Beim Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a.F. muss die Auswahl des Sicherungsmittels allein dem Besteller überlassen werden

Der Klageantrag auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a.F. muss die Auswahl des Sicherungsmittels allein dem Besteller überlassen; dem Besteller als Schuldner muss also im Klageantrag die Wahl eingeräumt sein, eine Sicherheit entweder in Form der gesetzlichen Sicherungsmittel nach § 232 BGB oder in Form der in § 648a Abs. 2 BGB a.F. vorgesehenen Art zu stellen (Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB/A/B, 21. Auflage, Anh. 1 Rn. 152). Im Übrigen ist sowohl die Höhe der begehrten Sicherheit als auch anzugeben, auf welche Forderungen sich die zu leistende Sicherheit bezieht (BeckOGK/Molt, BGB, Stand: 01.01.2020, § 650f Rn. 112). All diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag gerecht. 44 Entgegen der Annahme der Beklagten ist die zu sichernde Forderung zunächst rein rechnerisch schlüssig dargelegt. Selbst bei Zugrundlegung eines Gesamtwerklohnanspruches der Klägerin von 198.067,67 € entsprechend der von der Beklagten durchgeführten Schlussrechnungsprüfung ergibt sich nach Abzug der von der Klägerin behaupteten Abschlagszahlungen von 109.582,03 €, einem Nachlass von 2 % sowie der Berücksichtigung anteiliger Kosten für die Bauwesenversicherung in Höhe von 0,03 % eine Restforderung von 84.464,87 €, von welcher die Klägerin einen Teilbetrag von 80.000,00 € nebst 10 % Nebenkosten, also insgesamt 88.000,00 € (hier wie nachfolgend ist stets von Netto-Beträgen die Rede) geltend macht. 45 Der Unternehmer kann sein Sicherheitsverlangen auch auf einen solchen Teilbetrag beschränken und erst später Sicherheit für den darüber hinaus gehenden Differenzbetrag verlangen. Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen er seine Kostentragungspflicht nach § 648a Abs. 3 S. 1 BGB a.F. begrenzen will, als auch für die Fälle, in denen sich der Sicherungsanspruch wegen späterer Zusatzaufträge erhöht (BeckOGK/Molt, aaO, § 650f Rn. 49). Oberlandesgericht Köln 11 U 186/19 vom 17.06.2020 […]

Verlangt der Architekt ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, obliegt es ihm, darzulegen und nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist

BGH URTEIL VII ZR 205/19 vom 14. Mai 2020 HOAI 2009 § 7, § 8 Abs. 2; BGB § 631 Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, obliegt es ihm, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 VII ZR 319/78, BauR 1980, 84). BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – VII ZR 205/19 – OLG Celle LG Hildesheim […]

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