Im Gewährleistungsrecht im Bauwesen spielen Baumängel eine zentrale Rolle. Dabei kommen die unterschiedlichsten Baumängel vor. Diese lassen sich grob in Bauplanungsmängel und Bauausführungsmängel einteilen. In der anwaltlichen Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Baumängeln kommen Bauausführungsfehler statistisch häufiger vor. Die Zurechnung von Baumängel-Rechten eines Auftraggebers vor oder nach Abnahme stellt eine häufige Konstellation dar. Auch Fragen zu einer Verjährung von Gewährleistungsansprüchen sind bei Baumängeln deshalb häufig, weil sich Schäden auch lange Zeit nach Abnahme des Bauwerkes zeigen können.
Zentraler Ausgangspunkt bei der Prüfung von Mängelansprüchen im Bauwesen ist die Abnahme. Dabei existieren verschiedene Abnahmeformen (z.B. durch Inbetriebnahme). Vor Abnahme besteht der Anspruch auf vertragsgemäße (baumangelfreie) Herstellung des Bauwerkes. Nach Abnahme eines Bauwerkes gilt das Baugewährleistungsrecht im Falle von Baumängeln.
Die Baumängelansprüche unterscheiden sich erheblich zudem, ob der zugrundeliegende Bauvertrag ein BGB-Bauvertrag ist, oder ob durch wirksame Einbeziehung der VOB/B ein VOB-Bauvertrag vorliegt.