Baurecht der Bundesländer

Inhaltsverzeichnis Grundlagen des besonderen Baurechts Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Häufige Fehler und Vermeidungsstrategien Praxisrelevante Urteile Fazit und Ausblick Grundlagen des besonderen Baurechts Das besondere Baurecht ist im Baugesetzbuch (BauGB) in den §§ 136-217 verankert und umfasst: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136-164b BauGB) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165-171 BauGB) Stadtumbau (§§ 171a-171d BauGB) Soziale Stadt (§ 171e BauGB) Erhaltungssatzungen und städtebauliche Gebote (§§ 172-179 BauGB) Sozialplan und Härteausgleich (§§ 180-181 BauGB) Miet- und Pachtverhältnisse (§§ 182-186 BauGB) Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§§ 187-191 BauGB) Erschließung (§§ 123-135 BauGB) Das besondere Baurecht unterscheidet sich vom allgemeinen Bauplanungsrecht (§§ 1-135 BauGB) und vom Bauordnungsrecht, das in der Hoheit der Bundesländer liegt. Während das Bauplanungsrecht bundeseinheitlich geregelt ist, weist das besondere Baurecht erhebliche landesspezifische Ausgestaltungen auf. Baden-Württemberg Landesspezifische Regelungen Landesbauordnung (LBO): Besonderheiten bei Abstandsflächen (§ 5 LBO BW) Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg: Umfassende Regelungen zum Umgang mit historischer Bausubstanz Regelungen zu Schwarzwaldhaus-Bauweisen: Spezielle Anforderungen an die Dachneigung und Fassadengestaltung Bedeutende Gerichtsentscheidungen VGH Baden-Württemberg, Az. 3 S 2741/08: Auslegung der Ortsbildsatzung bei historischen Gebäuden VGH Baden-Württemberg, Az. 5 S 1300/12: Abwägung zwischen Denkmalschutz und energetischer Sanierung VGH Baden-Württemberg, Az. 8 S 2350/15: Grenzen der kommunalen Gestaltungssatzungen Bayern Landesspezifische Regelungen Bayerische Bauordnung (BayBO): Besonders strenge Regelungen zur Ortsbildgestaltung Alpenplan: Sonderregelungen für Bauen in den Alpenregionen mit drei Zonen (grün, gelb, rot) Sonderregelungen für traditionelle Bauformen: Besondere Bestimmungen für Bauernhäuser und Almhütten Bedeutende Gerichtsentscheidungen BayVGH, Az. 2 BV 19.1274: Definition der Grenzen kommunaler Gestaltungshoheit BayVGH, Az. 1 B 16.1445: Auslegung der Anforderungen an Denkmalobjekte im ländlichen Raum BayVGH, Az. 9 ZB 14.30: Strenge Maßstäbe bei der Beurteilung von Ausnahmen von Gestaltungsvorschriften Berlin Landesspezifische Regelungen Berliner Bauordnung (BauO Bln): Urbane Spezialregelungen für verdichtetes Bauen Milieuschutzsatzungen: Umfangreiche Schutzgebiete zur Erhaltung der Sozialstruktur Umwandlungsverordnung: Spezielle Regelungen zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 10 B 15.14: Definition der Anforderungen an Milieuschutzgebiete OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 2 A 1.17: Anforderungen an bauliche Verdichtung im Innenbereich OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 2 A 14.19: Grenzen der Versagung von Genehmigungen in Erhaltungsgebieten Brandenburg Landesspezifische Regelungen Brandenburgische Bauordnung (BbgBO): Besondere Regeln für den ländlichen Raum Sonderregelungen für den Spreewald: Spezifische Baubestimmungen für traditionelle Spreewaldhäuser Regelungen zu großflächigen Photovoltaikanlagen: Besondere Standortanforderungen für Solarparks Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 10 B 9.16: Auslegung der Baunutzungsverordnung bei landwirtschaftlichen Bauten OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 2 A 2.14: Anforderungen an Baugenehmigungen in Naturschutzgebieten VG Cottbus, Az. 3 K 1422/15: Auslegung der Spreewaldverordnung für Neubauten Bremen Landesspezifische Regelungen Bremische Landesbauordnung (BremLBO): Spezielle Regelungen für Hafengebiete Stadtentwicklungsprogramm Bremen 2020: Besondere Aufwertungsgebiete mit speziellen Bauvorschriften Regelungen für den Hochwasserschutz: Spezielle Anforderungen an Gebäude in überflutungsgefährdeten Bereichen Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Bremen, Az. 1 B 126/18: Auslegung der Bremischen Landesbauordnung für Hafenrandgebiete VG Bremen, Az. 5 K 1365/17: Anforderungen an Baugenehmigungen in Überseestadt-Gebieten OVG Bremen, Az. 1 A 11/15: Grenzen der Baugenehmigung bei Konflikten mit Gewerbeschutz Hamburg Landesspezifische Regelungen Hamburgische Bauordnung (HBauO): Besonderheiten für urbane Stadtentwicklung Soziale Erhaltungsverordnungen: Umfassende Milieuschutzsatzungen in verschiedenen Stadtteilen HafenCity-Sonderregelungen: Spezielle [...]

2025-05-20T15:59:51+02:00Kategorien: BauGB, Baden-Württemberg, Baugenehmigung, Baugesetzbuch, BauO Bln, Bauordnung NRW (BauO NRW), Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA), Bauordnungsrecht, Baurecht, baurechtswidrig, Bauvorhaben, Bauwerk, Bauwesen, BayBO, Bayern, Berlin, Bestandsschutz, Brandenburg, Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), Bremische Landesbauordnung (BremLBO), Denkmalschutz, Erschließung, Hamburgische Bauordnung (HBauO), Hessische Bauordnung (HBO), Landesbauordnung M-V (LBauO M-V), Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), Landesbauordnung Saarland (LBO), Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO), LBO BW, Milieuschutzsatzungen, NbauO, Niedersächsische Bauordnung (NBauO), OVG, Sächsische Bauordnung (SächsBO), Soziale Stadt, Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, Stadtumbau, Thüringer Bauordnung (ThürBO), Verstoß gegen Abstandsflächen, Verwaltungsrecht, VG|Tags: , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , |

Nachbarrecht kurz erklärt

Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Nachbarrecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Das Nachbarrecht regelt die Einschränkung von Grundstücksnachbarn in ihrem grundsätzlichen Recht, mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen.  Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in ganz Deutschland. | Standorte | Diese Einschränkung ist bedingt durch das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen.  Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.   Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam | Eigentum verpflichtet Schon Artikel 14 des Grundgesetzes bestimmt (auch): “Eigentum verpflichtet”. Für viele nachbarrechtlichen Streitverhältnisse empfiehlt sich im übrigen ein Mediationsverfahren (vor Gericht). Allerdings muss sich niemand gleichsam “alles” von einem Nachbarn gefallen lassen, so dass wir auch für eine effektive nachbarrechtliche Auseinandersetzung - auch vor Gericht - stehen.  Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Was gehört zum Bauordnungsrecht?

Zum Bauordnungsrecht gehören die - je nach Bundesland etwas unterschiedliche landesrechtliche Bauordnung - Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und die dazu erlassenen Verordnungen. Das Bauordnungsrecht zielt darauf ab, bauliche Anlagen so zu errichten oder zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere das Leben, die Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. In der NBauO sind die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Bauaufsichtsbehörden festgelegt; das Gesetz bestimmt die Regelungen für die Verfahren, die bei der Errichtung baulicher Anlagen gelten und legt fest, welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Ferner wird geregelt, welche Anforderungen die Bauaufsichtsbehörde treffen darf, wenn sie auf baurechtswidrige Zustände aufmerksam wird (Beispiele: Baueinstellung, Nutzungsuntersagung, Rückbau, Abriss).

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