Immobilienrecht

Das Immobilienrecht spielt eine wichtige Rolle im Baurecht, da es die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Nutzung und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden regelt. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Im Baurecht bezieht sich das Immobilienrecht insbesondere auf die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung, Nutzung und Verwaltung von Bauwerken. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte | Die Bedeutung des Immobilienrechts im Baurecht liegt unter anderem in folgenden Punkten: Eigentumsrecht Das Immobilienrecht regelt das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Es legt fest, wer Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie ist und welche Rechte und Beschränkungen damit verbunden sind. Baurechtliche Genehmigungen Im Baurecht sind baurechtliche Genehmigungen erforderlich, um Bauvorhaben durchzuführen. Das Immobilienrecht regelt die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Genehmigungen sowie die rechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben. Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe | Miet- und Pachtrecht Das Immobilienrecht umfasst auch das Miet- und Pachtrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Vermietern und Mietern bzw. Verpächtern und Pächtern regelt. Es legt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest und regelt Fragen wie Mietpreise, Kündigungsfristen und Instandhaltungspflichten. Grundbuchrecht Das Grundbuchrecht ist ein wichtiger Bestandteil des Immobilienrechts, da es die Eintragung von Rechten an Grundstücken im Grundbuch regelt. Das Grundbuch dient als öffentliches Register, in dem alle wichtigen Informationen über Grundstücke und deren Eigentümer festgehalten werden. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Insgesamt ist das Immobilienrecht im Baurecht von großer Bedeutung, da es die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Nutzung und die Veräußerung von Immobilien festlegt. Es trägt dazu bei, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, Rechtssicherheit zu schaffen und einen geordneten Umgang mit Grundstücken und Gebäuden sicherzustellen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Maklerrecht als Teilbereich des Zivilrechts

Maklerrecht ist als Teilbereich des Zivilrechts im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) in wenigen Paragraphen normiert. Als im Maklerrecht tätige Makleranwälte beschäftigen wir uns mit dem Entwurf, der Überarbeitung und dem Aushandeln von maklerrechtsspezifischen Verträgen. Bei der sich anschliessenden Vertragsdurchführung begleiten wir unsere Mandanten, Makler und Maklerkunden gleichermassen, bis hin zur maklerrechtlichen Abwicklung. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Maklerrecht für Immobilienmakler Unsere im Maklerrecht tätige Rechtsanwälte betreuen vorwiegend Immobilienmakler. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Natürlich sind wir neben der gestaltenden und begleitenden Tätigkeit auch mit der Forderungsdurchsetzung und -abwehr umfassend tätig; dementsprechend führen wir z.B. Provisionsstreitigkeiten, Buchauszug-Auseinandersetzungen, Handelsvertreterausgleichsverfahren uvam. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Provisionsanspruch des Maklers

Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Provisionsanspruch. | Soforthilfe | Im Zusammenhang mit Fragen zum Provisionsanspruch bspw. eines Immobilienmaklers müssen häufiger als zu anderen Maklerformen deshalb Rechtstreitigkeiten geführt werden, weil die Maklerkunden gerade dort das Pflichteigenkapital verteidigen. Nicht erst ein fehlender Vermittlungsnachweises oder eine Nicht-Offenlegung eines Näheverhältnisses zum Auftraggeber des Maklers führt zu maklerrechtlichen Problemen hinsichtlich eines Provisionsanspruches, sondern auch einfach zu dokumentierende Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. Unsere im Maklerrecht tätige Rechtsanwälte betreuen vorwiegend  Immobilienmakler. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |

Das Bauvertragsrecht im engeren Sinn

  Das Bauvertragsrecht bestimmt die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Herstellung und Durchführung einer Leistung im Bauwesen. Typische Regelungen eines Bauvertrages regeln neben dem Leistungsumfang, Abnahme insbesondere Fragen der Baugewährleistung und der Bauhaftung. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Der Generalunternehmerbauvertrag sieht vor, dass sich der Generalunternehmer dem Bauherrn gegenüber verpflichten, die gesamten Bauleistungen zu erbringen bzw dabei wesentliche Teile der Bauleistung selbst auszuführen zu lassen. Dies erfolgt häufig nicht durch den Generalunternehmer selbst, sondern durch Sub-Unternehmer. Der Wohnungsbau in Hannover und der Region Hannover wird umfassend gefördert, so dass alle Beteiligten, Auftraggeber, Generalunternehmer, Sub-Unternehmer eine optimale vertragliche Grundlage benötigen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Der Bauvertrag muss als Werkvertrag verfasst werden, weil ein Erfolg, die Erstellung des Bauwerkes, geschuldet wird. Die Rechte und Pflichten ergeben sich hierbei aus den §§ 631 ff BGB. Bauvertragsrecht ist deshalb notwendig, weil die gesetzlichen Grundlagen nicht ausreichen; stattdessen sind individualisierte Regelungen nötig und selbst bei Zugrundelegung der VOB genügt dies allein häufig nicht. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |  

Technisches Fachwissen im Baurecht

Wir kümmern uns um jeden baurechtlichen Belang und setzen diesen zu Ihren Gunsten durch, um Ihre Wertschöpfung am Bau zu steigern. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Im Baurecht hilft ein nachhaltiges rechtliches und technisches Fachwissen sowie eine grosse praktische Erfahrung bei der erfolgreichen Durchsetzung von baurechtlichen Ansprüchen. Dabei vertreten wir sowohl Bauunternehmen, Bauunternehmer als auch Bauherren. So begleiten wir Sie bereits in der Projektierungsphase, beraten in der Planung, erstellen oder prüfen die notwendigen Vertragswerke und setzen Ihre sich daraus ergebenden Rechte schnell und umfassend, sowie notfalls gerichtlich, durch. Dementsprechend beraten und vertreten wir vorrangig das private Baurecht, von einfachen Bauvorhaben bis hin zu Großprojekten. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Allerdings verfügen wir auch im öffentlichen Baurecht über eine breite Praxis. Zudem arbeiten wir mit zahlreichen Sachverständigen im Bauwesen zusammen. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | So bearbeiten wir alle Sachverhalte des Baurechts sowie z.B. auch solche des Bauträgerrechts, des Bauinsolvenzrechts und des technischen Baurechts (Bausachverständigenrecht). Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Nachbarrecht kurz erklärt

Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Nachbarrecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Das Nachbarrecht regelt die Einschränkung von Grundstücksnachbarn in ihrem grundsätzlichen Recht, mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen.  Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in ganz Deutschland. | Standorte | Diese Einschränkung ist bedingt durch das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen.  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.   Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam | Eigentum verpflichtet Schon Artikel 14 des Grundgesetzes bestimmt (auch): “Eigentum verpflichtet”. Für viele nachbarrechtlichen Streitverhältnisse empfiehlt sich im übrigen ein Mediationsverfahren (vor Gericht). Allerdings muss sich niemand gleichsam “alles” von einem Nachbarn gefallen lassen, so dass wir auch für eine effektive nachbarrechtliche Auseinandersetzung - auch vor Gericht - stehen.  Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Arbeitsrecht im Bauwesen 

Grundsätzlich geht es im Arbeitsrecht um die vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, also seinen abhängig Beschäftigten. Bauarbeitsrecht umfasst das besondere Arbeitsrecht im Bauwesen.   Das Bauarbeitsrecht ist geprägt von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und Mindestlöhnen (BRTV, VTV)  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Bedeutendes Von Bedeutung sind hier insbesondere die Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), der Mindestlohn und Beitragsverpflichtungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und entsprechende Regelungen aus dem Sozialgesetzbuch.      Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Besonderheiten Darüber hinaus sind zahlreiche gesetzliche und tarifliche Besonderheiten zu beachten, wie  tarifliche Ausschlussfristen (vgl. § 15 BRTV), Urlaubskassenverfahren (durch die SOKA-Bau), die Haftung des Generalunternehmers nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB) sowie diverse Meldepflichten.  Ferner wird das Bauarbeitsrecht durch Fragen der Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeitbekämpfung flankiert.  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |       Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam |

Sektorenverordnung beachten

  Die SektVO regelt die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung durch Sektorenauftraggeber (z.B. kommunale Versorgungswirtschaft). Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Dies können neben öffentlichen Auftraggebern auch private Unternehmen sein (z. B. Stadtwerke). Hierzu stellt die SektVO ein entsprechend flexibles Regelwerk zur Verfügung. Der Aufbau der Sektorenverordnung entspricht in weiten Teilen dem der Vergabeverordnung, trägt aber den Besonderheiten des Sektorenbereichs Rechnung. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.   Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Ein Teil der Normen ist daher identisch mit denen der Vergabeverordnung, das gilt insbesondere für die Regelungen zur elektronischen Kommunikation sowie zur Zuschlagserteilung. Andere Regelungsbereiche unterscheiden sich deutlich. So regelt die Sektorenverordnung z. B. auch die Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Die Regelungen zur Wahl der Verfahrensarten unterscheiden sich ebenfalls. Weitere Unterschiede bestehen bei den Anforderungen an die Unternehmen; das gilt insbesondere für die Qualifizierungssysteme. Ein ganz wesentlicher struktureller Unterschied zur Vergabeverordnung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Sektorenverordnung in ihrer Gesamtheit für alle Arten von Leistungen gilt, also auch für Bauleistungen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | | Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Nutzungsrechte an einem Gemeingut vergeben

Eine Konzessionsvergabe bezeichnet die Vergabe der Konzession, das bedeutet der Vergabe des Nutzungsrechtes an einem Gemeingut. Diese vertragliche Regelung entsteht erst ab eines Vertragswertes von 5.350.000 Euro. Die Konzessionsvergabeverordnung ist die Basis der Berechnung des Schätzwertes. In der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV) finden sich Vorschriften zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Der Anwendungsbereich umfasst dabei auch die Sektorenauftraggeber. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Die KonzVgV dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Europäische Ebene Die Richtlinie 2014/23/EU regelt auf europäischer Ebene verbindlich ein einheitliches Verfahren zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen und kodifiziert damit in weiten Teilen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen mit Binnenmarktrelevanz. Konzessionen sind in der Regel langfristige und komplexe Vereinbarungen, bei denen der Konzessionsnehmer Verantwortlichkeiten und Risiken übernimmt, die üblicherweise vom Konzessionsgeber getragen werden und normalerweise in dessen Zuständigkeit fallen. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Nicht festgelegt Im Gegensatz zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber und durch Sektorenauftraggeber sind Konzessionsgeber nicht auf bestimmte Verfahrensarten festgelegt, sondern dürfen das Vergabeverfahren im Rahmen der Vorgaben der Richtlinie 2014/23/EU frei ausgestalten. Das Verfahren darf ein- oder zweistufig durchgeführt werden, d. h. Konzessionsgeber dürfen im Rahmen eines einstufigen Verfahrens eine Vielzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe eines Angebots auffordern oder im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens erst über die Eignung der Bewerber in einem Teilnahmewettbewerb befinden und die geeigneten Bewerber sodann zur Angebotsabgabe auffordern. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Konzessionsgeber können sich bei der Ausgestaltung des Verfahrens - wie bereits zu Dienstleistungskonzessionen in der Vergangenheit in der Praxis geschehen - am Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb für öffentliche Aufträge ausrichten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Verhandlungen mit Bietern Anders als bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind Verhandlungen mit Bietern sowohl im einstufigen als auch zweistufigen Verfahren zulässig, soweit der Konzessionsgegenstand und die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden. Bereits in § 151 GWB ist die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Konzessionsvergabeabsicht vorgesehen, die in §§ 19 bis 23 dieser Verordnung weiter konkretisiert und im Hinblick auf die Verpflichtung zur Bekanntmachung der Konzessionsvergabe sowie zur Bekanntmachung zu Änderungen von Konzessionen ergänzt wird. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte |  

Kartellgesetzliche Grundsätze beachten

Aus dem Kartellgesetz (insbesondere §§ 97, 101 GWB) lassen sich die nachfolgenden Grundsätze extrahieren: Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung. Das Kartellrecht soll vor allem einen fairen und einheitlichen Wettbewerb gewährleisten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Transparenz Veröffentlichung der Ausschreibung, Bindung an Veröffentlichung, Dokumentation des Verfahrens in der Verfahrensakte.   Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Wettbewerb freier Zugang zum Verfahren, Berücksichtigung aller Angebote geeigneter Bieter, Beteiligung mehrerer Bieter, Verbote wettbewerbswidrigen Verhaltens von Auftraggeber und Bietern, Gebot zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Gleichbehandlung Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter, Verbot diskriminierender Verhaltensweisen, Neutralitätsgrundsatz. Es dürfen keine wettbewerbsbeeinträchtigenden Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern erfolgen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte |  

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