Immobilienrecht

Das Immobilienrecht spielt eine wichtige Rolle im Baurecht, da es die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Nutzung und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden regelt. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Im Baurecht bezieht sich das Immobilienrecht insbesondere auf die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung, Nutzung und Verwaltung von Bauwerken. Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte | Die Bedeutung des Immobilienrechts im Baurecht liegt unter anderem in folgenden Punkten: Eigentumsrecht Das Immobilienrecht regelt das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Es legt fest, wer Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie ist und welche Rechte und Beschränkungen damit verbunden sind. Baurechtliche Genehmigungen Im Baurecht sind baurechtliche Genehmigungen erforderlich, um Bauvorhaben durchzuführen. Das Immobilienrecht regelt die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Genehmigungen sowie die rechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben. Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe | Miet- und Pachtrecht Das Immobilienrecht umfasst auch das Miet- und Pachtrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Vermietern und Mietern bzw. Verpächtern und Pächtern regelt. Es legt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest und regelt Fragen wie Mietpreise, Kündigungsfristen und Instandhaltungspflichten. Grundbuchrecht Das Grundbuchrecht ist ein wichtiger Bestandteil des Immobilienrechts, da es die Eintragung von Rechten an Grundstücken im Grundbuch regelt. Das Grundbuch dient als öffentliches Register, in dem alle wichtigen Informationen über Grundstücke und deren Eigentümer festgehalten werden. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Insgesamt ist das Immobilienrecht im Baurecht von großer Bedeutung, da es die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Nutzung und die Veräußerung von Immobilien festlegt. Es trägt dazu bei, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, Rechtssicherheit zu schaffen und einen geordneten Umgang mit Grundstücken und Gebäuden sicherzustellen. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Keine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB, wenn die jeweiligen Abschlagsrechnungen der Generalunternehmerin nicht im Hinblick auf den jeweils erreichten Bautenstand ordnungsgemäß geprüft sind

Die vom Kläger gerügte Pflichtverletzung der Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB, die jeweiligen Abschlagsrechnungen der Generalunternehmerin nicht im Hinblick auf den jeweils erreichten Bautenstand ordnungsgemäß geprüft und damit pflichtwidrig ihm gegenüber freigegeben zu haben, so dass es zu einer Überzahlung der Generalunternehmerin gekommen sei, liegt mit Rücksicht auf die Regelungen im GU-Vertrag nicht vor. Der Unternehmer ist grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet, § 641 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vergütung ist danach prinzipiell erst bei Abnahme der Bauleistung durch den Besteller geschuldet (vgl. Kapellmann/Messerschmidt/Messerschmidt, 6. Aufl. 2017, VOB/B § 16 Rn. 88). Der Unternehmer kann aber nach § 632a Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B vom Besteller Abschlagszahlungen verlangen. Die Abschläge haben sich dabei grundsätzlich nach dem Leistungsstand zu richten. Der Unternehmer hat Anspruch auf den Teil der Vergütung, der der erbrachten und geschuldeten Leistung unter Berücksichtigung der vertraglichen Vergütungsvereinbarung entspricht. Die Vorschriften sind allerdings dispositiv. Es können daher zugunsten des Unternehmers auch Abschlagszahlungen außerhalb der Voraussetzungen der §§ 632a Abs. 1 BGB, 16 VOB/B vereinbart werden, z.B. durch die Vereinbarung von Vorauszahlungen oder Zahlungsplänen (vgl. MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., BGB § 632a Rn. 22; BeckOK BGB/Voit, 50. Ed. 1.2.2019, BGB § 632a Rn. 28; Pause, BauR 2009, 898, 901). Gelegentlich wird zwischen den Parteien vereinbart, dass Abschlagszahlungen ohne weitere Nachweise zu festgelegten Zeitpunkten in bestimmter Höhe zu leisten sind. Derartige Abschlagsregelungen sind für den Besteller riskant, weil der Unternehmer nicht gehalten ist, zu den festgelegten Zahlungszeitpunkten auch einen entsprechend adäquaten, ausgeführten Leistungsumfang nachzuweisen. Es besteht deshalb das Risiko, dass der Besteller in weitaus höherem Umfange Zahlungen leistet, als dies nach dem tatsächlich ausgeführten Bautenstand angemessen ist (vgl. Kapellmann/Messerschmidt/Messerschmidt, a.a.O., Rn. 111). OLG Hamm, 21 U 21/17 vom 25.06.2019 […]

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