Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die streitbefangene Mauer außerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters liege
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die streitbefangene Mauer außerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters liege und daher gegen das Verbot sämtlicher Nebenanlagen nach der bauplanungsrechtlichen Festsetzung A 6 verstoße. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 1521/17 – vom 13.5.2020 … In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der P… GmbH & Co. KG, vertreten durch die P… Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Juni 2017 – 3 S 816/17 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2016 – 9 K 4025/15 -, c) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Juli 2015 – 21-2621.1 / 09 P… 05 -, d) den Ergänzungsbescheid der Stadt Ludwigsburg vom 21. Mai 2015 – 10000373 -, e) die baurechtliche Entscheidung der Stadt Ludwigsburg vom 1. März 2013 – 10000373 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Masing, Paulus, Christ am 13. Mai 2020 einstimmig beschlossen: […]