Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzes.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzes. Wenn die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung entbehrlich war, vor Geltendmachung des Schadensersatzes wieder entfallen sind, bedarf es für die Geltendmachung des Schadensersatzes einer Fristsetzung (BGH, BauR 1990, 725). 32 Die Kläger haben erstmals mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2016 (GA 52) die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angekündigt, Zahlung haben sie erstmals im Sommer 2017 (GA 62) verlangt. Spätestens ab November 2016, als die Kläger die Gespräche mit der Beklagten abgebrochen und das Bauvorhaben mit anderen Unternehmern durchgeführt haben, kann von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte jedoch nicht mehr die Rede sein. Oberlandesgericht Köln, 11 U 64/19 vom 15.07.2020 […]