Architektenrecht verstehen

Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Architektenvertrag. | Soforthilfe | Das Architektenvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber. Mit dem Architektenvertrag können die Vertragspartner festlegen, welche Leistungen der Architekt wann und wie erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird. Den Architektenvertrag können die Vertragspartein mündlich oder schriftlich schließen. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Das Architektenrecht bestimmt Rechte und Pflichten des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber und gegenüber Dritten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Kein einheitliches Architektengesetz Für das Architektenrecht gibt es kein einheitliches Architektengesetz, sondern die einzelnen Normen für das Architektenrecht sind in verschiedenen Gesetzen und Rechtsvorschriften geregelt. Darüberhinaus sind viele Details des Architektenrechts von einer Einzelfall- Rechtsprechung geprägt.  Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Die Ausgestaltung des Architektenvertrages richtet sich in erster Linie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Höhe des Honorars bemisst sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das Berufsrecht ist vor allem in den Architektengesetzen der Länder und in den Satzungen und Richtlinien der Architektenkammern geregelt.  Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte | Architektenvertragsrecht  Bei der Prüfung oder Erstellung eines typischen Architektenvertrages ist ein exakter Abgleich der Bau- und Planungsaufgabe notwendig. Eine professionelle, einzelfall-orientierte Vertragsgestaltung vermeidet insbesondere spätere Streitigkeiten über die Leistung des Architekten oder das Honorar gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).  Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam | Pflichten des Architekten  Die Rechtsprechung hat dem Architekten eine Vielzahl von Aufklärungs-, Informations-, Hinweis- und Beratungspflichten auferlegt. Andererseits haftet der Architekt in der Regel nicht für handwerkliche Fehler von Handwerkern oder deren Unternehmen und Subunternehmen.  Wir beraten und vertreten mittelständische und große Architektur- und Ingenieurbüros ebenso wie öffentliche und private Auftraggeber bei Fragen rund um das Architekten- und Ingenieurrecht. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Wird in einem Grundstückskaufvertrag mit einer Stadt eine Klausel des Einheimischen-Modells vereinbart, in der sich der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand mit einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten zu bebauen, so ist diese Regelung nicht eindeutig

Wird in einem Grundstückskaufvertrag mit einer Stadt eine Klausel des Einheimischen-Modells vereinbart, in der sich der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand mit einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten zu bebauen, so ist diese Regelung nicht eindeutig und die Planoffenlegung im Beurkundungstermin ohne Bedenken der Stadt führt zu einer üblichen Auslegung der Klausel. Anlass für eine solche Prüfung bestand hier deshalb, weil die Beklagten unstreitig im Beurkundungstermin ihre bereits vorliegende und später konkretisierte Planung offengelegt haben. Hierdurch haben die Beklagten für die klagende Stadt unmissverständlich ihre Vorstellung zum Ausdruck gebracht, eine der Planung entsprechende Bebauung des Kaufgegenstandes als – auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Buchst. a) des Vertrages – vertragskonform anzusehen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem nicht entgegen, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen den Beklagten auch die Möglichkeit eröffnet war, eine abweichende – förderschädliche – Bebauung unter Inkaufnahme der hiermit verbundenen Nachteile vorzunehmen und die klagende Stadt jedenfalls mit dieser Möglichkeit rechnen musste, so dass ein offensichtlicher Irrtum der Beklagten über eine der Regelung in § 6 Abs. 1 Buchst. a) des Vertrages entsprechende Bebauung nicht im Raum stand. Diese Sichtweise lässt außer Betracht, dass in einem solchen Fall aus Sicht der klagenden Stadt für die Beklagten überhaupt kein Anlass bestanden hätte, die konkreten Planungen im Beurkundungstermin offen zu legen und überdies der Kaufvertrag gerade den Willen der Parteien zur Grundlage hatte, entsprechend den Verpflichtungen nach § 6 des Vertrages zu verfahren. Oberlandesgericht Hamm Urteil 22 U 52/19 vom 14.11.2019 […]

Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle nicht zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn entstehen

a) Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. b) In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grund-buchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen. BGB § 917 Abs. 1 Die i.S.v. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnungsmäßige Benutzung eines Gewerbe-grundstücks kann es nach den Umständen des Einzelfalls erfordern, dass auf dem verbindungslosen Grundstücksteil Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie gegebe-nenfalls auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt erforderlich ist; dies setzt aber in der Regel voraus, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt. BGH URTEIL V ZR 155/18 vom 24. Januar 2020 BGB §§ 917, 1018, 1090 […]

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