Verträge im Baurecht

Vertragsparteien, Bauleistung, Bauzeit, Abnahme, Vergütung, Zahlungsplan (Abschlagszahlungen), Sicherheitseinbehalt (sichert Ausführung der Bauleistung plus die Mängelansprüche) und Gewährleistung – diese Punkte gehören zum Inhalt des Bauvertrags. Dieser muss nämlich die konkrete Bauleistung definieren § 650a BGB. Wir stellen Ihnen gerne auf Ihre Bedürfnisse genau individualisierte Vertragswerke zusammen. Dies können wir zu durchaus günstigen Pauschalen (ab 89 EUR) anbieten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Muster zum Baurecht/ Immoblienrecht/ Maklerrecht Von der Abnahme Bauvorhaben über die AGB Baustoffverkauf und den Architektenvertrag stellen wir Ihnen gerne Muster zur Verfügung. Aber auch die Bauhandwerkersicherung, den Bauvertrag (BGB), der Erschliessungsvertrag, der Generalunternehmervertrag, den Immobilienverwaltungsvertrag und den Maklervertrag stellen können wir Ihnen kostenlos als Muster anbieten, stellen Sie uns dafür eine Anfrage. Wir gestalten Verträge im Baurecht für Sie, rufen Sie uns an. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Musterverträge sind nicht individuell Musterverträge können eine anwaltliche Individualerstellung oder Anpassung nicht ersetzen. Daher sind die Musterverträge hier nicht für einen konkreten Einzelfall wiedergegeben. Sie ersetzen keine anwaltliche Vertragsgestaltung. Es kann auch keine Gewähr/ Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder auch nur Aktualität übernommen werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsprechung usw.) ändern sich stetig.  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte |   Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Das Baurecht für Bauunternehmen und Handwerker

Im Bereich des privaten Baurechts bieten wir für Handwerker, mittelständische Bauunternehmen, Wohnungsbauunternehmen oder Bauträger folgende Leistungen an. Baurechtliche Vertragsgestaltung: Bauvertrag nach BGB oder VOB/B Generalunternehmer- und Generalübernehmerverträge Bauträgervertrag Subunternehmervertrag ARGE-Vertrag und BIEGE-Vertrag (Vertrag über die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft; Vertrag über Errichtung einer Bietergemeinschaft) Werk- und Werklieferungsverträge Baubegleitende Rechtsberatung: Bauausführung bis zur Abnahme Bauverzögerungen, Bauablaufstörungen Abnahme Abwicklung des vorzeitig beendeten Bauvertrages Nachtrags- und Forderungsmanagement: Sicherung des Werklohnanspruchs Nachträge und Vergütungsänderung Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen

Was sind Baumängel im Baurecht?

Im Gewährleistungsrecht im Bauwesen spielen Baumängel eine zentrale Rolle. Dabei kommen die unterschiedlichsten Baumängel vor. Diese lassen sich grob in Bauplanungsmängel und Bauausführungsmängel einteilen. In der anwaltlichen Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Baumängeln kommen Bauausführungsfehler statistisch häufiger vor. Die Zurechnung von Baumängel-Rechten eines Auftraggebers vor oder nach Abnahme stellt eine häufige Konstellation dar. Auch Fragen zu einer Verjährung von Gewährleistungsansprüchen sind bei Baumängeln deshalb häufig, weil sich Schäden auch lange Zeit nach Abnahme des Bauwerkes zeigen können. Zentraler Ausgangspunkt bei der Prüfung von Mängelansprüchen im Bauwesen ist die Abnahme. Dabei existieren verschiedene Abnahmeformen (z.B. durch Inbetriebnahme). Vor Abnahme besteht der Anspruch auf vertragsgemäße (baumangelfreie) Herstellung des Bauwerkes. Nach Abnahme eines Bauwerkes gilt das Baugewährleistungsrecht im Falle von Baumängeln. Die Baumängelansprüche unterscheiden sich erheblich zudem, ob der zugrundeliegende Bauvertrag ein BGB-Bauvertrag ist, oder ob durch wirksame Einbeziehung der VOB/B ein VOB-Bauvertrag vorliegt.

Das Bauvertragsrecht nach BGB oder VOB

Das Bauvertragsrecht bestimmt die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Herstellung und Durchführung einer Leistung im Bauwesen. Typische Regelungen eines Bauvertrages regeln neben dem Leistungsumfang, Abnahme insbesondere Fragen der Baugewährleistung und der Bauhaftung. Der Generalunternehmerbauvertrag sieht vor, dass sich der Generalunternehmer dem Bauherrn gegenüber verpflichten, die gesamte Bauleistungen zu erbringen bzw. dabei wesentliche Teile der Bauleistung selbst auszuführen zu lassen. Dies erfolgt häufig nicht durch den Generalunternehmer selbst, sondern durch Sub-Unternehmer. Der Wohnungsbau in Hannover und der Region Hannover wird umfassend gefördert, so dass alle Beteiligten, Auftraggeber, Generalunternehmer, Sub-Unternehmer eine optimale vertragliche Grundlage benötigen. Der Bauvertrag muss als Werkvertrag verfasst werden, weil ein Erfolg, die Erstellung des Bauwerkes, geschuldet wird. Die Rechte und Pflichten ergeben sich hierbei aus den §§ 631 ff BGB. Bauvertragsrecht ist deshalb notwendig, weil die gesetzlichen Grundlagen nicht ausreichen; statt dessen sind individualisierte Regelungen nötig und selbst bei Zugrundelegung der VOB genügt dies allein häufig nicht.

Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle nicht zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn entstehen

a) Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. b) In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grund-buchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen. BGB § 917 Abs. 1 Die i.S.v. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnungsmäßige Benutzung eines Gewerbe-grundstücks kann es nach den Umständen des Einzelfalls erfordern, dass auf dem verbindungslosen Grundstücksteil Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie gegebe-nenfalls auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt erforderlich ist; dies setzt aber in der Regel voraus, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt. BGH URTEIL V ZR 155/18 vom 24. Januar 2020 BGB §§ 917, 1018, 1090 […]

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