Aktuelle Entwicklungen im Zivilen und Öffentlichen Baurecht

1. Gesetzesänderungen und Reformen Novelle des Baugesetzbuches (BauGB): Eine wesentliche Reform des BauGB, die voraussichtlich 2025 in Kraft tritt, hat das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, insbesondere für den Wohnungsbau. Neuer § 246e BauGB – "Bau-Turbo": Diese Vorschrift erlaubt Erleichterungen im Wohnungsbau in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Kommunen können unter vereinfachten Bedingungen Bebauungspläne aufstellen. Die Regelung adressiert Engpässe im Wohnungsbau, indem sie die Abwicklung von Genehmigungen und Planungsprozessen beschleunigt. Vereinfachte Verfahren für kleine Bauprojekte: Insbesondere Projekte mit geringem Einfluss auf Umwelt und Nachbarschaft profitieren von verkürzten Genehmigungswegen. Gebäudetyp-E-Gesetz: Dieses Gesetz eröffnet experimentelle Freiräume im Bauwesen. Unter der Prämisse, dass die Gebäudesicherheit gewahrt bleibt, dürfen sachkundige Bauherren wie Wohnungsbaugesellschaften von bestimmten Standards abweichen. Ziel ist es, die Baukosten zu senken und innovative Bauverfahren zu fördern. Vereinfachte Standards: Für Typenbauten können Ausnahmen von Schallschutz- oder Energievorschriften gewährt werden. Schwerpunkt auf Kosteneffizienz: Der Gesetzgeber reagiert hier auf gestiegene Baukosten und die angespannte Lage auf dem Immobilienmarkt. 2. Aktuelle Rechtsprechung BGH: Barrierereduzierung im Wohnungseigentum Aktenzeichen: V ZR 244/22 und V ZR 33/23 Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs klären, unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen im Gemeinschaftseigentum verlangen können, um Barrieren zu reduzieren. Inhalt der Entscheidung: Die Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit wurde als wichtiges Anliegen anerkannt. Der BGH entschied, dass die Zustimmung anderer Eigentümer nicht willkürlich verweigert werden darf, wenn diese Maßnahmen einen berechtigten Bedarf erfüllen und nicht unverhältnismäßig sind. OLG Bamberg: Bestandsschutz und Beweislast Aktenzeichen: 12 U 9/22 Das Gericht entschied, dass Eigentümer die Beweislast für den Bestandsschutz eines Bauwerks tragen. Diese Entscheidung hat insbesondere bei der Sanierung älterer Gebäude Relevanz. Rechtsfolgen: Kann der Bestandsschutz nicht nachgewiesen werden, besteht die Gefahr, dass Maßnahmen zur Legalisierung erforderlich werden. 3. Herausforderungen und Trends Baukonjunktur und wirtschaftliche Rahmenbedingungen Die Bauwirtschaft steht vor Herausforderungen wie steigenden Zinsen, Materialknappheit und hohen Energiekosten. Positiv zu vermerken ist eine Entspannung der Materialpreise. Dennoch bleibt der Wohnungsbau unter Druck, was durch die Reformen im BauGB und Gebäudetyp-E-Gesetz adressiert wird. Digitalisierung im Bauwesen: Building Information Modeling (BIM) ist seit 2023 im Bundesbau verpflichtend. Diese Planungsmethode vernetzt alle Projektbeteiligten und ermöglicht eine präzisere Planung und effizientere Umsetzung von Bauprojekten. Auswirkungen für Baurechtler: Verträge und Haftungsfragen müssen an die digitalen Planungsmethoden angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf Datenintegrität und Verantwortung bei Planungsfehlern. Handlungsempfehlungen für Baurechtler Regelmäßige Fortbildung: Durch die dynamischen Änderungen im Baurecht sind Fachanwaltslehrgänge und Workshops zu neuen Gesetzesvorhaben und Urteilen unverzichtbar. Anpassung der Vertragsgestaltung: Gesetzesänderungen wie die Novelle des BauGB und das Gebäudetyp-E-Gesetz erfordern eine Überprüfung bestehender Vertragsmuster. Insbesondere bei Bauverträgen sind Klauseln zu Planungsfristen und Standards zu präzisieren. Beratung zur Digitalisierung: Die Einführung von BIM erfordert eine umfassende Beratung der Mandanten, insbesondere zur Datenverarbeitung und Haftungsverteilung. Rechtliche Konflikte können durch frühzeitige Vertragsgestaltung minimiert werden. Förderung innovativer Lösungen: Baurechtler sollten eng mit Bauherren zusammenarbeiten, um Fördermöglichkeiten für innovative und kostensparende Bauprojekte zu identifizieren und rechtssicher umzusetzen. Zusammenfassung Das Baurecht befindet sich in einem Wandel, der durch technologische Entwicklungen, wirtschaftliche Herausforderungen und gesellschaftlichen Druck auf den Wohnungsbau geprägt ist. Baurechtler stehen vor der Aufgabe, Gesetzesänderungen wie die Novelle des BauGB und das Gebäudetyp-E-Gesetz [...]

Immobilienrecht

Das Immobilienrecht spielt eine wichtige Rolle im Baurecht, da es die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Nutzung und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden regelt. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Im Baurecht bezieht sich das Immobilienrecht insbesondere auf die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung, Nutzung und Verwaltung von Bauwerken. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte | Die Bedeutung des Immobilienrechts im Baurecht liegt unter anderem in folgenden Punkten: Eigentumsrecht Das Immobilienrecht regelt das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Es legt fest, wer Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie ist und welche Rechte und Beschränkungen damit verbunden sind. Baurechtliche Genehmigungen Im Baurecht sind baurechtliche Genehmigungen erforderlich, um Bauvorhaben durchzuführen. Das Immobilienrecht regelt die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Genehmigungen sowie die rechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben. Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe | Miet- und Pachtrecht Das Immobilienrecht umfasst auch das Miet- und Pachtrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Vermietern und Mietern bzw. Verpächtern und Pächtern regelt. Es legt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest und regelt Fragen wie Mietpreise, Kündigungsfristen und Instandhaltungspflichten. Grundbuchrecht Das Grundbuchrecht ist ein wichtiger Bestandteil des Immobilienrechts, da es die Eintragung von Rechten an Grundstücken im Grundbuch regelt. Das Grundbuch dient als öffentliches Register, in dem alle wichtigen Informationen über Grundstücke und deren Eigentümer festgehalten werden. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Insgesamt ist das Immobilienrecht im Baurecht von großer Bedeutung, da es die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Nutzung und die Veräußerung von Immobilien festlegt. Es trägt dazu bei, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, Rechtssicherheit zu schaffen und einen geordneten Umgang mit Grundstücken und Gebäuden sicherzustellen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Provisionsanspruch des Maklers

Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Provisionsanspruch. | Soforthilfe | Im Zusammenhang mit Fragen zum Provisionsanspruch bspw. eines Immobilienmaklers müssen häufiger als zu anderen Maklerformen deshalb Rechtstreitigkeiten geführt werden, weil die Maklerkunden gerade dort das Pflichteigenkapital verteidigen. Nicht erst ein fehlender Vermittlungsnachweises oder eine Nicht-Offenlegung eines Näheverhältnisses zum Auftraggeber des Maklers führt zu maklerrechtlichen Problemen hinsichtlich eines Provisionsanspruches, sondern auch einfach zu dokumentierende Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. Unsere im Maklerrecht tätige Rechtsanwälte betreuen vorwiegend  Immobilienmakler. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |

Baustrafrecht kennen

Planung, Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauwerken aller Art – und schon sind wir mitten im Baustrafrecht. Das Baustrafrecht vereinigt nämlich alle speziellen Strafrechtsnormen, die mit diesen Themen zusammenhängen. Das Baustrafrecht befasst sich mit dem besonderen Strafrecht im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch von Bauwerken aller Art. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Inhalt des Baustrafrechts Die Baugefährdung (§ 319 StGB) ist ein Bestandteil des Baustrafrechts. Umweltdelikte können ebenfalls ein Bestandteil des Baustrafrechts werden, wenn sie mit der der Konzeption oder der Realisierung von Bauvorhaben im Zusammenhang stehen.Weisen die Verwirklichungsformen von Strafnormen im Wirtschaftsstrafrecht einen Bezug zur Baubranche auf, so kann man sie ebenso zum Baustrafrecht zählen. Bedeutung von Baustrafrecht Von Bedeutung sind insbesondere die sogenannte Baugefährdung (§ 319 StGB), die Umweltdelikte (§§ 325 ff. StGB), aber auch Korruptions- oder Arbeitnehmerüberlassungs- sowie Schwarzarbeitsdelikte.  Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. Das Baustrafrecht erfordert neben rechtlichen oft auch bautechnische Kenntnisse.. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Bauordnungswidrigkeitenrecht Das Bauordnungswidrigkeitenrecht besteht parallel zum ursprünglichen Baustrafrecht. Als Ordnungswidrigkeit bezeichnet man gesetzwidriges Verhalten, bei dem das Gesetz die Verhängung einer Geldbuße in einem Bußgeldverfahren vorsieht. Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Der Bebauungsplan im öffentlichen Baurecht und Auswirkungen auf das private Baurecht

Im öffentlichen Baurecht spielt der Bebauungsplan eine zentrale Rolle. Der Bebauungsplan ist dabei Teil des Bauplanungsrechts. Ein qualifizierter Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Im Bebauungsplan wird die Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet) das Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse) die überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenzen oder Baulinien) und typischerweise Regeln der örtlichen Verkehrsflächen festgelegt Ein einfacher Bebauungsplan enthält nur einzelne Festsetzungen als verbindliche Regelungen und wird durch die Regelungen der unterstützend anzuwendenden §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergänzt. Soweit es gar keinen Bebauungsplan gibt, regelt das Baugesetzbuch selbst in den §§ 34 und 35 abschließend, welche Bebauung möglich ist. Es empfiehlt sich, diese Bebauungsmöglichkeiten im Rahmen einer Bauvoranfrage klären zu lassen.

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