Baurecht der Bundesländer

Inhaltsverzeichnis Grundlagen des besonderen Baurechts Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Häufige Fehler und Vermeidungsstrategien Praxisrelevante Urteile Fazit und Ausblick Grundlagen des besonderen Baurechts Das besondere Baurecht ist im Baugesetzbuch (BauGB) in den §§ 136-217 verankert und umfasst: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136-164b BauGB) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165-171 BauGB) Stadtumbau (§§ 171a-171d BauGB) Soziale Stadt (§ 171e BauGB) Erhaltungssatzungen und städtebauliche Gebote (§§ 172-179 BauGB) Sozialplan und Härteausgleich (§§ 180-181 BauGB) Miet- und Pachtverhältnisse (§§ 182-186 BauGB) Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§§ 187-191 BauGB) Erschließung (§§ 123-135 BauGB) Das besondere Baurecht unterscheidet sich vom allgemeinen Bauplanungsrecht (§§ 1-135 BauGB) und vom Bauordnungsrecht, das in der Hoheit der Bundesländer liegt. Während das Bauplanungsrecht bundeseinheitlich geregelt ist, weist das besondere Baurecht erhebliche landesspezifische Ausgestaltungen auf. Baden-Württemberg Landesspezifische Regelungen Landesbauordnung (LBO): Besonderheiten bei Abstandsflächen (§ 5 LBO BW) Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg: Umfassende Regelungen zum Umgang mit historischer Bausubstanz Regelungen zu Schwarzwaldhaus-Bauweisen: Spezielle Anforderungen an die Dachneigung und Fassadengestaltung Bedeutende Gerichtsentscheidungen VGH Baden-Württemberg, Az. 3 S 2741/08: Auslegung der Ortsbildsatzung bei historischen Gebäuden VGH Baden-Württemberg, Az. 5 S 1300/12: Abwägung zwischen Denkmalschutz und energetischer Sanierung VGH Baden-Württemberg, Az. 8 S 2350/15: Grenzen der kommunalen Gestaltungssatzungen Bayern Landesspezifische Regelungen Bayerische Bauordnung (BayBO): Besonders strenge Regelungen zur Ortsbildgestaltung Alpenplan: Sonderregelungen für Bauen in den Alpenregionen mit drei Zonen (grün, gelb, rot) Sonderregelungen für traditionelle Bauformen: Besondere Bestimmungen für Bauernhäuser und Almhütten Bedeutende Gerichtsentscheidungen BayVGH, Az. 2 BV 19.1274: Definition der Grenzen kommunaler Gestaltungshoheit BayVGH, Az. 1 B 16.1445: Auslegung der Anforderungen an Denkmalobjekte im ländlichen Raum BayVGH, Az. 9 ZB 14.30: Strenge Maßstäbe bei der Beurteilung von Ausnahmen von Gestaltungsvorschriften Berlin Landesspezifische Regelungen Berliner Bauordnung (BauO Bln): Urbane Spezialregelungen für verdichtetes Bauen Milieuschutzsatzungen: Umfangreiche Schutzgebiete zur Erhaltung der Sozialstruktur Umwandlungsverordnung: Spezielle Regelungen zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 10 B 15.14: Definition der Anforderungen an Milieuschutzgebiete OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 2 A 1.17: Anforderungen an bauliche Verdichtung im Innenbereich OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 2 A 14.19: Grenzen der Versagung von Genehmigungen in Erhaltungsgebieten Brandenburg Landesspezifische Regelungen Brandenburgische Bauordnung (BbgBO): Besondere Regeln für den ländlichen Raum Sonderregelungen für den Spreewald: Spezifische Baubestimmungen für traditionelle Spreewaldhäuser Regelungen zu großflächigen Photovoltaikanlagen: Besondere Standortanforderungen für Solarparks Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 10 B 9.16: Auslegung der Baunutzungsverordnung bei landwirtschaftlichen Bauten OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 2 A 2.14: Anforderungen an Baugenehmigungen in Naturschutzgebieten VG Cottbus, Az. 3 K 1422/15: Auslegung der Spreewaldverordnung für Neubauten Bremen Landesspezifische Regelungen Bremische Landesbauordnung (BremLBO): Spezielle Regelungen für Hafengebiete Stadtentwicklungsprogramm Bremen 2020: Besondere Aufwertungsgebiete mit speziellen Bauvorschriften Regelungen für den Hochwasserschutz: Spezielle Anforderungen an Gebäude in überflutungsgefährdeten Bereichen Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Bremen, Az. 1 B 126/18: Auslegung der Bremischen Landesbauordnung für Hafenrandgebiete VG Bremen, Az. 5 K 1365/17: Anforderungen an Baugenehmigungen in Überseestadt-Gebieten OVG Bremen, Az. 1 A 11/15: Grenzen der Baugenehmigung bei Konflikten mit Gewerbeschutz Hamburg Landesspezifische Regelungen Hamburgische Bauordnung (HBauO): Besonderheiten für urbane Stadtentwicklung Soziale Erhaltungsverordnungen: Umfassende Milieuschutzsatzungen in verschiedenen Stadtteilen HafenCity-Sonderregelungen: Spezielle [...]

2025-05-20T15:59:51+02:00Kategorien: BauGB, Baden-Württemberg, Baugenehmigung, Baugesetzbuch, BauO Bln, Bauordnung NRW (BauO NRW), Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA), Bauordnungsrecht, Baurecht, baurechtswidrig, Bauvorhaben, Bauwerk, Bauwesen, BayBO, Bayern, Berlin, Bestandsschutz, Brandenburg, Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), Bremische Landesbauordnung (BremLBO), Denkmalschutz, Erschließung, Hamburgische Bauordnung (HBauO), Hessische Bauordnung (HBO), Landesbauordnung M-V (LBauO M-V), Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), Landesbauordnung Saarland (LBO), Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO), LBO BW, Milieuschutzsatzungen, NbauO, Niedersächsische Bauordnung (NBauO), OVG, Sächsische Bauordnung (SächsBO), Soziale Stadt, Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, Stadtumbau, Thüringer Bauordnung (ThürBO), Verstoß gegen Abstandsflächen, Verwaltungsrecht, VG|Tags: , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , |

Aktuelle Entwicklungen im Zivilen und Öffentlichen Baurecht

1. Gesetzesänderungen und Reformen Novelle des Baugesetzbuches (BauGB): Eine wesentliche Reform des BauGB, die voraussichtlich 2025 in Kraft tritt, hat das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, insbesondere für den Wohnungsbau. Neuer § 246e BauGB – "Bau-Turbo": Diese Vorschrift erlaubt Erleichterungen im Wohnungsbau in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Kommunen können unter vereinfachten Bedingungen Bebauungspläne aufstellen. Die Regelung adressiert Engpässe im Wohnungsbau, indem sie die Abwicklung von Genehmigungen und Planungsprozessen beschleunigt. Vereinfachte Verfahren für kleine Bauprojekte: Insbesondere Projekte mit geringem Einfluss auf Umwelt und Nachbarschaft profitieren von verkürzten Genehmigungswegen. Gebäudetyp-E-Gesetz: Dieses Gesetz eröffnet experimentelle Freiräume im Bauwesen. Unter der Prämisse, dass die Gebäudesicherheit gewahrt bleibt, dürfen sachkundige Bauherren wie Wohnungsbaugesellschaften von bestimmten Standards abweichen. Ziel ist es, die Baukosten zu senken und innovative Bauverfahren zu fördern. Vereinfachte Standards: Für Typenbauten können Ausnahmen von Schallschutz- oder Energievorschriften gewährt werden. Schwerpunkt auf Kosteneffizienz: Der Gesetzgeber reagiert hier auf gestiegene Baukosten und die angespannte Lage auf dem Immobilienmarkt. 2. Aktuelle Rechtsprechung BGH: Barrierereduzierung im Wohnungseigentum Aktenzeichen: V ZR 244/22 und V ZR 33/23 Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs klären, unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen im Gemeinschaftseigentum verlangen können, um Barrieren zu reduzieren. Inhalt der Entscheidung: Die Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit wurde als wichtiges Anliegen anerkannt. Der BGH entschied, dass die Zustimmung anderer Eigentümer nicht willkürlich verweigert werden darf, wenn diese Maßnahmen einen berechtigten Bedarf erfüllen und nicht unverhältnismäßig sind. OLG Bamberg: Bestandsschutz und Beweislast Aktenzeichen: 12 U 9/22 Das Gericht entschied, dass Eigentümer die Beweislast für den Bestandsschutz eines Bauwerks tragen. Diese Entscheidung hat insbesondere bei der Sanierung älterer Gebäude Relevanz. Rechtsfolgen: Kann der Bestandsschutz nicht nachgewiesen werden, besteht die Gefahr, dass Maßnahmen zur Legalisierung erforderlich werden. 3. Herausforderungen und Trends Baukonjunktur und wirtschaftliche Rahmenbedingungen Die Bauwirtschaft steht vor Herausforderungen wie steigenden Zinsen, Materialknappheit und hohen Energiekosten. Positiv zu vermerken ist eine Entspannung der Materialpreise. Dennoch bleibt der Wohnungsbau unter Druck, was durch die Reformen im BauGB und Gebäudetyp-E-Gesetz adressiert wird. Digitalisierung im Bauwesen: Building Information Modeling (BIM) ist seit 2023 im Bundesbau verpflichtend. Diese Planungsmethode vernetzt alle Projektbeteiligten und ermöglicht eine präzisere Planung und effizientere Umsetzung von Bauprojekten. Auswirkungen für Baurechtler: Verträge und Haftungsfragen müssen an die digitalen Planungsmethoden angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf Datenintegrität und Verantwortung bei Planungsfehlern. Handlungsempfehlungen für Baurechtler Regelmäßige Fortbildung: Durch die dynamischen Änderungen im Baurecht sind Fachanwaltslehrgänge und Workshops zu neuen Gesetzesvorhaben und Urteilen unverzichtbar. Anpassung der Vertragsgestaltung: Gesetzesänderungen wie die Novelle des BauGB und das Gebäudetyp-E-Gesetz erfordern eine Überprüfung bestehender Vertragsmuster. Insbesondere bei Bauverträgen sind Klauseln zu Planungsfristen und Standards zu präzisieren. Beratung zur Digitalisierung: Die Einführung von BIM erfordert eine umfassende Beratung der Mandanten, insbesondere zur Datenverarbeitung und Haftungsverteilung. Rechtliche Konflikte können durch frühzeitige Vertragsgestaltung minimiert werden. Förderung innovativer Lösungen: Baurechtler sollten eng mit Bauherren zusammenarbeiten, um Fördermöglichkeiten für innovative und kostensparende Bauprojekte zu identifizieren und rechtssicher umzusetzen. Zusammenfassung Das Baurecht befindet sich in einem Wandel, der durch technologische Entwicklungen, wirtschaftliche Herausforderungen und gesellschaftlichen Druck auf den Wohnungsbau geprägt ist. Baurechtler stehen vor der Aufgabe, Gesetzesänderungen wie die Novelle des BauGB und das Gebäudetyp-E-Gesetz [...]

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