Baurecht der Bundesländer

Inhaltsverzeichnis Grundlagen des besonderen Baurechts Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Häufige Fehler und Vermeidungsstrategien Praxisrelevante Urteile Fazit und Ausblick Grundlagen des besonderen Baurechts Das besondere Baurecht ist im Baugesetzbuch (BauGB) in den §§ 136-217 verankert und umfasst: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136-164b BauGB) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165-171 BauGB) Stadtumbau (§§ 171a-171d BauGB) Soziale Stadt (§ 171e BauGB) Erhaltungssatzungen und städtebauliche Gebote (§§ 172-179 BauGB) Sozialplan und Härteausgleich (§§ 180-181 BauGB) Miet- und Pachtverhältnisse (§§ 182-186 BauGB) Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§§ 187-191 BauGB) Erschließung (§§ 123-135 BauGB) Das besondere Baurecht unterscheidet sich vom allgemeinen Bauplanungsrecht (§§ 1-135 BauGB) und vom Bauordnungsrecht, das in der Hoheit der Bundesländer liegt. Während das Bauplanungsrecht bundeseinheitlich geregelt ist, weist das besondere Baurecht erhebliche landesspezifische Ausgestaltungen auf. Baden-Württemberg Landesspezifische Regelungen Landesbauordnung (LBO): Besonderheiten bei Abstandsflächen (§ 5 LBO BW) Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg: Umfassende Regelungen zum Umgang mit historischer Bausubstanz Regelungen zu Schwarzwaldhaus-Bauweisen: Spezielle Anforderungen an die Dachneigung und Fassadengestaltung Bedeutende Gerichtsentscheidungen VGH Baden-Württemberg, Az. 3 S 2741/08: Auslegung der Ortsbildsatzung bei historischen Gebäuden VGH Baden-Württemberg, Az. 5 S 1300/12: Abwägung zwischen Denkmalschutz und energetischer Sanierung VGH Baden-Württemberg, Az. 8 S 2350/15: Grenzen der kommunalen Gestaltungssatzungen Bayern Landesspezifische Regelungen Bayerische Bauordnung (BayBO): Besonders strenge Regelungen zur Ortsbildgestaltung Alpenplan: Sonderregelungen für Bauen in den Alpenregionen mit drei Zonen (grün, gelb, rot) Sonderregelungen für traditionelle Bauformen: Besondere Bestimmungen für Bauernhäuser und Almhütten Bedeutende Gerichtsentscheidungen BayVGH, Az. 2 BV 19.1274: Definition der Grenzen kommunaler Gestaltungshoheit BayVGH, Az. 1 B 16.1445: Auslegung der Anforderungen an Denkmalobjekte im ländlichen Raum BayVGH, Az. 9 ZB 14.30: Strenge Maßstäbe bei der Beurteilung von Ausnahmen von Gestaltungsvorschriften Berlin Landesspezifische Regelungen Berliner Bauordnung (BauO Bln): Urbane Spezialregelungen für verdichtetes Bauen Milieuschutzsatzungen: Umfangreiche Schutzgebiete zur Erhaltung der Sozialstruktur Umwandlungsverordnung: Spezielle Regelungen zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 10 B 15.14: Definition der Anforderungen an Milieuschutzgebiete OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 2 A 1.17: Anforderungen an bauliche Verdichtung im Innenbereich OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 2 A 14.19: Grenzen der Versagung von Genehmigungen in Erhaltungsgebieten Brandenburg Landesspezifische Regelungen Brandenburgische Bauordnung (BbgBO): Besondere Regeln für den ländlichen Raum Sonderregelungen für den Spreewald: Spezifische Baubestimmungen für traditionelle Spreewaldhäuser Regelungen zu großflächigen Photovoltaikanlagen: Besondere Standortanforderungen für Solarparks Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 10 B 9.16: Auslegung der Baunutzungsverordnung bei landwirtschaftlichen Bauten OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 2 A 2.14: Anforderungen an Baugenehmigungen in Naturschutzgebieten VG Cottbus, Az. 3 K 1422/15: Auslegung der Spreewaldverordnung für Neubauten Bremen Landesspezifische Regelungen Bremische Landesbauordnung (BremLBO): Spezielle Regelungen für Hafengebiete Stadtentwicklungsprogramm Bremen 2020: Besondere Aufwertungsgebiete mit speziellen Bauvorschriften Regelungen für den Hochwasserschutz: Spezielle Anforderungen an Gebäude in überflutungsgefährdeten Bereichen Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Bremen, Az. 1 B 126/18: Auslegung der Bremischen Landesbauordnung für Hafenrandgebiete VG Bremen, Az. 5 K 1365/17: Anforderungen an Baugenehmigungen in Überseestadt-Gebieten OVG Bremen, Az. 1 A 11/15: Grenzen der Baugenehmigung bei Konflikten mit Gewerbeschutz Hamburg Landesspezifische Regelungen Hamburgische Bauordnung (HBauO): Besonderheiten für urbane Stadtentwicklung Soziale Erhaltungsverordnungen: Umfassende Milieuschutzsatzungen in verschiedenen Stadtteilen HafenCity-Sonderregelungen: Spezielle [...]

2025-05-20T15:59:51+02:00Kategorien: BauGB, Baden-Württemberg, Baugenehmigung, Baugesetzbuch, BauO Bln, Bauordnung NRW (BauO NRW), Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA), Bauordnungsrecht, Baurecht, baurechtswidrig, Bauvorhaben, Bauwerk, Bauwesen, BayBO, Bayern, Berlin, Bestandsschutz, Brandenburg, Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), Bremische Landesbauordnung (BremLBO), Denkmalschutz, Erschließung, Hamburgische Bauordnung (HBauO), Hessische Bauordnung (HBO), Landesbauordnung M-V (LBauO M-V), Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), Landesbauordnung Saarland (LBO), Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO), LBO BW, Milieuschutzsatzungen, NbauO, Niedersächsische Bauordnung (NBauO), OVG, Sächsische Bauordnung (SächsBO), Soziale Stadt, Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, Stadtumbau, Thüringer Bauordnung (ThürBO), Verstoß gegen Abstandsflächen, Verwaltungsrecht, VG|Tags: , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , |

Verträge im Baurecht

Vertragsparteien, Bauleistung, Bauzeit, Abnahme, Vergütung, Zahlungsplan (Abschlagszahlungen), Sicherheitseinbehalt (sichert Ausführung der Bauleistung plus die Mängelansprüche) und Gewährleistung – diese Punkte gehören zum Inhalt des Bauvertrags. Dieser muss nämlich die konkrete Bauleistung definieren § 650a BGB. Wir stellen Ihnen gerne auf Ihre Bedürfnisse genau individualisierte Vertragswerke zusammen. Dies können wir zu durchaus günstigen Pauschalen (ab 89 EUR) anbieten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Muster zum Baurecht/ Immoblienrecht/ Maklerrecht Von der Abnahme Bauvorhaben über die AGB Baustoffverkauf und den Architektenvertrag stellen wir Ihnen gerne Muster zur Verfügung. Aber auch die Bauhandwerkersicherung, den Bauvertrag (BGB), der Erschliessungsvertrag, der Generalunternehmervertrag, den Immobilienverwaltungsvertrag und den Maklervertrag stellen können wir Ihnen kostenlos als Muster anbieten, stellen Sie uns dafür eine Anfrage. Wir gestalten Verträge im Baurecht für Sie, rufen Sie uns an. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Musterverträge sind nicht individuell Musterverträge können eine anwaltliche Individualerstellung oder Anpassung nicht ersetzen. Daher sind die Musterverträge hier nicht für einen konkreten Einzelfall wiedergegeben. Sie ersetzen keine anwaltliche Vertragsgestaltung. Es kann auch keine Gewähr/ Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder auch nur Aktualität übernommen werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsprechung usw.) ändern sich stetig.  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte |   Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzes.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzes. Wenn die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung entbehrlich war, vor Geltendmachung des Schadensersatzes wieder entfallen sind, bedarf es für die Geltendmachung des Schadensersatzes einer Fristsetzung (BGH, BauR 1990, 725). 32 Die Kläger haben erstmals mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2016 (GA 52) die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angekündigt, Zahlung haben sie erstmals im Sommer 2017 (GA 62) verlangt. Spätestens ab November 2016, als die Kläger die Gespräche mit der Beklagten abgebrochen und das Bauvorhaben mit anderen Unternehmern durchgeführt haben, kann von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte jedoch nicht mehr die Rede sein. Oberlandesgericht Köln, 11 U 64/19 vom 15.07.2020 […]

Nimmt der Bietende Bauunternehmer das Angebot der Ausschreibenden nicht unverändert an, so kommt kein Bauvertrag zustande

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte das Angebot der Klägerin mit dem Zuschlagsschreiben vom 13. April 2018 nicht unverändert angenommen hat, sondern ein modifizierter Zuschlag gemäß § 150 Abs. 2 BGB erfolgt ist. Es hat zu Recht angenommen, dass in dem Zuschlagsschreiben der Wille der Beklagten klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, eine neue Bauzeit nicht nur unverbindlich vorzuschlagen, sondern durch das Abweichen von den in dem Angebot der Klägerin enthaltenen Ausführungsfristen neue Baufristen vertraglich regeln zu wollen. Die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein Bauvertrag in einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren zustande kommt, war bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08 Rn. 34 ff., BGHZ 181, 47; Urteil vom 22. Juli 2010 VII ZR 213/08 Rn. 19, BGHZ 186, 295; Urteil vom 25. November 2010 VII ZR 201/08 Rn. 14, BauR 2011, 503 = NZBau 2011, 97; Urteil vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10 Rn. 20 ff., BGHZ 194, 301). Danach kann ein Zuschlag in einem solchen Fall selbst dann zu den angebotenen Fristen erfolgen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können. Das gilt jedenfalls, wenn der Zuschlag erfolgt, ohne dass er ausdrückliche Erklärungen zur Anpassung der vorgesehenen Regelungen zur Bauzeit oder zur hiervon abhängigen Vergütung enthält. Die im Rahmen des § 150 Abs. 2 BGB geltenden Grundsätze erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots, will er von dem Vertragswillen des Anbietenden abweichen, dies in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Fehlt es daran, kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08 Rn. 34 f., BGHZ 181, 47; Urteil vom 22. Juli 2010 VII ZR 213/08 Rn. 19, BGHZ 186, 295; Urteil vom 25. November 2010 VII ZR 201/08 Rn. 14, BauR 2011, 503 = NZBau 2011, 97; Urteil vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10 Rn. 20 ff., BGHZ 194, 301; Urteil vom 18. Dezember 2014 VII ZR 60/14 Rn. 26, BauR 2015, 828 = NZBau 2015, 220). Der so zustande gekommene Bauvertrag ist, wenn die Parteien sich im Nachhinein nicht einigen, ergänzend dahin auszulegen, dass die Bauzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der vertragliche Vergü-tungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B anzu-passen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08 Rn. 44 ff., BGHZ 181, 47). BGH URTEIL VII ZR 144/19 3. Juli 2020 BGB § 133 B, § 150 Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Zu einem Vertragsschluss bei verzögerter Vergabe in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10, BGHZ 194, 301). BGH, Urteil vom 3. Juli 2020 – VII ZR 144/19 – OLG Naumburg LG Magdeburg […]

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