Baurecht der Bundesländer

Inhaltsverzeichnis Grundlagen des besonderen Baurechts Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Häufige Fehler und Vermeidungsstrategien Praxisrelevante Urteile Fazit und Ausblick Grundlagen des besonderen Baurechts Das besondere Baurecht ist im Baugesetzbuch (BauGB) in den §§ 136-217 verankert und umfasst: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136-164b BauGB) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165-171 BauGB) Stadtumbau (§§ 171a-171d BauGB) Soziale Stadt (§ 171e BauGB) Erhaltungssatzungen und städtebauliche Gebote (§§ 172-179 BauGB) Sozialplan und Härteausgleich (§§ 180-181 BauGB) Miet- und Pachtverhältnisse (§§ 182-186 BauGB) Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§§ 187-191 BauGB) Erschließung (§§ 123-135 BauGB) Das besondere Baurecht unterscheidet sich vom allgemeinen Bauplanungsrecht (§§ 1-135 BauGB) und vom Bauordnungsrecht, das in der Hoheit der Bundesländer liegt. Während das Bauplanungsrecht bundeseinheitlich geregelt ist, weist das besondere Baurecht erhebliche landesspezifische Ausgestaltungen auf. Baden-Württemberg Landesspezifische Regelungen Landesbauordnung (LBO): Besonderheiten bei Abstandsflächen (§ 5 LBO BW) Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg: Umfassende Regelungen zum Umgang mit historischer Bausubstanz Regelungen zu Schwarzwaldhaus-Bauweisen: Spezielle Anforderungen an die Dachneigung und Fassadengestaltung Bedeutende Gerichtsentscheidungen VGH Baden-Württemberg, Az. 3 S 2741/08: Auslegung der Ortsbildsatzung bei historischen Gebäuden VGH Baden-Württemberg, Az. 5 S 1300/12: Abwägung zwischen Denkmalschutz und energetischer Sanierung VGH Baden-Württemberg, Az. 8 S 2350/15: Grenzen der kommunalen Gestaltungssatzungen Bayern Landesspezifische Regelungen Bayerische Bauordnung (BayBO): Besonders strenge Regelungen zur Ortsbildgestaltung Alpenplan: Sonderregelungen für Bauen in den Alpenregionen mit drei Zonen (grün, gelb, rot) Sonderregelungen für traditionelle Bauformen: Besondere Bestimmungen für Bauernhäuser und Almhütten Bedeutende Gerichtsentscheidungen BayVGH, Az. 2 BV 19.1274: Definition der Grenzen kommunaler Gestaltungshoheit BayVGH, Az. 1 B 16.1445: Auslegung der Anforderungen an Denkmalobjekte im ländlichen Raum BayVGH, Az. 9 ZB 14.30: Strenge Maßstäbe bei der Beurteilung von Ausnahmen von Gestaltungsvorschriften Berlin Landesspezifische Regelungen Berliner Bauordnung (BauO Bln): Urbane Spezialregelungen für verdichtetes Bauen Milieuschutzsatzungen: Umfangreiche Schutzgebiete zur Erhaltung der Sozialstruktur Umwandlungsverordnung: Spezielle Regelungen zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 10 B 15.14: Definition der Anforderungen an Milieuschutzgebiete OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 2 A 1.17: Anforderungen an bauliche Verdichtung im Innenbereich OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 2 A 14.19: Grenzen der Versagung von Genehmigungen in Erhaltungsgebieten Brandenburg Landesspezifische Regelungen Brandenburgische Bauordnung (BbgBO): Besondere Regeln für den ländlichen Raum Sonderregelungen für den Spreewald: Spezifische Baubestimmungen für traditionelle Spreewaldhäuser Regelungen zu großflächigen Photovoltaikanlagen: Besondere Standortanforderungen für Solarparks Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 10 B 9.16: Auslegung der Baunutzungsverordnung bei landwirtschaftlichen Bauten OVG Berlin-Brandenburg, Az. OVG 2 A 2.14: Anforderungen an Baugenehmigungen in Naturschutzgebieten VG Cottbus, Az. 3 K 1422/15: Auslegung der Spreewaldverordnung für Neubauten Bremen Landesspezifische Regelungen Bremische Landesbauordnung (BremLBO): Spezielle Regelungen für Hafengebiete Stadtentwicklungsprogramm Bremen 2020: Besondere Aufwertungsgebiete mit speziellen Bauvorschriften Regelungen für den Hochwasserschutz: Spezielle Anforderungen an Gebäude in überflutungsgefährdeten Bereichen Bedeutende Gerichtsentscheidungen OVG Bremen, Az. 1 B 126/18: Auslegung der Bremischen Landesbauordnung für Hafenrandgebiete VG Bremen, Az. 5 K 1365/17: Anforderungen an Baugenehmigungen in Überseestadt-Gebieten OVG Bremen, Az. 1 A 11/15: Grenzen der Baugenehmigung bei Konflikten mit Gewerbeschutz Hamburg Landesspezifische Regelungen Hamburgische Bauordnung (HBauO): Besonderheiten für urbane Stadtentwicklung Soziale Erhaltungsverordnungen: Umfassende Milieuschutzsatzungen in verschiedenen Stadtteilen HafenCity-Sonderregelungen: Spezielle [...]

2025-05-20T15:59:51+02:00Kategorien: BauGB, Baden-Württemberg, Baugenehmigung, Baugesetzbuch, BauO Bln, Bauordnung NRW (BauO NRW), Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA), Bauordnungsrecht, Baurecht, baurechtswidrig, Bauvorhaben, Bauwerk, Bauwesen, BayBO, Bayern, Berlin, Bestandsschutz, Brandenburg, Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), Bremische Landesbauordnung (BremLBO), Denkmalschutz, Erschließung, Hamburgische Bauordnung (HBauO), Hessische Bauordnung (HBO), Landesbauordnung M-V (LBauO M-V), Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), Landesbauordnung Saarland (LBO), Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO), LBO BW, Milieuschutzsatzungen, NbauO, Niedersächsische Bauordnung (NBauO), OVG, Sächsische Bauordnung (SächsBO), Soziale Stadt, Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, Stadtumbau, Thüringer Bauordnung (ThürBO), Verstoß gegen Abstandsflächen, Verwaltungsrecht, VG|Tags: , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , |

Architektenrecht verstehen

Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Architektenvertrag. | Soforthilfe | Das Architektenvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber. Mit dem Architektenvertrag können die Vertragspartner festlegen, welche Leistungen der Architekt wann und wie erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird. Den Architektenvertrag können die Vertragspartein mündlich oder schriftlich schließen. Nutzen Sie eine erste Beratung. | Kontakt |   Das Architektenrecht bestimmt Rechte und Pflichten des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber und gegenüber Dritten. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Kein einheitliches Architektengesetz Für das Architektenrecht gibt es kein einheitliches Architektengesetz, sondern die einzelnen Normen für das Architektenrecht sind in verschiedenen Gesetzen und Rechtsvorschriften geregelt. Darüberhinaus sind viele Details des Architektenrechts von einer Einzelfall- Rechtsprechung geprägt.  Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Die Ausgestaltung des Architektenvertrages richtet sich in erster Linie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Höhe des Honorars bemisst sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das Berufsrecht ist vor allem in den Architektengesetzen der Länder und in den Satzungen und Richtlinien der Architektenkammern geregelt.  Sie finden unsere Baurecht-Kanzlei in bedeutenden Metropolen. | Standorte | Architektenvertragsrecht  Bei der Prüfung oder Erstellung eines typischen Architektenvertrages ist ein exakter Abgleich der Bau- und Planungsaufgabe notwendig. Eine professionelle, einzelfall-orientierte Vertragsgestaltung vermeidet insbesondere spätere Streitigkeiten über die Leistung des Architekten oder das Honorar gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).  Wir sind Experten im Baurecht, lernen Sie unser Anwaltsteam kennen. | Anwaltsteam | Pflichten des Architekten  Die Rechtsprechung hat dem Architekten eine Vielzahl von Aufklärungs-, Informations-, Hinweis- und Beratungspflichten auferlegt. Andererseits haftet der Architekt in der Regel nicht für handwerkliche Fehler von Handwerkern oder deren Unternehmen und Subunternehmen.  Wir beraten und vertreten mittelständische und große Architektur- und Ingenieurbüros ebenso wie öffentliche und private Auftraggeber bei Fragen rund um das Architekten- und Ingenieurrecht. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 |

Baustrafrecht kennen

Planung, Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauwerken aller Art – und schon sind wir mitten im Baustrafrecht. Das Baustrafrecht vereinigt nämlich alle speziellen Strafrechtsnormen, die mit diesen Themen zusammenhängen. Das Baustrafrecht befasst sich mit dem besonderen Strafrecht im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch von Bauwerken aller Art. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Inhalt des Baustrafrechts Die Baugefährdung (§ 319 StGB) ist ein Bestandteil des Baustrafrechts. Umweltdelikte können ebenfalls ein Bestandteil des Baustrafrechts werden, wenn sie mit der der Konzeption oder der Realisierung von Bauvorhaben im Zusammenhang stehen.Weisen die Verwirklichungsformen von Strafnormen im Wirtschaftsstrafrecht einen Bezug zur Baubranche auf, so kann man sie ebenso zum Baustrafrecht zählen. Bedeutung von Baustrafrecht Von Bedeutung sind insbesondere die sogenannte Baugefährdung (§ 319 StGB), die Umweltdelikte (§§ 325 ff. StGB), aber auch Korruptions- oder Arbeitnehmerüberlassungs- sowie Schwarzarbeitsdelikte.  Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. Das Baustrafrecht erfordert neben rechtlichen oft auch bautechnische Kenntnisse.. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Bauordnungswidrigkeitenrecht Das Bauordnungswidrigkeitenrecht besteht parallel zum ursprünglichen Baustrafrecht. Als Ordnungswidrigkeit bezeichnet man gesetzwidriges Verhalten, bei dem das Gesetz die Verhängung einer Geldbuße in einem Bußgeldverfahren vorsieht. Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Was gehört zum Bauordnungsrecht?

Zum Bauordnungsrecht gehören die - je nach Bundesland etwas unterschiedliche landesrechtliche Bauordnung - Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und die dazu erlassenen Verordnungen. Das Bauordnungsrecht zielt darauf ab, bauliche Anlagen so zu errichten oder zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere das Leben, die Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. In der NBauO sind die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Bauaufsichtsbehörden festgelegt; das Gesetz bestimmt die Regelungen für die Verfahren, die bei der Errichtung baulicher Anlagen gelten und legt fest, welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Ferner wird geregelt, welche Anforderungen die Bauaufsichtsbehörde treffen darf, wenn sie auf baurechtswidrige Zustände aufmerksam wird (Beispiele: Baueinstellung, Nutzungsuntersagung, Rückbau, Abriss).

Nach oben