Keine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB, wenn die jeweiligen Abschlagsrechnungen der Generalunternehmerin nicht im Hinblick auf den jeweils erreichten Bautenstand ordnungsgemäß geprüft sind
Die vom Kläger gerügte Pflichtverletzung der Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB, die jeweiligen Abschlagsrechnungen der Generalunternehmerin nicht im Hinblick auf den jeweils erreichten Bautenstand ordnungsgemäß geprüft und damit pflichtwidrig ihm gegenüber freigegeben zu haben, so dass es zu einer Überzahlung der Generalunternehmerin gekommen sei, liegt mit Rücksicht auf die Regelungen im GU-Vertrag nicht vor. Der Unternehmer ist grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet, § 641 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vergütung ist danach prinzipiell erst bei Abnahme der Bauleistung durch den Besteller geschuldet (vgl. Kapellmann/Messerschmidt/Messerschmidt, 6. Aufl. 2017, VOB/B § 16 Rn. 88). Der Unternehmer kann aber nach § 632a Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B vom Besteller Abschlagszahlungen verlangen. Die Abschläge haben sich dabei grundsätzlich nach dem Leistungsstand zu richten. Der Unternehmer hat Anspruch auf den Teil der Vergütung, der der erbrachten und geschuldeten Leistung unter Berücksichtigung der vertraglichen Vergütungsvereinbarung entspricht. Die Vorschriften sind allerdings dispositiv. Es können daher zugunsten des Unternehmers auch Abschlagszahlungen außerhalb der Voraussetzungen der §§ 632a Abs. 1 BGB, 16 VOB/B vereinbart werden, z.B. durch die Vereinbarung von Vorauszahlungen oder Zahlungsplänen (vgl. MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., BGB § 632a Rn. 22; BeckOK BGB/Voit, 50. Ed. 1.2.2019, BGB § 632a Rn. 28; Pause, BauR 2009, 898, 901). Gelegentlich wird zwischen den Parteien vereinbart, dass Abschlagszahlungen ohne weitere Nachweise zu festgelegten Zeitpunkten in bestimmter Höhe zu leisten sind. Derartige Abschlagsregelungen sind für den Besteller riskant, weil der Unternehmer nicht gehalten ist, zu den festgelegten Zahlungszeitpunkten auch einen entsprechend adäquaten, ausgeführten Leistungsumfang nachzuweisen. Es besteht deshalb das Risiko, dass der Besteller in weitaus höherem Umfange Zahlungen leistet, als dies nach dem tatsächlich ausgeführten Bautenstand angemessen ist (vgl. Kapellmann/Messerschmidt/Messerschmidt, a.a.O., Rn. 111). OLG Hamm, 21 U 21/17 vom 25.06.2019 […]