ingenieurbüros ebenso wie öffentliche und private Auftraggeber bei Fragen rund um das Architekten- und Ingenieurrecht. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Verlangt der Architekt ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, obliegt es ihm, darzulegen und nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist

BGH URTEIL VII ZR 205/19 vom 14. Mai 2020 HOAI 2009 § 7, § 8 Abs. 2; BGB § 631 Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, obliegt es ihm, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 VII ZR 319/78, BauR 1980, 84). BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – VII ZR 205/19 – OLG Celle LG Hildesheim […]

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