Aktuelle Entwicklungen im Zivilen und Öffentlichen Baurecht

1. Gesetzesänderungen und Reformen Novelle des Baugesetzbuches (BauGB): Eine wesentliche Reform des BauGB, die voraussichtlich 2025 in Kraft tritt, hat das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, insbesondere für den Wohnungsbau. Neuer § 246e BauGB – "Bau-Turbo": Diese Vorschrift erlaubt Erleichterungen im Wohnungsbau in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Kommunen können unter vereinfachten Bedingungen Bebauungspläne aufstellen. Die Regelung adressiert Engpässe im Wohnungsbau, indem sie die Abwicklung von Genehmigungen und Planungsprozessen beschleunigt. Vereinfachte Verfahren für kleine Bauprojekte: Insbesondere Projekte mit geringem Einfluss auf Umwelt und Nachbarschaft profitieren von verkürzten Genehmigungswegen. Gebäudetyp-E-Gesetz: Dieses Gesetz eröffnet experimentelle Freiräume im Bauwesen. Unter der Prämisse, dass die Gebäudesicherheit gewahrt bleibt, dürfen sachkundige Bauherren wie Wohnungsbaugesellschaften von bestimmten Standards abweichen. Ziel ist es, die Baukosten zu senken und innovative Bauverfahren zu fördern. Vereinfachte Standards: Für Typenbauten können Ausnahmen von Schallschutz- oder Energievorschriften gewährt werden. Schwerpunkt auf Kosteneffizienz: Der Gesetzgeber reagiert hier auf gestiegene Baukosten und die angespannte Lage auf dem Immobilienmarkt. 2. Aktuelle Rechtsprechung BGH: Barrierereduzierung im Wohnungseigentum Aktenzeichen: V ZR 244/22 und V ZR 33/23 Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs klären, unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen im Gemeinschaftseigentum verlangen können, um Barrieren zu reduzieren. Inhalt der Entscheidung: Die Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit wurde als wichtiges Anliegen anerkannt. Der BGH entschied, dass die Zustimmung anderer Eigentümer nicht willkürlich verweigert werden darf, wenn diese Maßnahmen einen berechtigten Bedarf erfüllen und nicht unverhältnismäßig sind. OLG Bamberg: Bestandsschutz und Beweislast Aktenzeichen: 12 U 9/22 Das Gericht entschied, dass Eigentümer die Beweislast für den Bestandsschutz eines Bauwerks tragen. Diese Entscheidung hat insbesondere bei der Sanierung älterer Gebäude Relevanz. Rechtsfolgen: Kann der Bestandsschutz nicht nachgewiesen werden, besteht die Gefahr, dass Maßnahmen zur Legalisierung erforderlich werden. 3. Herausforderungen und Trends Baukonjunktur und wirtschaftliche Rahmenbedingungen Die Bauwirtschaft steht vor Herausforderungen wie steigenden Zinsen, Materialknappheit und hohen Energiekosten. Positiv zu vermerken ist eine Entspannung der Materialpreise. Dennoch bleibt der Wohnungsbau unter Druck, was durch die Reformen im BauGB und Gebäudetyp-E-Gesetz adressiert wird. Digitalisierung im Bauwesen: Building Information Modeling (BIM) ist seit 2023 im Bundesbau verpflichtend. Diese Planungsmethode vernetzt alle Projektbeteiligten und ermöglicht eine präzisere Planung und effizientere Umsetzung von Bauprojekten. Auswirkungen für Baurechtler: Verträge und Haftungsfragen müssen an die digitalen Planungsmethoden angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf Datenintegrität und Verantwortung bei Planungsfehlern. Handlungsempfehlungen für Baurechtler Regelmäßige Fortbildung: Durch die dynamischen Änderungen im Baurecht sind Fachanwaltslehrgänge und Workshops zu neuen Gesetzesvorhaben und Urteilen unverzichtbar. Anpassung der Vertragsgestaltung: Gesetzesänderungen wie die Novelle des BauGB und das Gebäudetyp-E-Gesetz erfordern eine Überprüfung bestehender Vertragsmuster. Insbesondere bei Bauverträgen sind Klauseln zu Planungsfristen und Standards zu präzisieren. Beratung zur Digitalisierung: Die Einführung von BIM erfordert eine umfassende Beratung der Mandanten, insbesondere zur Datenverarbeitung und Haftungsverteilung. Rechtliche Konflikte können durch frühzeitige Vertragsgestaltung minimiert werden. Förderung innovativer Lösungen: Baurechtler sollten eng mit Bauherren zusammenarbeiten, um Fördermöglichkeiten für innovative und kostensparende Bauprojekte zu identifizieren und rechtssicher umzusetzen. Zusammenfassung Das Baurecht befindet sich in einem Wandel, der durch technologische Entwicklungen, wirtschaftliche Herausforderungen und gesellschaftlichen Druck auf den Wohnungsbau geprägt ist. Baurechtler stehen vor der Aufgabe, Gesetzesänderungen wie die Novelle des BauGB und das Gebäudetyp-E-Gesetz [...]

Musterverträge im Baurecht

Musterverträge im Baurecht sind standardisierte Vertragsvorlagen, die speziell für Bauvorhaben entwickelt wurden und typische Regelungen und Klauseln enthalten, die in Bauprojekten üblicherweise vorkommen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Musterverträge dienen dazu, die Vertragsparteien - in der Regel Bauherren und Auftragnehmer - bei der Gestaltung ihrer Verträge zu unterstützen, rechtliche Klarheit zu schaffen und potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden. Wir zeigen Ihnen einige wichtige Punkte, die in Musterverträgen im Baurecht typischerweise geregelt werden: Leistungsbeschreibung Der Vertrag enthält eine detaillierte Beschreibung der Bau- oder Bauleistungen, die vom Auftragnehmer erbracht werden sollen. Hier werden unter anderem Umfang, Qualität, Ausführungstermine und technische Anforderungen festgelegt. Vergütung Die Vergütung des Auftragnehmers für seine Leistungen wird im Vertrag vereinbart. Dabei werden Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Preisänderungsklauseln und eventuelle Bonus- oder Malusregelungen festgelegt. Termine Der Zeitplan für das Bauprojekt wird im Vertrag festgelegt, einschließlich Beginn, Fertigstellungsterminen, Meilensteinen und eventuellen Verzugsfolgen. Gewährleistung Die Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers für Mängel an den erbrachten Leistungen werden im Vertrag geregelt. Hierbei werden Fristen für Mängelrügen, Nachbesserungsansprüche und Haftungsbeschränkungen festgelegt. Haftung Die Haftung beider Vertragsparteien für Schäden oder Verzögerungen während des Bauprojekts wird im Vertrag geregelt. Hierbei können Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen vereinbart werden. Änderungen und Zusatzleistungen Regelungen zur Durchführung von Änderungen am Bauauftrag sowie zur Vergütung von Zusatzleistungen werden im Vertrag festgehalten. Kündigung Die Bedingungen und Folgen einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags durch eine der Parteien werden im Vertrag geregelt. Musterverträge im Baurecht bieten den Vorteil, dass sie als Orientierungshilfe dienen und sicherstellen können, dass wichtige Aspekte eines Bauvertrags angemessen berücksichtigt werden. Musterverträge im Baurecht sollten stets sorgfältig geprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht zu werden. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Bauvertrag individuell auf die spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten eines konkreten Bauprojekts zugeschnitten sein sollte. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |  

Maklerrecht als Teilbereich des Zivilrechts

Maklerrecht ist als Teilbereich des Zivilrechts im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) in wenigen Paragraphen normiert. Als im Maklerrecht tätige Makleranwälte beschäftigen wir uns mit dem Entwurf, der Überarbeitung und dem Aushandeln von maklerrechtsspezifischen Verträgen. Bei der sich anschliessenden Vertragsdurchführung begleiten wir unsere Mandanten, Makler und Maklerkunden gleichermassen, bis hin zur maklerrechtlichen Abwicklung. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Maklerrecht für Immobilienmakler Unsere im Maklerrecht tätige Rechtsanwälte betreuen vorwiegend Immobilienmakler. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Natürlich sind wir neben der gestaltenden und begleitenden Tätigkeit auch mit der Forderungsdurchsetzung und -abwehr umfassend tätig; dementsprechend führen wir z.B. Provisionsstreitigkeiten, Buchauszug-Auseinandersetzungen, Handelsvertreterausgleichsverfahren uvam. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Das Bauvertragsrecht im engeren Sinn

  Das Bauvertragsrecht bestimmt die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Herstellung und Durchführung einer Leistung im Bauwesen. Typische Regelungen eines Bauvertrages regeln neben dem Leistungsumfang, Abnahme insbesondere Fragen der Baugewährleistung und der Bauhaftung. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Der Generalunternehmerbauvertrag sieht vor, dass sich der Generalunternehmer dem Bauherrn gegenüber verpflichten, die gesamten Bauleistungen zu erbringen bzw dabei wesentliche Teile der Bauleistung selbst auszuführen zu lassen. Dies erfolgt häufig nicht durch den Generalunternehmer selbst, sondern durch Sub-Unternehmer. Der Wohnungsbau in Hannover und der Region Hannover wird umfassend gefördert, so dass alle Beteiligten, Auftraggeber, Generalunternehmer, Sub-Unternehmer eine optimale vertragliche Grundlage benötigen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Der Bauvertrag muss als Werkvertrag verfasst werden, weil ein Erfolg, die Erstellung des Bauwerkes, geschuldet wird. Die Rechte und Pflichten ergeben sich hierbei aus den §§ 631 ff BGB. Bauvertragsrecht ist deshalb notwendig, weil die gesetzlichen Grundlagen nicht ausreichen; stattdessen sind individualisierte Regelungen nötig und selbst bei Zugrundelegung der VOB genügt dies allein häufig nicht. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |  

Technisches Fachwissen im Baurecht

Wir kümmern uns um jeden baurechtlichen Belang und setzen diesen zu Ihren Gunsten durch, um Ihre Wertschöpfung am Bau zu steigern. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Im Baurecht hilft ein nachhaltiges rechtliches und technisches Fachwissen sowie eine grosse praktische Erfahrung bei der erfolgreichen Durchsetzung von baurechtlichen Ansprüchen. Dabei vertreten wir sowohl Bauunternehmen, Bauunternehmer als auch Bauherren. So begleiten wir Sie bereits in der Projektierungsphase, beraten in der Planung, erstellen oder prüfen die notwendigen Vertragswerke und setzen Ihre sich daraus ergebenden Rechte schnell und umfassend, sowie notfalls gerichtlich, durch. Dementsprechend beraten und vertreten wir vorrangig das private Baurecht, von einfachen Bauvorhaben bis hin zu Großprojekten. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Allerdings verfügen wir auch im öffentlichen Baurecht über eine breite Praxis. Zudem arbeiten wir mit zahlreichen Sachverständigen im Bauwesen zusammen. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | So bearbeiten wir alle Sachverhalte des Baurechts sowie z.B. auch solche des Bauträgerrechts, des Bauinsolvenzrechts und des technischen Baurechts (Bausachverständigenrecht). Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Nachbarrecht kurz erklärt

Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Nachbarrecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Das Nachbarrecht regelt die Einschränkung von Grundstücksnachbarn in ihrem grundsätzlichen Recht, mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen.  Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in ganz Deutschland. | Standorte | Diese Einschränkung ist bedingt durch das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen.  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.   Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam | Eigentum verpflichtet Schon Artikel 14 des Grundgesetzes bestimmt (auch): “Eigentum verpflichtet”. Für viele nachbarrechtlichen Streitverhältnisse empfiehlt sich im übrigen ein Mediationsverfahren (vor Gericht). Allerdings muss sich niemand gleichsam “alles” von einem Nachbarn gefallen lassen, so dass wir auch für eine effektive nachbarrechtliche Auseinandersetzung - auch vor Gericht - stehen.  Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Architektenrecht verstehen

Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Architektenvertrag. | Soforthilfe | Das Architektenvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber. Mit dem Architektenvertrag können die Vertragspartner festlegen, welche Leistungen der Architekt wann und wie erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird. Den Architektenvertrag können die Vertragspartein mündlich oder schriftlich schließen. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Das Architektenrecht bestimmt Rechte und Pflichten des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber und gegenüber Dritten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Kein einheitliches Architektengesetz Für das Architektenrecht gibt es kein einheitliches Architektengesetz, sondern die einzelnen Normen für das Architektenrecht sind in verschiedenen Gesetzen und Rechtsvorschriften geregelt. Darüberhinaus sind viele Details des Architektenrechts von einer Einzelfall- Rechtsprechung geprägt.  Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Die Ausgestaltung des Architektenvertrages richtet sich in erster Linie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Höhe des Honorars bemisst sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das Berufsrecht ist vor allem in den Architektengesetzen der Länder und in den Satzungen und Richtlinien der Architektenkammern geregelt.  Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte | Architektenvertragsrecht  Bei der Prüfung oder Erstellung eines typischen Architektenvertrages ist ein exakter Abgleich der Bau- und Planungsaufgabe notwendig. Eine professionelle, einzelfall-orientierte Vertragsgestaltung vermeidet insbesondere spätere Streitigkeiten über die Leistung des Architekten oder das Honorar gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).  Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam | Pflichten des Architekten  Die Rechtsprechung hat dem Architekten eine Vielzahl von Aufklärungs-, Informations-, Hinweis- und Beratungspflichten auferlegt. Andererseits haftet der Architekt in der Regel nicht für handwerkliche Fehler von Handwerkern oder deren Unternehmen und Subunternehmen.  Wir beraten und vertreten mittelständische und große Architektur- und Ingenieurbüros ebenso wie öffentliche und private Auftraggeber bei Fragen rund um das Architekten- und Ingenieurrecht. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Arbeitsrecht im Bauwesen 

Grundsätzlich geht es im Arbeitsrecht um die vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, also seinen abhängig Beschäftigten. Bauarbeitsrecht umfasst das besondere Arbeitsrecht im Bauwesen.   Das Bauarbeitsrecht ist geprägt von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und Mindestlöhnen (BRTV, VTV)  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt | Bedeutendes Von Bedeutung sind hier insbesondere die Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), der Mindestlohn und Beitragsverpflichtungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und entsprechende Regelungen aus dem Sozialgesetzbuch.      Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Besonderheiten Darüber hinaus sind zahlreiche gesetzliche und tarifliche Besonderheiten zu beachten, wie  tarifliche Ausschlussfristen (vgl. § 15 BRTV), Urlaubskassenverfahren (durch die SOKA-Bau), die Haftung des Generalunternehmers nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB) sowie diverse Meldepflichten.  Ferner wird das Bauarbeitsrecht durch Fragen der Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeitbekämpfung flankiert.  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |       Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam |

Verträge im Baurecht

Vertragsparteien, Bauleistung, Bauzeit, Abnahme, Vergütung, Zahlungsplan (Abschlagszahlungen), Sicherheitseinbehalt (sichert Ausführung der Bauleistung plus die Mängelansprüche) und Gewährleistung – diese Punkte gehören zum Inhalt des Bauvertrags. Dieser muss nämlich die konkrete Bauleistung definieren § 650a BGB. Wir stellen Ihnen gerne auf Ihre Bedürfnisse genau individualisierte Vertragswerke zusammen. Dies können wir zu durchaus günstigen Pauschalen (ab 89 EUR) anbieten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Muster zum Baurecht/ Immoblienrecht/ Maklerrecht Von der Abnahme Bauvorhaben über die AGB Baustoffverkauf und den Architektenvertrag stellen wir Ihnen gerne Muster zur Verfügung. Aber auch die Bauhandwerkersicherung, den Bauvertrag (BGB), der Erschliessungsvertrag, der Generalunternehmervertrag, den Immobilienverwaltungsvertrag und den Maklervertrag stellen können wir Ihnen kostenlos als Muster anbieten, stellen Sie uns dafür eine Anfrage. Wir gestalten Verträge im Baurecht für Sie, rufen Sie uns an. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Musterverträge sind nicht individuell Musterverträge können eine anwaltliche Individualerstellung oder Anpassung nicht ersetzen. Daher sind die Musterverträge hier nicht für einen konkreten Einzelfall wiedergegeben. Sie ersetzen keine anwaltliche Vertragsgestaltung. Es kann auch keine Gewähr/ Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder auch nur Aktualität übernommen werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsprechung usw.) ändern sich stetig.  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte |   Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Sektorenverordnung beachten

  Die SektVO regelt die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung durch Sektorenauftraggeber (z.B. kommunale Versorgungswirtschaft). Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Dies können neben öffentlichen Auftraggebern auch private Unternehmen sein (z. B. Stadtwerke). Hierzu stellt die SektVO ein entsprechend flexibles Regelwerk zur Verfügung. Der Aufbau der Sektorenverordnung entspricht in weiten Teilen dem der Vergabeverordnung, trägt aber den Besonderheiten des Sektorenbereichs Rechnung. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.   Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Ein Teil der Normen ist daher identisch mit denen der Vergabeverordnung, das gilt insbesondere für die Regelungen zur elektronischen Kommunikation sowie zur Zuschlagserteilung. Andere Regelungsbereiche unterscheiden sich deutlich. So regelt die Sektorenverordnung z. B. auch die Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Die Regelungen zur Wahl der Verfahrensarten unterscheiden sich ebenfalls. Weitere Unterschiede bestehen bei den Anforderungen an die Unternehmen; das gilt insbesondere für die Qualifizierungssysteme. Ein ganz wesentlicher struktureller Unterschied zur Vergabeverordnung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Sektorenverordnung in ihrer Gesamtheit für alle Arten von Leistungen gilt, also auch für Bauleistungen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | | Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

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