Aktuelle Entwicklungen im Zivilen und Öffentlichen Baurecht

1. Gesetzesänderungen und Reformen Novelle des Baugesetzbuches (BauGB): Eine wesentliche Reform des BauGB, die voraussichtlich 2025 in Kraft tritt, hat das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, insbesondere für den Wohnungsbau. Neuer § 246e BauGB – "Bau-Turbo": Diese Vorschrift erlaubt Erleichterungen im Wohnungsbau in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Kommunen können unter vereinfachten Bedingungen Bebauungspläne aufstellen. Die Regelung adressiert Engpässe im Wohnungsbau, indem sie die Abwicklung von Genehmigungen und Planungsprozessen beschleunigt. Vereinfachte Verfahren für kleine Bauprojekte: Insbesondere Projekte mit geringem Einfluss auf Umwelt und Nachbarschaft profitieren von verkürzten Genehmigungswegen. Gebäudetyp-E-Gesetz: Dieses Gesetz eröffnet experimentelle Freiräume im Bauwesen. Unter der Prämisse, dass die Gebäudesicherheit gewahrt bleibt, dürfen sachkundige Bauherren wie Wohnungsbaugesellschaften von bestimmten Standards abweichen. Ziel ist es, die Baukosten zu senken und innovative Bauverfahren zu fördern. Vereinfachte Standards: Für Typenbauten können Ausnahmen von Schallschutz- oder Energievorschriften gewährt werden. Schwerpunkt auf Kosteneffizienz: Der Gesetzgeber reagiert hier auf gestiegene Baukosten und die angespannte Lage auf dem Immobilienmarkt. 2. Aktuelle Rechtsprechung BGH: Barrierereduzierung im Wohnungseigentum Aktenzeichen: V ZR 244/22 und V ZR 33/23 Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs klären, unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen im Gemeinschaftseigentum verlangen können, um Barrieren zu reduzieren. Inhalt der Entscheidung: Die Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit wurde als wichtiges Anliegen anerkannt. Der BGH entschied, dass die Zustimmung anderer Eigentümer nicht willkürlich verweigert werden darf, wenn diese Maßnahmen einen berechtigten Bedarf erfüllen und nicht unverhältnismäßig sind. OLG Bamberg: Bestandsschutz und Beweislast Aktenzeichen: 12 U 9/22 Das Gericht entschied, dass Eigentümer die Beweislast für den Bestandsschutz eines Bauwerks tragen. Diese Entscheidung hat insbesondere bei der Sanierung älterer Gebäude Relevanz. Rechtsfolgen: Kann der Bestandsschutz nicht nachgewiesen werden, besteht die Gefahr, dass Maßnahmen zur Legalisierung erforderlich werden. 3. Herausforderungen und Trends Baukonjunktur und wirtschaftliche Rahmenbedingungen Die Bauwirtschaft steht vor Herausforderungen wie steigenden Zinsen, Materialknappheit und hohen Energiekosten. Positiv zu vermerken ist eine Entspannung der Materialpreise. Dennoch bleibt der Wohnungsbau unter Druck, was durch die Reformen im BauGB und Gebäudetyp-E-Gesetz adressiert wird. Digitalisierung im Bauwesen: Building Information Modeling (BIM) ist seit 2023 im Bundesbau verpflichtend. Diese Planungsmethode vernetzt alle Projektbeteiligten und ermöglicht eine präzisere Planung und effizientere Umsetzung von Bauprojekten. Auswirkungen für Baurechtler: Verträge und Haftungsfragen müssen an die digitalen Planungsmethoden angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf Datenintegrität und Verantwortung bei Planungsfehlern. Handlungsempfehlungen für Baurechtler Regelmäßige Fortbildung: Durch die dynamischen Änderungen im Baurecht sind Fachanwaltslehrgänge und Workshops zu neuen Gesetzesvorhaben und Urteilen unverzichtbar. Anpassung der Vertragsgestaltung: Gesetzesänderungen wie die Novelle des BauGB und das Gebäudetyp-E-Gesetz erfordern eine Überprüfung bestehender Vertragsmuster. Insbesondere bei Bauverträgen sind Klauseln zu Planungsfristen und Standards zu präzisieren. Beratung zur Digitalisierung: Die Einführung von BIM erfordert eine umfassende Beratung der Mandanten, insbesondere zur Datenverarbeitung und Haftungsverteilung. Rechtliche Konflikte können durch frühzeitige Vertragsgestaltung minimiert werden. Förderung innovativer Lösungen: Baurechtler sollten eng mit Bauherren zusammenarbeiten, um Fördermöglichkeiten für innovative und kostensparende Bauprojekte zu identifizieren und rechtssicher umzusetzen. Zusammenfassung Das Baurecht befindet sich in einem Wandel, der durch technologische Entwicklungen, wirtschaftliche Herausforderungen und gesellschaftlichen Druck auf den Wohnungsbau geprägt ist. Baurechtler stehen vor der Aufgabe, Gesetzesänderungen wie die Novelle des BauGB und das Gebäudetyp-E-Gesetz [...]

Baustrafrecht kennen

Planung, Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauwerken aller Art – und schon sind wir mitten im Baustrafrecht. Das Baustrafrecht vereinigt nämlich alle speziellen Strafrechtsnormen, die mit diesen Themen zusammenhängen. Das Baustrafrecht befasst sich mit dem besonderen Strafrecht im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch von Bauwerken aller Art. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Baurecht. | Telefon 0511.35 73 56-0 | Inhalt des Baustrafrechts Die Baugefährdung (§ 319 StGB) ist ein Bestandteil des Baustrafrechts. Umweltdelikte können ebenfalls ein Bestandteil des Baustrafrechts werden, wenn sie mit der der Konzeption oder der Realisierung von Bauvorhaben im Zusammenhang stehen.Weisen die Verwirklichungsformen von Strafnormen im Wirtschaftsstrafrecht einen Bezug zur Baubranche auf, so kann man sie ebenso zum Baustrafrecht zählen. Bedeutung von Baustrafrecht Von Bedeutung sind insbesondere die sogenannte Baugefährdung (§ 319 StGB), die Umweltdelikte (§§ 325 ff. StGB), aber auch Korruptions- oder Arbeitnehmerüberlassungs- sowie Schwarzarbeitsdelikte.  Wir informieren und beraten Sie vom Baurecht über das Immobilienrecht bis hin zum Vergaberecht. Das Baustrafrecht erfordert neben rechtlichen oft auch bautechnische Kenntnisse.. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Bauordnungswidrigkeitenrecht Das Bauordnungswidrigkeitenrecht besteht parallel zum ursprünglichen Baustrafrecht. Als Ordnungswidrigkeit bezeichnet man gesetzwidriges Verhalten, bei dem das Gesetz die Verhängung einer Geldbuße in einem Bußgeldverfahren vorsieht. Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung zum Thema Baurecht. | Soforthilfe |

Das öffentliche Baurecht

Das öffentliche Baurecht gliedert sich in die zwei großen Bereiche des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts. Bauplanungsrecht Das Bauplanungsrecht beinhaltet die Bauleitplanung, Regelungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, die Sicherung der Bauleitplanung sowie das Besondere Städtebaurecht. Die wichtigsten Rechtsquellen sind in diesem Zusammenhang das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Eine zunehmende Bedeutung für das Baurecht erfahren Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft. Bauordnungsrecht Zum Bauordnungsrecht gehören die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und die dazu erlassenen Verordnungen. Das Bauordnungsrecht zielt darauf ab, bauliche Anlagen so zu errichten oder zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere das Leben, die Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. In der NBauO sind die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Bauaufsichtsbehörden festgelegt; das Gesetz bestimmt die Regelungen für die Verfahren, die bei der Errichtung baulicher Anlagen gelten und legt fest, welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Ferner wird geregelt, welche Anforderungen die Bauaufsichtsbehörde treffen darf, wenn sie auf baurechtswidrige Zustände aufmerksam wird (Beispiele: Baueinstellung, Nutzungsuntersagung, Rückbau, Abriss).

Was gehört zum Bauordnungsrecht?

Zum Bauordnungsrecht gehören die - je nach Bundesland etwas unterschiedliche landesrechtliche Bauordnung - Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und die dazu erlassenen Verordnungen. Das Bauordnungsrecht zielt darauf ab, bauliche Anlagen so zu errichten oder zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere das Leben, die Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. In der NBauO sind die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Bauaufsichtsbehörden festgelegt; das Gesetz bestimmt die Regelungen für die Verfahren, die bei der Errichtung baulicher Anlagen gelten und legt fest, welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Ferner wird geregelt, welche Anforderungen die Bauaufsichtsbehörde treffen darf, wenn sie auf baurechtswidrige Zustände aufmerksam wird (Beispiele: Baueinstellung, Nutzungsuntersagung, Rückbau, Abriss).

Das private Baurecht und das öffentliche Baurecht

Das Baurecht wird in privates und öffentliches Baurecht eingeteilt. Grundlage für das private Baurecht sind das Werkvertragsrecht und die nachbarschützenden Normen des Privatrechts. Das öffentliche Baurecht umfasst das öffentliche Planungsrecht (Bauleitplanung), das Bodenordnungsrecht (z. B. Erschließung, Recht der Baunutzung etc.) und das Bauordnungsrecht.

Bauleitplanung = Flächennutzungsplan + Bebauungsplan im Baurecht

Die förmliche raumbezogene Planung der Gemeinden wird als Bauleitplanung bezeichnet. Mit der Bauleitplanung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes sichergestellt werden. Die Gemeinde hat ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Als Instrumente stehen der Flächennutzungsplan als vorbereitende Bauleitplanung der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan sowie Vorhaben- und Erschließungspläne und andere Formen der Satzung, zum Beispiel Abrundungs- oder Gestaltungssatzungen zur Verfügung. Der Inhalt, der Zweck und das Verfahren der Bauleitplanung wird durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungsplan) werden detailliert in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegt.

Das öffentliche Baurecht: Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Baunebenrecht

Das öffentliche Baurecht gliedert sich in drei Bereiche: Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Baunebenrecht Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht gewährleistet durch konkrete baulich-technische Anforderungen an bauliche Anlagen, die die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb betreffen, dass durch sie keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, insbesondere Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen erhalten und nicht gefährdet werden. Es regelt zudem die erforderlichen Verfahren. Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern. Für die Einhaltung und ordnungsgemäße Umsetzung des Bauordnungsrechts sind die Bauaufsichtsbehörden als Verwaltungsbehörden zuständig. […]

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