Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Werkunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird durch die Insolvenz des leistenden Unternehmers nicht beeinflusst.

Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Werkunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird durch die Insolvenz des leistenden Unternehmers nicht beeinflusst. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein Restwerklohnanspruch des Klägers aufgrund ergänzender Vertragsauslegung nicht abgelehnt werden. Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Rest-werklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zu-steht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldner-schaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 aus-gegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunter-nehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Ge-fahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen. BGH URTEIL VII ZR 204/18 16. Juli 2020 BGB § 157 D; UStG (2009) § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 19 Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Werkunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird durch die In-solvenz des leistenden Unternehmers nicht beeinflusst (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524). BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – VII ZR 204/18 – OLG Celle LG Hannover […]

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die streitbefangene Mauer außerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters liege

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die streitbefangene Mauer außerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters liege und daher gegen das Verbot sämtlicher Nebenanlagen nach der bauplanungsrechtlichen Festsetzung A 6 verstoße. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 1521/17 – vom 13.5.2020 … In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der P… GmbH & Co. KG, vertreten durch die P… Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Juni 2017 – 3 S 816/17 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2016 – 9 K 4025/15 -, c) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Juli 2015 – 21-2621.1 / 09 P… 05 -, d) den Ergänzungsbescheid der Stadt Ludwigsburg vom 21. Mai 2015 – 10000373 -, e) die baurechtliche Entscheidung der Stadt Ludwigsburg vom 1. März 2013 – 10000373 – hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Masing, Paulus, Christ am 13. Mai 2020 einstimmig beschlossen: […]

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