Die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers.

BGH URTEIL VII ZR 108/19 vom 28. Mai 2020

BGB § 631 Abs. 1, § 641 Abs. 1 Satz 1, 3 a.F., § 214, § 215 Abs. 1, § 242 Ba

Die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers.

BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – VII ZR 108/19 – OLG Hamm

LG Münster

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2019 wird auf ihre Kos-ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Zahlung von Restwerklohn.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit schriftlichem Vertrag vom 9. Juli 2010 mit der Erweiterung eines als Bürogebäude genutzten Fachwerk-hauses um eine Wohneinheit zu einem Pauschalfestpreis von 315.126,05 € netto. Als Vertragsbestandteil waren unter anderem die Vorschriften der VOB/B in der bei Unterzeichnung des Vertrags geltenden Fassung sowie eine förmli-che Abnahme vereinbart.
Nachdem die Klägerin Arbeiten ausgeführt hatte, verlangte sie deren Abnahme. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Januar 2012 unter
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Bezugnahme auf behauptete erhebliche offene Restarbeiten und zahlreiche Mängel ab.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Mai 2012 forderte die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Mängelprotokoll eines von ihr beauftragten Privatgutachters zur Mängelbeseitigung auf. Im Anschluss an einen gemeinsa-men Ortstermin beseitigte die Klägerin einige Mängel. Sie teilte mit anwaltli-chem Schreiben vom 10. Oktober 2012 im Einzelnen mit, welche Mängel inzwi-schen beseitigt worden seien, und kündigte unter Hinweis darauf, dass nach ihrer Einschätzung fast alle Mängel beseitigt worden seien, die Erstellung der Schlussrechnung an, die sie – datiert auf den 30. April 2013 – der Beklagten am 23. Mai 2013 übersandte. Hierin errechnete sie nach Abzug geleisteter Ab-schlagszahlungen einen Restwerklohn von 117.248,53 € brutto.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. August 2013 übersandte die Beklag-te der Klägerin eine überprüfte und gekürzte Schlussrechnung mit einem neuen Mängelprotokoll ihres Privatgutachters vom 28. April 2013. Die Beklagte machte unter Verweis auf eine anliegende Forderungsaufstellung Schadensersatzan-sprüche für von ihr durchgeführte Ersatzvornahmen in Höhe von 26.623,69 € und von weiteren 57.916,26 €, insbesondere aus verspäteter Fertigstellung, geltend und errechnete nach Saldierung der wechselseitigen Forderungen ei-nen ihr noch zustehenden Rückzahlungsanspruch in Höhe von 169.806,64 €, wobei sie klarstellte, dass ein Kostenvorschuss geltend gemacht werde. Sie wies darauf hin, dass die Klägerin mangels Abnahme für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung darlegungs- und beweisbelastet sei.
Die Beklagte hat hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines zweifachen Druckzuschlags von 444.500 € geltend gemacht und weiter hilfs-weise für den Fall der Annahme der Fälligkeit der Restwerklohnforderung die
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Aufrechnung mit Vorschuss- und Schadensersatzforderungen in Höhe von ins-gesamt 69.769,84 € erklärt. Die Klägerin hat die Einrede der Verjährung erho-ben.
Die Klägerin hat in erster Instanz auf Verurteilung zu einer Zahlung von 117.248,53 € nebst Zinsen angetragen. Das Landgericht hat die Klage am 8. Dezember 2017 als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese noch Zahlung von 92.207,96 € nebst Zinsen sowie die Verurteilung der Beklagten, einen nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss der ersten Instanz empfangenen Betrag nebst Zinsen zurückzuzahlen, begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EG-BGB.
I.
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Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NJW 2019, 3240 veröffentlicht ist, meint, ein etwaiger Restwerklohnanspruch der Klägerin sei nicht fällig.
Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs setze nach § 641 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Abnahme des Werks voraus, an der es vorliegend fehle. Eine förmliche Abnahme habe nicht stattgefunden. Eine fiktive Abnahme komme ebenso wenig wie eine konkludente Abnahme in Betracht. Eine Abnahme sei auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich das Schuldverhältnis der Parteien in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hätte. Denn die Beklagte habe nie endgültig auf eine mangelfreie Fertigstellung des Werks verzichtet.
Eine Abnahmefähigkeit des Werks sei nicht gegeben, weil wesentliche Mängel vorlägen. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte könne sich wegen Verjährung ihrer Fertigstellungsansprüche nicht auf wesentliche Mängel beru-fen, verfange im Ergebnis nicht, da (teilweise) keine Verjährung eingetreten sei.
Der Erfüllungsanspruch verjähre in der Regelfrist, also kenntnisabhängig grundsätzlich drei Jahre nach Jahresende seines Entstehens (§§ 195, 199 BGB), während die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gemäß § 634a Abs. 2 BGB erst mit der Abnahme beginne. Beim Bauvertrag trete Fälligkeit im Hinblick auf den Erfüllungsanspruch mit dem vereinbarten Fertigstellungstermin ein. Da die Verjährungsfrist jedenfalls solange gehemmt sei, wie der Werkun-ternehmer Nacharbeiten vornehme, hätte damit die dreijährige Frist spätestens 2014 begonnen und wäre Ende 2016 abgelaufen.
Der auf die Herstellung einer mangelfreien Sache gerichtete Erfüllungs-anspruch verjähre indes nicht früher als der nach Abnahme bestehende Nach-erfüllungsanspruch. Die Verjährung von Erfüllungsansprüchen, die der Sache nach die Haftung des Unternehmers für Mängel seines Werks beträfen, sei an
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den Lauf der entsprechenden Gewährleistungsfristen des Nacherfüllungsan-spruchs geknüpft. Insofern sei daher zwischen der Nichterfüllung und der Schlechterfüllung zu differenzieren. Bei der Nichterfüllung verbleibe es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist. Werde das Werk hingegen hergestellt, teile sich der Erfüllungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB ähnlich wie die Ansprüche bei der freien Kündigung im Hinblick auf das bis zur Kündigung erbrachte Teilge-werk auf. Der Erfüllungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB bleibe wegen des noch nicht erstellten Teils bestehen und könne sich da ein Mangel nicht be-stehe nicht in einen Nacherfüllungsanspruch umwandeln. Er verjähre in der Regelverjährung und bleibe bei Erhebung der Verjährungseinrede dauerhaft nicht durchsetzbar. Bezüglich des mangelhaft hergestellten Teils erlösche der Erfüllungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB indes nicht durch die Abnahme, sondern wandele sich dann in den Nacherfüllungsanspruch nach § 635 BGB um.
Damit stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Rückzahlung der auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts geleisteten Summe nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Ein etwaiger Restwerklohnanspruch der Klägerin (Klageantrag zu 1) gemäß § 631 Abs. 1 BGB ist nicht fällig. Der Klägerin steht damit auch kein Anspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO (Klageantrag zu 2) zu, da das Urteil des Landgerichts nicht abzuändern ist.
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1. Die Fälligkeit eines Werklohnanspruchs setzt gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 641 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB – die Abnahme des Werks durch den Besteller voraus, § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem steht es gleich, wenn der Be-steller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten ange-messenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB. Wenn der Besteller die Abnahme endgültig verweigert, so ist diese Frist-setzung entbehrlich (BGH, Urteil vom 8. November 2007 – VII ZR 183/05 Rn. 29, BGHZ 174, 110).
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen, hat die Beklagte das Werk der Klägerin weder abgenommen noch war sie hierzu verpflichtet, da wesentliche Mängel vorliegen.
2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein Werk-lohnanspruch unter bestimmten Voraussetzungen auch unabhängig von den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen, insbesondere ohne Abnahme und trotz fehlender Abnahmepflicht fällig. Das ist etwa der Fall, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt oder die Abnahme des Werkes oder weitere Arbeiten des Unterneh-mers ernsthaft und endgültig ablehnt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 VII ZR 146/04 Rn. 26 m.w.N., BGHZ 167, 345; Urteil vom 19. Januar 2017 VII ZR 301/13 Rn. 44, 47, BGHZ 213, 349) oder die Erfüllung unmöglich ge-worden ist (vgl. Kniffka in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, 4. Teil Rn. 490 m.w.N.). In diesen Fällen besteht ein Ab-rechnungsverhältnis, was dadurch gekennzeichnet ist, dass der Unternehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Besteller allein auf Geldzahlung ge-richtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstellung
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des Werks zustehen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 – VII ZR 197/03, BGHZ 163, 274, juris Rn. 19).
Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Voraus-setzungen dieser Ausnahmen nicht vorliegen. Das Berufungsgericht hat insbe-sondere festgestellt, dass die Beklagte nie endgültig auf eine mangelfreie Fer-tigstellung des Werks verzichtet habe. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen.
b) Zu Unrecht meint die Revision, diesen Fällen, in denen der Erfüllungs-anspruch des Bestellers vor Herstellung des Werks entfalle, stehe bei verstän-diger Auslegung der § 215, § 641 Abs. 1 BGB der Fall gleich, dass der Erfül-lungsanspruch verjährt sei und der Unternehmer den Verjährungseinwand er-hoben habe; nach § 215 Abs. 1 BGB könne der Besteller diesen Anspruch dann nur noch einredeweise (§ 320 BGB) geltend machen, was aber voraussetze, dass der Werklohnanspruch auch ohne Abnahme fällig sei. Das trifft nicht zu. Der entscheidende Grund, der in den genannten Ausnahmen die Annahme der Fälligkeit des Werklohnanspruchs gebietet, liegt in einem solchen Fall nicht vor. Im Gegensatz zu den anerkannten Fällen eines Abrechnungsverhältnisses ist es dem Unternehmer hier rechtlich und tatsächlich möglich, den Anspruch des Bestellers (im Wesentlichen mangelfrei) zu erfüllen und damit selbst die Vo-raussetzungen für eine Pflicht des Bestellers zur Abnahme und damit letztlich die Fälligkeit seines Werklohnanspruchs herbeizuführen. Die begründete Erhe-bung der Einrede der Verjährung lässt einen Anspruch nicht untergehen, son-dern hindert nur dessen Durchsetzung, § 214 Abs. 1 BGB. Der Anspruch bleibt
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erfüllbar. Eine Leistung kann abgenommen werden. Sie erfolgt mit Rechtsgrund und kann nicht zurückgefordert werden, § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Aus § 215 Abs. 1 BGB kann die Revision für ihre Ansicht nichts herleiten. Die Vorschrift, die auch auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags anwendbar ist (MünchKommBGB/Grothe, 8. Auflage, § 215 Rn. 4), begründet kein Zurück-behaltungsrecht, sondern setzt ein solches voraus und regelt dessen Fort- bestand bei Verjährung des Gegenanspruchs (vgl. BeckOGK/Bach, BGB, Stand: 1. Mai 2020, § 215 Rn. 23). Da der Unternehmer vorleistungspflichtig ist, bedarf es eines Leistungsverweigerungsrechts des Bestellers jedoch von vorn-herein nicht, um eine Vergütungsklage abzuwehren. Der Unternehmer kann seinen Werklohnanspruch nur bei Annahmeverzug des Bestellers und nur mit der Folge einer Verurteilung nach Empfang der Gegenleistung durchsetzen, § 322 Abs. 2 BGB. § 215 Abs. 1 BGB kann nicht entnommen werden, dass eine Verjährung des Gegenanspruchs hieran zu Lasten des Bestellers etwas ändern würde.
3. Entgegen der von der Klägerin in der Berufungsinstanz vertretenen Ansicht führt eine Verjährung des Erfüllungsanspruchs des Bestellers nicht da-zu, dass dieser sich nicht auf wesentliche Mängel berufen kann und der Wer-klohnanspruch fällig wird. Anders als die Revision meint, muss der Besteller auch nicht, um diese Folge zu verhindern, seinen Erfüllungsanspruch mit der Erhebung einer Einrede nach § 320 BGB verfolgen (§ 242 BGB).
Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Werklohnanspruch des Unternehmers in einer solchen Situation nicht fällig wird. Aus den unter 2. bereits genannten Gründen kann der Unternehmer jederzeit die Fälligkeit her-beiführen, indem er die vorhandenen wesentlichen Mängel beseitigt. Es besteht keine Veranlassung, ihm dies nicht mehr zuzumuten, wenn er es über einen
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längeren Zeitraum unberechtigt unterlassen hat (vgl. zu längerem Zeitablauf ohne Verjährung BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 – VII ZR 198/02, BauR 2004, 670 = NZBau 2004, 210, juris Rn. 15 f.; Urteil vom 27. Oktober 2011 VII ZR 84/09 Rn. 21 ff., BauR 2012, 241 = NZBau 2012, 34). Aus der Tatsa-che, dass der Besteller seinen Erfüllungsanspruch in dieser Zeit hat verjähren lassen, kann der Unternehmer im Hinblick auf seine Vergütung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Besteller, der den Werklohn noch nicht (vollständig) ge-zahlt hat und der berechtigt eine Abnahme verweigert, ist nicht nach Treu und Glauben ge-halten, Maßnahmen zur Verjährungshemmung zu ergreifen. Dies zeigt auch der Rechtsgedanke des § 215 Abs. 1 BGB; diese Vorschrift betrifft beiderseits fällige Ansprüche. Ihr liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Schuldner, dem ein Gegenanspruch zusteht, kraft dessen er die Inanspruch-nahme durch den Gläubiger erfolgreich abwehren kann, sich als hinreichend gesichert ansehen darf und durch die Verjährungsregeln nicht zur frühzeitigen Durchsetzung seiner Forderung im Wege der Aufrechnung oder Klageerhebung gedrängt werden soll (BGH, Urteil vom 5. November 2015 VII ZR 144/14 Rn. 11, BauR 2016, 258 = NZBau 2016, 28). Das gilt ebenso und erst recht, wenn der Schuldner berechtigt die Abnahme verweigert und deshalb zu Recht davon ausgehen kann, dass ein Werklohnanspruch nicht fällig werden kann.
Hierfür bedarf es keiner Einrede des Bestellers gemäß § 320 BGB; er muss sich grundsätzlich nicht auf wesentliche Mängel „berufen“. Da es sich wie dargestellt nicht um einen Fall des § 215 Abs. 1 BGB handelt, reicht es aus, dass der Besteller die vom Unternehmer darzulegende und zu beweisende im Wesentlichen mangelfreie Herstellung des Werks in der gebotenen Weise be-streitet. Dies hat die Beklagte durchweg getan.
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Nach alledem kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsge-richts, der Erfüllungsanspruch der Beklagten sei (teilweise) nicht verjährt, zu-trifft.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.