Baustrafrecht kennen

Planung, Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauwerken aller Art – und schon sind wir mitten im Baustrafrecht. Das Baustrafrecht vereinigt nämlich alle speziellen Strafrechtsnormen, die mit diesen Themen zusammenhängen. Das Baustrafrecht befasst sich mit dem besonderen Strafrecht im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch von Bauwerken aller Art. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Inhalt des Baustrafrechts Die Baugefährdung (§ 319 StGB) ist ein Bestandteil des Baustrafrechts. Umweltdelikte können ebenfalls ein Bestandteil des Baustrafrechts werden, wenn sie mit der der Konzeption oder der Realisierung von Bauvorhaben im Zusammenhang stehen.Weisen die Verwirklichungsformen von Strafnormen im Wirtschaftsstrafrecht einen Bezug zur Baubranche auf, so kann man sie ebenso zum Baustrafrecht zählen. Bedeutung von Baustrafrecht Von Bedeutung sind insbesondere die sogenannte Baugefährdung (§ 319 StGB), die Umweltdelikte (§§ 325 ff. StGB), aber auch Korruptions- oder Arbeitnehmerüberlassungs- sowie Schwarzarbeitsdelikte.  Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. Das Baustrafrecht erfordert neben rechtlichen oft auch bautechnische Kenntnisse.. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Bauordnungswidrigkeitenrecht Das Bauordnungswidrigkeitenrecht besteht parallel zum ursprünglichen Baustrafrecht. Als Ordnungswidrigkeit bezeichnet man gesetzwidriges Verhalten, bei dem das Gesetz die Verhängung einer Geldbuße in einem Bußgeldverfahren vorsieht. Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Der Bebauungsplan im öffentlichen Baurecht und Auswirkungen auf das private Baurecht

Im öffentlichen Baurecht spielt der Bebauungsplan eine zentrale Rolle. Der Bebauungsplan ist dabei Teil des Bauplanungsrechts. Ein qualifizierter Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Im Bebauungsplan wird die Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet) das Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse) die überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenzen oder Baulinien) und typischerweise Regeln der örtlichen Verkehrsflächen festgelegt Ein einfacher Bebauungsplan enthält nur einzelne Festsetzungen als verbindliche Regelungen und wird durch die Regelungen der unterstützend anzuwendenden §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergänzt. Soweit es gar keinen Bebauungsplan gibt, regelt das Baugesetzbuch selbst in den §§ 34 und 35 abschließend, welche Bebauung möglich ist. Es empfiehlt sich, diese Bebauungsmöglichkeiten im Rahmen einer Bauvoranfrage klären zu lassen.

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