Baustreitigkeiten drehen sich in den meisten Fällen um technische Fragen: Liegt ein Mangel vor, wer hat ihn verursacht, was kostet die Beseitigung, welche Leistungen wurden tatsächlich erbracht. Diese Seite erläutert für Bauherren und Bauunternehmen, wie das selbständige Beweisverfahren diese Fragen frühzeitig klärt, wie ein Bauprozess abläuft und welche Alternativen zur staatlichen Gerichtsbarkeit bestehen.

Zweck und Voraussetzungen des selbständigen Beweisverfahrens

Das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ermöglicht eine gerichtliche Beweisaufnahme, ohne dass bereits eine Klage erhoben ist. Es wird im Baurecht vor allem genutzt, um Mängel und ihre Ursachen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen feststellen zu lassen, bevor das Bauwerk weiter genutzt, überbaut oder saniert wird.

Das Gesetz kennt zwei Varianten:

  • § 485 Abs. 1 ZPO: Während oder außerhalb eines Rechtsstreits kann auf Antrag die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
  • § 485 Abs. 2 ZPO: Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand oder Wert einer Sache, die Ursache eines Sachschadens oder Sachmangels oder der Aufwand für dessen Beseitigung festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

In Bausachen ist § 485 Abs. 2 ZPO die Regel. Die Gerichte legen das rechtliche Interesse weit aus; ausreichend ist, dass ein Anspruch gegen den Antragsgegner in Betracht kommt. Welche Abweichungen als Mangel gelten, erläutert unsere Seite Was sind Baumängel?

Antrag, Zuständigkeit und Ablauf

Der Antrag ist nach § 486 Abs. 2 ZPO bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers für die Hauptsache zuständig wäre. Ist ein Rechtsstreit bereits anhängig, ist das Prozessgericht zuständig. In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich die Sache befindet (§ 486 Abs. 3 ZPO).

Nach § 487 ZPO muss der Antrag enthalten:

  1. die Bezeichnung des Gegners,
  2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll,
  3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen zulässigen Beweismittel,
  4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des Verfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

Mängel sind nach ihrem äußeren Erscheinungsbild konkret zu beschreiben (Ort, Bauteil, Symptom); die Beweisfragen sollten Ursache, Verantwortungsbereich und Beseitigungskosten abdecken. Fragen nach der Rechtslage sind unzulässig.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige führt in der Regel einen Ortstermin durch und erstattet ein schriftliches Gutachten, zu dem die Parteien Ergänzungsfragen stellen und die Anhörung beantragen können. Verfahren dauern oft viele Monate. Das Ergebnis steht nach § 493 Abs. 1 ZPO in einem späteren Prozess einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

Verjährungshemmung und Kosten

Ein wesentlicher Vorteil des Verfahrens ist die Hemmung der Verjährung. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gehemmt. Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens. Gehemmt werden aber nur die Ansprüche, die die festzustellenden Mängel betreffen; Mängel, die im Antrag nicht beschrieben sind, werden nicht erfasst. Vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, bei Bauwerken nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme, ist der Antrag deshalb ein bewährtes Mittel.

Der Antragsteller muss einen Kostenvorschuss für den Sachverständigen leisten. Über die Kosten des Beweisverfahrens wird grundsätzlich im Hauptsacheverfahren mitentschieden. Erhebt der Antragsteller nach Abschluss der Beweisaufnahme keine Klage, kann das Gericht ihm auf Antrag des Gegners eine Frist zur Klageerhebung setzen und nach fruchtlosem Ablauf aussprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat (§ 494a ZPO).

Streitverkündung: Dritte einbinden

Für einen Mangel kommen oft mehrere Beteiligte in Betracht: Nachunternehmer, Planer, Bauüberwacher, Lieferanten. Nach § 72 Abs. 1 ZPO kann eine Partei einem Dritten den Streit verkünden, wenn sie für den Fall eines ungünstigen Ausgangs einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen ihn erheben zu können glaubt. Die Streitverkündung ist auch im selbständigen Beweisverfahren zulässig.

Sie hat zwei Wirkungen. Der Dritte ist an die Feststellungen des Verfahrens gebunden und kann im Folgeprozess nicht einwenden, das Ergebnis sei unrichtig (Interventionswirkung, §§ 74, 68 ZPO). Außerdem hemmt die Zustellung der Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Verjährung der Ansprüche gegen den Dritten. Ein Generalunternehmer, der von seinem Bauherrn in Anspruch genommen wird, sollte deshalb früh prüfen, welchen Nachunternehmern und Planern er den Streit verkündet.

Ablauf eines Bauprozesses

Bauprozesse sind Spezialverfahren. Bei den Landgerichten sind nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG spezialisierte Zivilkammern für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, zu bilden. Bei den Oberlandesgerichten bestehen entsprechend nach § 119a Abs. 1 Nr. 2 GVG spezialisierte Bausenate. Die Landgerichte sind nach § 23 Nr. 1 GVG zuständig, wenn der Streitwert 10.000 Euro übersteigt; für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht und die Nachtragsvergütung nach §§ 650b, 650c BGB unabhängig vom Streitwert (§ 71 Abs. 2 Nr. 5 GVG).

Ein typischer Bauprozess verläuft in folgenden Schritten:

  1. Klage mit substantiierter Darstellung von Vertrag, Leistung, Abrechnung beziehungsweise Mängeln. Bei Werklohnklagen sind Aufmaß, Schlussrechnung und Nachweise der Nachträge vorzulegen.
  2. Klageerwiderung, oft mit Mängeleinwänden, Aufrechnung oder Widerklage.
  3. Gütetermin und frühe mündliche Verhandlung, in der das Gericht die Streitpunkte strukturiert und häufig einen Vergleich vorschlägt.
  4. Beweisaufnahme, meist durch Sachverständigengutachten, bei Werklohnstreit oft zu jeder streitigen Position einzeln. Liegt ein Gutachten aus einem selbständigen Beweisverfahren vor, kann darauf zurückgegriffen werden.
  5. Urteil oder Vergleich; gegen ein Urteil des Landgerichts ist die Berufung zum Bausenat des Oberlandesgerichts möglich.

Bauprozesse dauern in erster Instanz nicht selten ein bis zwei Jahre oder länger. Eine vollständige Dokumentation während der Bauphase (Bautagebücher, datierte Fotos, Schriftverkehr, Behinderungsanzeigen, Aufmaße, Protokolle) verkürzt die Beweisaufnahme erheblich.

Alternativen zum Gerichtsverfahren

Wegen der Dauer und Kosten staatlicher Verfahren vereinbaren viele Bauverträge alternative Streitbeilegung:

  • Schlichtung und Mediation: Ein neutraler Dritter bewertet die Rechtslage oder moderiert eine Einigung. Das Ergebnis ist nur verbindlich, wenn die Parteien es annehmen.
  • Adjudikation: Ein Adjudikator trifft baubegleitend in kurzer Frist eine vorläufig bindende Entscheidung, die bis zu einer abweichenden gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung zu befolgen ist. Grundlage ist allein die vertragliche Vereinbarung.
  • Schiedsgericht: Ein privates Schiedsgericht entscheidet anstelle der staatlichen Gerichte endgültig. Voraussetzung ist eine wirksame Schiedsvereinbarung; gegenüber Verbrauchern gelten besondere Formanforderungen.
  • SOBau: Die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein stellt Verfahrensregeln für Mediation, Schlichtung, Gutachtenverfahren und schiedsrichterliche Verfahren bereit, die die Parteien vereinbaren können.

Über eine Streitbeilegungsklausel wird sinnvollerweise bei Vertragsschluss entschieden; siehe unsere Seite zum Bauvertragsrecht nach BGB oder VOB.

Kostenrisiko

Im Zivilprozess trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten verhältnismäßig geteilt. Neben Gerichts- und Anwaltsgebühren, die sich nach dem Streitwert richten, fallen in Bausachen häufig hohe Sachverständigenkosten an, die je nach Zahl der Gutachten einen erheblichen Teil der Gesamtkosten ausmachen können. Werklohnklagen mit vielen streitigen Positionen enden oft mit einer Kostenquote. Vor Klageerhebung gehören deshalb eine realistische Bewertung der Beweislage und die Prüfung einer Vergleichslösung zu jeder Prozessentscheidung.

Häufige Fragen

Was bringt ein selbständiges Beweisverfahren?

Es klärt Mängel, Ursachen und Beseitigungskosten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, bevor ein Prozess geführt wird. Das Gutachten kann in einem späteren Prozess verwendet werden (§ 493 ZPO), und die Zustellung des Antrags hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB).

Bei welchem Gericht wird das Beweisverfahren beantragt?

Bei dem Gericht, das nach dem Vortrag des Antragstellers für die Hauptsache zuständig wäre, bei laufendem Prozess beim Prozessgericht. In Fällen dringender Gefahr auch beim Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet (§ 486 ZPO).

Wie lange ist die Verjährung durch das Beweisverfahren gehemmt?

Ab Zustellung des Antrags bis sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB). Die Hemmung erfasst nur die im Antrag bezeichneten Mängel.

Wer trägt die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens?

Zunächst zahlt der Antragsteller den Vorschuss für den Sachverständigen. Über die endgültige Kostentragung wird im Hauptsacheverfahren entschieden. Erhebt der Antragsteller trotz gerichtlicher Fristsetzung keine Klage, kann ihm das Gericht die Kosten des Gegners auferlegen (§ 494a ZPO).

Warum sollte ich Nachunternehmern oder Planern den Streit verkünden?

Damit sie an das Ergebnis des Verfahrens gebunden sind und im Regressprozess nicht einwenden können, es sei unrichtig. Zugleich hemmt die Zustellung der Streitverkündung die Verjährung der Ansprüche gegen sie (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB).

So unterstützen wir Sie

Wir bewerten Ihre Ansprüche und die Beweislage, formulieren Anträge auf selbständige Beweisverfahren mit präzisen Beweisfragen und begleiten Ortstermine und Ergänzungsfragen an den Sachverständigen. Wir prüfen, welchen Beteiligten der Streit zu verkünden ist, führen den Schriftverkehr und Vergleichsverhandlungen und vertreten Sie in Bauprozessen vor Land- und Oberlandesgerichten sowie in Schlichtungs- und Schiedsverfahren. Zu Sicherungsmöglichkeiten vor und während eines Prozesses siehe Sicherheiten am Bau, zu Vergütungsstreitigkeiten Nachträge und Mehrvergütung.

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