Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzes.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzes. Wenn die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung entbehrlich war, vor Geltendmachung des Schadensersatzes wieder entfallen sind, bedarf es für die Geltendmachung des Schadensersatzes einer Fristsetzung (BGH, BauR 1990, 725). 32 Die Kläger haben erstmals mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2016 (GA 52) die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angekündigt, Zahlung haben sie erstmals im Sommer 2017 (GA 62) verlangt. Spätestens ab November 2016, als die Kläger die Gespräche mit der Beklagten abgebrochen und das Bauvorhaben mit anderen Unternehmern durchgeführt haben, kann von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte jedoch nicht mehr die Rede sein. Oberlandesgericht Köln, 11 U 64/19 vom 15.07.2020 […]

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die streitbefangene Mauer außerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters liege

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die streitbefangene Mauer außerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters liege und daher gegen das Verbot sämtlicher Nebenanlagen nach der bauplanungsrechtlichen Festsetzung A 6 verstoße. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 1521/17 – vom 13.5.2020 … In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der P… GmbH & Co. KG, vertreten durch die P… Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Juni 2017 – 3 S 816/17 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2016 – 9 K 4025/15 -, c) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Juli 2015 – 21-2621.1 / 09 P… 05 -, d) den Ergänzungsbescheid der Stadt Ludwigsburg vom 21. Mai 2015 – 10000373 -, e) die baurechtliche Entscheidung der Stadt Ludwigsburg vom 1. März 2013 – 10000373 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Masing, Paulus, Christ am 13. Mai 2020 einstimmig beschlossen: […]

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