Architektenrecht verstehen

Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Architektenvertrag. | Soforthilfe | Das Architektenvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber. Mit dem Architektenvertrag können die Vertragspartner festlegen, welche Leistungen der Architekt wann und wie erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird. Den Architektenvertrag können die Vertragspartein mündlich oder schriftlich schließen. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Das Architektenrecht bestimmt Rechte und Pflichten des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber und gegenüber Dritten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Kein einheitliches Architektengesetz Für das Architektenrecht gibt es kein einheitliches Architektengesetz, sondern die einzelnen Normen für das Architektenrecht sind in verschiedenen Gesetzen und Rechtsvorschriften geregelt. Darüberhinaus sind viele Details des Architektenrechts von einer Einzelfall- Rechtsprechung geprägt.  Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Die Ausgestaltung des Architektenvertrages richtet sich in erster Linie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Höhe des Honorars bemisst sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das Berufsrecht ist vor allem in den Architektengesetzen der Länder und in den Satzungen und Richtlinien der Architektenkammern geregelt.  Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte | Architektenvertragsrecht  Bei der Prüfung oder Erstellung eines typischen Architektenvertrages ist ein exakter Abgleich der Bau- und Planungsaufgabe notwendig. Eine professionelle, einzelfall-orientierte Vertragsgestaltung vermeidet insbesondere spätere Streitigkeiten über die Leistung des Architekten oder das Honorar gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).  Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam | Pflichten des Architekten  Die Rechtsprechung hat dem Architekten eine Vielzahl von Aufklärungs-, Informations-, Hinweis- und Beratungspflichten auferlegt. Andererseits haftet der Architekt in der Regel nicht für handwerkliche Fehler von Handwerkern oder deren Unternehmen und Subunternehmen.  Wir beraten und vertreten mittelständische und große Architektur- und Ingenieurbüros ebenso wie öffentliche und private Auftraggeber bei Fragen rund um das Architekten- und Ingenieurrecht. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Verträge im Baurecht

Vertragsparteien, Bauleistung, Bauzeit, Abnahme, Vergütung, Zahlungsplan (Abschlagszahlungen), Sicherheitseinbehalt (sichert Ausführung der Bauleistung plus die Mängelansprüche) und Gewährleistung – diese Punkte gehören zum Inhalt des Bauvertrags. Dieser muss nämlich die konkrete Bauleistung definieren § 650a BGB. Wir stellen Ihnen gerne auf Ihre Bedürfnisse genau individualisierte Vertragswerke zusammen. Dies können wir zu durchaus günstigen Pauschalen (ab 89 EUR) anbieten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Muster zum Baurecht/ Immoblienrecht/ Maklerrecht Von der Abnahme Bauvorhaben über die AGB Baustoffverkauf und den Architektenvertrag stellen wir Ihnen gerne Muster zur Verfügung. Aber auch die Bauhandwerkersicherung, den Bauvertrag (BGB), der Erschliessungsvertrag, der Generalunternehmervertrag, den Immobilienverwaltungsvertrag und den Maklervertrag stellen können wir Ihnen kostenlos als Muster anbieten, stellen Sie uns dafür eine Anfrage. Wir gestalten Verträge im Baurecht für Sie, rufen Sie uns an. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Musterverträge sind nicht individuell Musterverträge können eine anwaltliche Individualerstellung oder Anpassung nicht ersetzen. Daher sind die Musterverträge hier nicht für einen konkreten Einzelfall wiedergegeben. Sie ersetzen keine anwaltliche Vertragsgestaltung. Es kann auch keine Gewähr/ Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder auch nur Aktualität übernommen werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsprechung usw.) ändern sich stetig.  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte |   Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Sektorenverordnung beachten

  Die SektVO regelt die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung durch Sektorenauftraggeber (z.B. kommunale Versorgungswirtschaft). Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Dies können neben öffentlichen Auftraggebern auch private Unternehmen sein (z. B. Stadtwerke). Hierzu stellt die SektVO ein entsprechend flexibles Regelwerk zur Verfügung. Der Aufbau der Sektorenverordnung entspricht in weiten Teilen dem der Vergabeverordnung, trägt aber den Besonderheiten des Sektorenbereichs Rechnung. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.   Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Ein Teil der Normen ist daher identisch mit denen der Vergabeverordnung, das gilt insbesondere für die Regelungen zur elektronischen Kommunikation sowie zur Zuschlagserteilung. Andere Regelungsbereiche unterscheiden sich deutlich. So regelt die Sektorenverordnung z. B. auch die Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Die Regelungen zur Wahl der Verfahrensarten unterscheiden sich ebenfalls. Weitere Unterschiede bestehen bei den Anforderungen an die Unternehmen; das gilt insbesondere für die Qualifizierungssysteme. Ein ganz wesentlicher struktureller Unterschied zur Vergabeverordnung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Sektorenverordnung in ihrer Gesamtheit für alle Arten von Leistungen gilt, also auch für Bauleistungen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | | Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Beim Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a.F. muss die Auswahl des Sicherungsmittels allein dem Besteller überlassen werden

Der Klageantrag auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a.F. muss die Auswahl des Sicherungsmittels allein dem Besteller überlassen; dem Besteller als Schuldner muss also im Klageantrag die Wahl eingeräumt sein, eine Sicherheit entweder in Form der gesetzlichen Sicherungsmittel nach § 232 BGB oder in Form der in § 648a Abs. 2 BGB a.F. vorgesehenen Art zu stellen (Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB/A/B, 21. Auflage, Anh. 1 Rn. 152). Im Übrigen ist sowohl die Höhe der begehrten Sicherheit als auch anzugeben, auf welche Forderungen sich die zu leistende Sicherheit bezieht (BeckOGK/Molt, BGB, Stand: 01.01.2020, § 650f Rn. 112). All diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag gerecht. 44 Entgegen der Annahme der Beklagten ist die zu sichernde Forderung zunächst rein rechnerisch schlüssig dargelegt. Selbst bei Zugrundlegung eines Gesamtwerklohnanspruches der Klägerin von 198.067,67 € entsprechend der von der Beklagten durchgeführten Schlussrechnungsprüfung ergibt sich nach Abzug der von der Klägerin behaupteten Abschlagszahlungen von 109.582,03 €, einem Nachlass von 2 % sowie der Berücksichtigung anteiliger Kosten für die Bauwesenversicherung in Höhe von 0,03 % eine Restforderung von 84.464,87 €, von welcher die Klägerin einen Teilbetrag von 80.000,00 € nebst 10 % Nebenkosten, also insgesamt 88.000,00 € (hier wie nachfolgend ist stets von Netto-Beträgen die Rede) geltend macht. 45 Der Unternehmer kann sein Sicherheitsverlangen auch auf einen solchen Teilbetrag beschränken und erst später Sicherheit für den darüber hinaus gehenden Differenzbetrag verlangen. Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen er seine Kostentragungspflicht nach § 648a Abs. 3 S. 1 BGB a.F. begrenzen will, als auch für die Fälle, in denen sich der Sicherungsanspruch wegen späterer Zusatzaufträge erhöht (BeckOGK/Molt, aaO, § 650f Rn. 49). Oberlandesgericht Köln 11 U 186/19 vom 17.06.2020 […]

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