Wer ein baurechtliches Problem hat, möchte vor der Beauftragung wissen, wie die Zusammenarbeit abläuft und mit welchen Kosten zu rechnen ist. Auf dieser Seite erläutern wir den Ablauf eines Mandats bei horak. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, nennen die Unterlagen, die eine zügige Einschätzung ermöglichen, und stellen die rechtlichen Grundlagen der Anwaltsvergütung dar. Verbindliche Angaben zu den Kosten Ihres Falls erhalten Sie von uns vor Beginn der Tätigkeit.

Ablauf in drei Schritten

1. Kontaktaufnahme mit Unterlagen. Sie schildern uns Ihr Anliegen telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular. Hilfreich ist eine kurze Darstellung des Sachverhalts mit den wichtigsten Daten: Wer sind die Beteiligten, worum geht es, welche Fristen laufen. Wenn Sie die zentralen Unterlagen bereits mitsenden, können wir den Fall schneller einordnen.

2. Ersteinschätzung. Auf Grundlage Ihrer Schilderung und der Unterlagen geben wir Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung. Dabei klären wir, welche Ansprüche oder Risiken bestehen, ob Fristen zu wahren sind und welche Vorgehensweisen in Betracht kommen. Zugleich informieren wir Sie darüber, wie sich die Vergütung berechnet.

3. Mandat und Vorgehen. Entscheiden Sie sich für eine Beauftragung, legen wir gemeinsam das weitere Vorgehen fest. Das kann eine Vertragsprüfung, ein Schreiben an die Gegenseite, eine Begleitung bei Abnahme oder Baustellenterminen, ein selbständiges Beweisverfahren oder eine Klage sein. Sie erhalten von uns regelmäßig Rückmeldung über den Stand und werden vor wesentlichen Schritten einbezogen.

Welche Unterlagen Sie bereithalten sollten

Baurechtliche Fälle werden in der Regel über Dokumente entschieden. Je vollständiger die Unterlagen, desto belastbarer ist die Einschätzung. Bitte halten Sie, soweit vorhanden, bereit:

  • den Vertrag mit allen Anlagen, etwa Baubeschreibung, Zahlungsplan, Terminplan und Allgemeine Geschäftsbedingungen,
  • das Leistungsverzeichnis oder Angebot,
  • Nachtragsangebote, Anordnungen und Behinderungsanzeigen,
  • den Schriftverkehr mit der Gegenseite, einschließlich E-Mails,
  • Fotos und Videos vom Bautenstand oder von Mängeln, möglichst mit Datum,
  • Bautagebücher, Besprechungs- und Abnahmeprotokolle,
  • Rechnungen, Abschlagsrechnungen und Zahlungsbelege,
  • im öffentlichen Baurecht den Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und das Datum der Zustellung.

Laufende Fristen sollten Sie uns gleich bei der ersten Kontaktaufnahme nennen. Das gilt besonders für Widerspruchs- und Klagefristen im öffentlichen Baurecht und für drohende Verjährung von Mängelansprüchen (siehe Baumängel im Baurecht).

Gesetzliche Gebühren nach dem RVG

Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, richtet sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren werden nach § 2 Abs. 1 RVG grundsätzlich nach dem Gegenstandswert berechnet, also nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit, etwa der streitigen Werklohnforderung oder den Kosten der Mängelbeseitigung. Die Höhe der einzelnen Gebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle des RVG und dem im Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebührensatz. Für die außergerichtliche Vertretung und für das gerichtliche Verfahren fallen unterschiedliche Gebühren an.

Für eine reine Beratung sieht das RVG keine festen Gebühren vor. Nach § 34 Abs. 1 RVG soll der Rechtsanwalt hierfür auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Fehlt sie und ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für eine Beratung höchstens 250 Euro und für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Die Beratungsgebühr wird nach § 34 Abs. 2 RVG auf eine anschließende Tätigkeit in derselben Angelegenheit angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Vergütungsvereinbarung und Stundenhonorar

Gerade in umfangreichen baurechtlichen Angelegenheiten ist häufig eine Vergütungsvereinbarung sinnvoll, etwa auf Grundlage eines Stundenhonorars oder einer Pauschale. Sie schafft Transparenz und richtet die Vergütung am tatsächlichen Aufwand aus. Eine solche Vereinbarung bedarf nach § 3a Abs. 1 RVG der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, sich von anderen Vereinbarungen deutlich absetzen und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Außerdem muss sie den Hinweis enthalten, dass die Gegenseite, ein anderer Beteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Welche Vergütungsform für Ihr Anliegen in Betracht kommt, besprechen wir mit Ihnen vor der Beauftragung. Sie erhalten die Vereinbarung schriftlich bzw. in Textform zur Prüfung.

Rechtsschutzversicherung

Ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt vom jeweiligen Vertrag und den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ab. Viele Bedingungswerke enthalten einen sogenannten Baurisikoausschluss. Er betrifft typischerweise Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Gebäudes, des Grundstücks oder deren Finanzierung. Wie weit der Ausschluss reicht, ist eine Frage der konkreten Klausel und des Einzelfalls.

Auf Wunsch stellen wir für Sie eine Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer. Bitte senden Sie uns dazu den Versicherungsschein und, soweit vorhanden, die Versicherungsbedingungen. Ob im Einzelfall Deckung besteht, entscheidet der Versicherer.

Kostenerstattung, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Im Zivilprozess hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die notwendigen Kosten der Gegenseite. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten verhältnismäßig geteilt. Erstattet werden regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren. Liegt eine Vergütungsvereinbarung darüber, verbleibt der Differenzbetrag beim Auftraggeber. Außergerichtliche Anwaltskosten können unter Umständen als Verzugsschaden von der Gegenseite verlangt werden.

Wer die Kosten aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen kann, kann für die außergerichtliche Rechtswahrnehmung nach dem Beratungshilfegesetz Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen. Für gerichtliche Verfahren kommt nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe deckt die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten, nicht aber die Kosten der Gegenseite im Fall des Unterliegens.

Häufige Fragen

Was kostet ein erstes Beratungsgespräch?

Ohne Gebührenvereinbarung beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch für Verbraucher nach § 34 Abs. 1 RVG höchstens 190 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Mit Unternehmern wird die Vergütung in der Regel vereinbart.

Wonach richten sich die gesetzlichen Gebühren?

Nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, also etwa der Höhe der streitigen Forderung, sowie nach dem Gebührensatz, den das Vergütungsverzeichnis des RVG für die jeweilige Tätigkeit vorsieht.

Muss eine Vergütungsvereinbarung schriftlich geschlossen werden?

Sie bedarf nach § 3a Abs. 1 RVG der Textform, etwa per E-Mail oder als Dokument. Sie muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung bei Baustreitigkeiten?

Das hängt von Ihrem Vertrag ab. Viele Versicherungsbedingungen schließen Streitigkeiten rund um die Planung und Errichtung von Gebäuden aus. Wir stellen auf Wunsch eine Deckungsanfrage, die Entscheidung trifft der Versicherer.

Bekomme ich meine Anwaltskosten erstattet, wenn ich den Prozess gewinne?

Nach § 91 ZPO trägt die unterliegende Partei die notwendigen Kosten des Rechtsstreits. Erstattet werden regelmäßig die gesetzlichen Gebühren. Ein darüber hinausgehendes vereinbartes Honorar wird in der Regel nicht erstattet.

So unterstützen wir Sie: Wir nehmen Ihr Anliegen auf, prüfen Fristen vorrangig und geben Ihnen vor der Beauftragung eine transparente Auskunft über die voraussichtliche Vergütung. Sie erreichen uns an unserem Hauptsitz in Hannover und an unseren Standorten in Berlin, Bielefeld, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Leipzig, München und Stuttgart. Nutzen Sie für die erste Kontaktaufnahme gern unsere Kontaktseite.

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