Baurecht der Bundesländer

Inhaltsverzeichnis Grundlagen des besonderen Baurechts Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Häufige Fehler und Vermeidungsstrategien Praxisrelevante Urteile Fazit und Ausblick Grundlagen des besonderen Baurechts Das besondere Baurecht ist im Baugesetzbuch (BauGB) in den §§ 136-217 verankert und umfasst: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136-164b BauGB) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165-171 BauGB) Stadtumbau (§§ 171a-171d BauGB) Soziale Stadt (§ 171e BauGB) Erhaltungssatzungen und städtebauliche Gebote (§§ 172-179 BauGB) Sozialplan und Härteausgleich (§§ 180-181 BauGB) Miet- und Pachtverhältnisse (§§ 182-186 BauGB) Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§§ 187-191 BauGB) Erschließung (§§ 123-135 BauGB) Das besondere Baurecht unterscheidet sich vom allgemeinen Bauplanungsrecht (§§ 1-135 BauGB) und vom Bauordnungsrecht, das in der Hoheit der Bundesländer liegt. Während das Bauplanungsrecht bundeseinheitlich geregelt ist, weist das besondere Baurecht erhebliche landesspezifische Ausgestaltungen auf. Baden-Württemberg Landesspezifische Regelungen Landesbauordnung (LBO): Besonderheiten bei Abstandsflächen (§ 5 LBO BW) Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg: Umfassende Regelungen zum Umgang mit historischer Bausubstanz Regelungen zu Schwarzwaldhaus-Bauweisen: Spezielle Anforderungen an die Dachneigung und Fassadengestaltung Bedeutende Gerichtsentscheidungen VGH Baden-Württemberg, Az. 3 S 2741/08: Auslegung der Ortsbildsatzung bei historischen Gebäuden VGH Baden-Württemberg, Az. 5 S 1300/12: Abwägung zwischen Denkmalschutz und energetischer Sanierung VGH Baden-Württemberg, Az. 8 S 2350/15: Grenzen der kommunalen Gestaltungssatzungen Bayern Landesspezifische Regelungen Bayerische Bauordnung (BayBO): Besonders strenge Regelungen zur Ortsbildgestaltung Alpenplan: Sonderregelungen für Bauen in den Alpenregionen mit drei Zonen (grün, gelb, rot) Sonderregelungen für traditionelle Bauformen: Besondere Bestimmungen für Bauernhäuser und Almhütten Bedeutende Gerichtsentscheidungen BayVGH, Az. 2 BV 19.1274: Definition der Grenzen kommunaler Gestaltungshoheit BayVGH, Az. 1 B 16.1445: Auslegung der Anforderungen an Denkmalobjekte im ländlichen Raum BayVGH, Az. 9 ZB 14.30: Strenge Maßstäbe bei der Beurteilung von Ausnahmen von Gestaltungsvorschriften Berlin Landesspezifische Regelungen Berliner Bauordnung (BauO Bln): Urbane Spezialregelungen für verdichtetes Bauen Milieuschutzsatzungen: Umfangreiche Schutzgebiete zur Erhaltung der Sozialstruktur Umwandlungsverordnung: Spezielle Regelungen zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 10 B 15.14: Definition der Anforderungen an Milieuschutzgebiete OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 2 A 1.17: Anforderungen an bauliche Verdichtung im Innenbereich OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 2 A 14.19: Grenzen der Versagung von Genehmigungen in Erhaltungsgebieten Brandenburg Landesspezifische Regelungen Brandenburgische Bauordnung (BbgBO): Besondere Regeln für den ländlichen Raum Sonderregelungen für den Spreewald: Spezifische Baubestimmungen für traditionelle Spreewaldhäuser Regelungen zu großflächigen Photovoltaikanlagen: Besondere Standortanforderungen für Solarparks Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 10 B 9.16: Auslegung der Baunutzungsverordnung bei landwirtschaftlichen Bauten OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 2 A 2.14: Anforderungen an Baugenehmigungen in Naturschutzgebieten VG Cottbus, Az. 3 K 1422/15: Auslegung der Spreewaldverordnung für Neubauten Bremen Landesspezifische Regelungen Bremische Landesbauordnung (BremLBO): Spezielle Regelungen für Hafengebiete Stadtentwicklungsprogramm Bremen 2020: Besondere Aufwertungsgebiete mit speziellen Bauvorschriften Regelungen für den Hochwasserschutz: Spezielle Anforderungen an Gebäude in überflutungsgefährdeten Bereichen Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Bremen, Az. 1 B 126/18: Auslegung der Bremischen Landesbauordnung für Hafenrandgebiete VG Bremen, Az. 5 K 1365/17: Anforderungen an Baugenehmigungen in Überseestadt-Gebieten OVG Bremen, Az. 1 A 11/15: Grenzen der Baugenehmigung bei Konflikten mit Gewerbeschutz Hamburg Landesspezifische Regelungen Hamburgische Bauordnung (HBauO): Besonderheiten für urbane Stadtentwicklung Soziale Erhaltungsverordnungen: Umfassende Milieuschutzsatzungen in verschiedenen Stadtteilen HafenCity-Sonderregelungen: Spezielle [...]

2025-05-20T15:59:51+02:00Kategorien: BauGB, Baden-Württemberg, Baugenehmigung, Baugesetzbuch, BauO Bln, Bauordnung NRW (BauO NRW), Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA), Bauordnungsrecht, Baurecht, baurechtswidrig, Bauvorhaben, Bauwerk, Bauwesen, BayBO, Bayern, Berlin, Bestandsschutz, Brandenburg, Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), Bremische Landesbauordnung (BremLBO), Denkmalschutz, Erschließung, Hamburgische Bauordnung (HBauO), Hessische Bauordnung (HBO), Landesbauordnung M-V (LBauO M-V), Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), Landesbauordnung Saarland (LBO), Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO), LBO BW, Milieuschutzsatzungen, NbauO, Niedersächsische Bauordnung (NBauO), OVG, Sächsische Bauordnung (SächsBO), Soziale Stadt, Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, Stadtumbau, Thüringer Bauordnung (ThürBO), Verstoß gegen Abstandsflächen, Verwaltungsrecht, VG|Tags: , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , |

Verträge im Baurecht

Vertragsparteien, Bauleistung, Bauzeit, Abnahme, Vergütung, Zahlungsplan (Abschlagszahlungen), Sicherheitseinbehalt (sichert Ausführung der Bauleistung plus die Mängelansprüche) und Gewährleistung – diese Punkte gehören zum Inhalt des Bauvertrags. Dieser muss nämlich die konkrete Bauleistung definieren § 650a BGB. Wir stellen Ihnen gerne auf Ihre Bedürfnisse genau individualisierte Vertragswerke zusammen. Dies können wir zu durchaus günstigen Pauschalen (ab 89 EUR) anbieten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Muster zum Baurecht/ Immoblienrecht/ Maklerrecht Von der Abnahme Bauvorhaben über die AGB Baustoffverkauf und den Architektenvertrag stellen wir Ihnen gerne Muster zur Verfügung. Aber auch die Bauhandwerkersicherung, den Bauvertrag (BGB), der Erschliessungsvertrag, der Generalunternehmervertrag, den Immobilienverwaltungsvertrag und den Maklervertrag stellen können wir Ihnen kostenlos als Muster anbieten, stellen Sie uns dafür eine Anfrage. Wir gestalten Verträge im Baurecht für Sie, rufen Sie uns an. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Musterverträge sind nicht individuell Musterverträge können eine anwaltliche Individualerstellung oder Anpassung nicht ersetzen. Daher sind die Musterverträge hier nicht für einen konkreten Einzelfall wiedergegeben. Sie ersetzen keine anwaltliche Vertragsgestaltung. Es kann auch keine Gewähr/ Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder auch nur Aktualität übernommen werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsprechung usw.) ändern sich stetig.  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte |   Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Bauaufsicht zur Überwachung von öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften

Bauaufsichtsbehörden sind die Behörden, die die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften überwachen und steuern. Sie sind ermächtigt nähere Anforderungen oder Durchführungsbestimmungen in Form von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften festzulegen. Des Weiteren sind sie Ordnungsbehörde und können bei Verstößen gegen das Baurecht einschreiten. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bauaufsicht verteilen sich auf drei Ebenen. Die Bauaufsicht ist gegliedert in: Oberste Bauaufsichtsbehörde Obere Bauaufsichtsbehörden Untere Bauaufsichtsbehörden

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