Kartellgesetzliche Grundsätze beachten

Aus dem Kartellgesetz (insbesondere §§ 97, 101 GWB) lassen sich die nachfolgenden Grundsätze extrahieren: Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung. Das Kartellrecht soll vor allem einen fairen und einheitlichen Wettbewerb gewährleisten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Transparenz Veröffentlichung der Ausschreibung, Bindung an Veröffentlichung, Dokumentation des Verfahrens in der Verfahrensakte.   Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Wettbewerb freier Zugang zum Verfahren, Berücksichtigung aller Angebote geeigneter Bieter, Beteiligung mehrerer Bieter, Verbote wettbewerbswidrigen Verhaltens von Auftraggeber und Bietern, Gebot zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Gleichbehandlung Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter, Verbot diskriminierender Verhaltensweisen, Neutralitätsgrundsatz. Es dürfen keine wettbewerbsbeeinträchtigenden Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern erfolgen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte |  

Das private Baurecht und das öffentliche Baurecht

Das Baurecht wird in privates und öffentliches Baurecht eingeteilt. Grundlage für das private Baurecht sind das Werkvertragsrecht und die nachbarschützenden Normen des Privatrechts. Das öffentliche Baurecht umfasst das öffentliche Planungsrecht (Bauleitplanung), das Bodenordnungsrecht (z. B. Erschließung, Recht der Baunutzung etc.) und das Bauordnungsrecht.

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete § 2 Kleinsiedlungsgebiete § 3 Reine Wohngebiete § 4 Allgemeine Wohngebiete § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) § 5 Dorfgebiete § 6 Mischgebiete § 6a Urbane Gebiete § 7 Kerngebiete § 8 Gewerbegebiete § 9 Industriegebiete § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen § 11 Sonstige Sondergebiete § 12 Stellplätze und Garagen § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe § 13a Ferienwohnungen § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen Zweiter Abschnitt Maß der baulichen Nutzung § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung § 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung § 18 Höhe baulicher Anlagen § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche § 21 Baumassenzahl, Baumasse § 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen Dritter Abschnitt Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche § 22 Bauweise § 23 Überbaubare Grundstücksfläche Vierter Abschnitt § 24 (weggefallen) Fünfter Abschnitt Überleitungs- und Schlussvorschriften § 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren § 25a Überleitungsvorschriften aus Anlass der zweiten Änderungsverordnung § 25b Überleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Änderungsverordnung § 25c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung § 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 26 (Berlin-Klausel) § 26a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands § 27 (Inkrafttreten) […]

Bauleitplanung = Flächennutzungsplan + Bebauungsplan im Baurecht

Die förmliche raumbezogene Planung der Gemeinden wird als Bauleitplanung bezeichnet. Mit der Bauleitplanung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes sichergestellt werden. Die Gemeinde hat ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Als Instrumente stehen der Flächennutzungsplan als vorbereitende Bauleitplanung der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan sowie Vorhaben- und Erschließungspläne und andere Formen der Satzung, zum Beispiel Abrundungs- oder Gestaltungssatzungen zur Verfügung. Der Inhalt, der Zweck und das Verfahren der Bauleitplanung wird durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungsplan) werden detailliert in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegt.

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