Das Baurecht für Bauunternehmen und Handwerker

Im Bereich des privaten Baurechts bieten wir für Handwerker, mittelständische Bauunternehmen, Wohnungsbauunternehmen oder Bauträger folgende Leistungen an. Baurechtliche Vertragsgestaltung: Bauvertrag nach BGB oder VOB/B Generalunternehmer- und Generalübernehmerverträge Bauträgervertrag Subunternehmervertrag ARGE-Vertrag und BIEGE-Vertrag (Vertrag über die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft; Vertrag über Errichtung einer Bietergemeinschaft) Werk- und Werklieferungsverträge Baubegleitende Rechtsberatung: Bauausführung bis zur Abnahme Bauverzögerungen, Bauablaufstörungen Abnahme Abwicklung des vorzeitig beendeten Bauvertrages Nachtrags- und Forderungsmanagement: Sicherung des Werklohnanspruchs Nachträge und Vergütungsänderung Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen

Das Bauvertragsrecht nach BGB oder VOB

Das Bauvertragsrecht bestimmt die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Herstellung und Durchführung einer Leistung im Bauwesen. Typische Regelungen eines Bauvertrages regeln neben dem Leistungsumfang, Abnahme insbesondere Fragen der Baugewährleistung und der Bauhaftung. Der Generalunternehmerbauvertrag sieht vor, dass sich der Generalunternehmer dem Bauherrn gegenüber verpflichten, die gesamte Bauleistungen zu erbringen bzw. dabei wesentliche Teile der Bauleistung selbst auszuführen zu lassen. Dies erfolgt häufig nicht durch den Generalunternehmer selbst, sondern durch Sub-Unternehmer. Der Wohnungsbau in Hannover und der Region Hannover wird umfassend gefördert, so dass alle Beteiligten, Auftraggeber, Generalunternehmer, Sub-Unternehmer eine optimale vertragliche Grundlage benötigen. Der Bauvertrag muss als Werkvertrag verfasst werden, weil ein Erfolg, die Erstellung des Bauwerkes, geschuldet wird. Die Rechte und Pflichten ergeben sich hierbei aus den §§ 631 ff BGB. Bauvertragsrecht ist deshalb notwendig, weil die gesetzlichen Grundlagen nicht ausreichen; statt dessen sind individualisierte Regelungen nötig und selbst bei Zugrundelegung der VOB genügt dies allein häufig nicht.

Verlangt der Architekt ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, obliegt es ihm, darzulegen und nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist

BGH URTEIL VII ZR 205/19 vom 14. Mai 2020 HOAI 2009 § 7, § 8 Abs. 2; BGB § 631 Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, obliegt es ihm, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 VII ZR 319/78, BauR 1980, 84). BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – VII ZR 205/19 – OLG Celle LG Hildesheim […]

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