Planungs- und Überwachungsfehler zeigen sich oft erst Jahre nach Fertigstellung. Bauherren stellt sich dann die Frage, ob sie den Architekten, den Fachplaner oder den Bauunternehmer in Anspruch nehmen. Planer müssen wissen, wofür sie haften und welche Versicherung den Schaden trägt. Maßgeblich sind das Werkvertragsrecht, das seit 2018 geltende Architekten- und Ingenieurvertragsrecht der §§ 650p ff. BGB und das Versicherungsvertragsrecht.
Grundlagen der Haftung von Architekten, Ingenieuren und Projektsteuerern
Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Planer nach § 650p Abs. 1 BGB verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Nach § 650q Abs. 1 BGB gelten ergänzend die werkvertraglichen Vorschriften. Der Planer schuldet damit einen Erfolg. Ist seine Leistung mangelhaft im Sinne von § 633 BGB, stehen dem Bauherrn die Rechte aus § 634 BGB zu: Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.
Hat sich ein Planungsfehler bereits im Bauwerk verkörpert, steht der Schadensersatz im Vordergrund. Seit dem Urteil des BGH vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17) kann der Bauherr den Schaden nicht mehr nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen. Er kann jedoch vom Planer einen Vorschuss für die tatsächlich beabsichtigte Beseitigung verlangen.
Für Projektsteuerer kommt es auf den Vertragsinhalt an. Übernimmt der Projektsteuerer erfolgsbezogene Pflichten, etwa Kostenkontrolle mit konkretem Ergebnis, gelten werkvertragliche Grundsätze. Bei reiner Beratung und Koordination können dienstvertragliche Elemente überwiegen, mit der Folge einer Haftung nur für schuldhafte Pflichtverletzungen nach § 280 BGB ohne Mängelrechte. Siehe auch Baurecht für Architekten und Ingenieure und Architektenrecht verstehen.
Planungsfehler, Überwachungsfehler und Gesamtschuld
Ein Planungsfehler liegt vor, wenn die Planung nicht den anerkannten Regeln der Technik, den öffentlich-rechtlichen Vorgaben oder den vereinbarten Zielen entspricht, etwa bei unzureichender Abdichtung, fehlerhafter Statik oder einer nicht genehmigungsfähigen Planung. Ein Überwachungsfehler liegt vor, wenn der bauüberwachende Architekt eine mangelhafte Ausführung des Unternehmers nicht erkennt oder nicht verhindert, obwohl dies bei pflichtgemäßer Überwachung möglich gewesen wäre. Die Intensität der Überwachung richtet sich nach Bedeutung und Schadensanfälligkeit der Arbeiten, etwa bei Abdichtungen oder statisch relevanten Bauteilen.
Die Unterscheidung ist bedeutsam für den Ausgleich unter mehreren Verantwortlichen und für das Leistungsverweigerungsrecht nach § 650t BGB. Gegenüber dem Bauunternehmer muss sich der Bauherr ein Verschulden seines Planers als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen, soweit es um die Planung geht, die der Bauherr dem Unternehmer schuldet (§ 254 BGB in Verbindung mit § 278 BGB). Für Überwachungsfehler gilt dies nicht, weil der Bauherr dem Unternehmer keine Überwachung schuldet.
Haften Planer und Bauunternehmer für denselben Mangel, sind sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gesamtschuldner. Der Bauherr kann wählen, wen er in Anspruch nimmt. Im Innenverhältnis findet nach § 426 BGB ein Ausgleich nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen statt. Bei Überwachungsfehlern trägt regelmäßig der ausführende Unternehmer den überwiegenden Teil.
Für Verträge ab dem 1. Januar 2018 gewährt § 650t BGB dem Planer ein Leistungsverweigerungsrecht: Nimmt der Bauherr ihn wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel am Bauwerk geführt hat, kann der Planer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Unternehmer für den Mangel haftet und der Bauherr diesem noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Für Planungsfehler gilt § 650t BGB nicht.
Abnahme, Teilabnahme und Verjährung
Mängelansprüche gegen den Planer verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren, wenn sein Werk in Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht. Die Frist beginnt nach § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme der Planerleistung. Hat der Planer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt nach § 634a Abs. 3 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist, wobei die Verjährung nicht vor Ablauf der fünf Jahre eintritt.
Problematisch ist der Beginn der Verjährung, wenn der Planer auch die Objektbetreuung (Leistungsphase 9 HOAI) übernommen hat. Seine Leistung ist dann erst nach Ablauf der Mängelfristen der Unternehmer vollständig erbracht. Abhilfe schafft § 650s BGB: Der Planer kann ab der Abnahme der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der bis dahin erbrachten Leistungen verlangen. Zu Form und Wirkung der Abnahme siehe Abnahme von Bauleistungen.
Hinweis- und Beratungspflichten zu den Baukosten
Zu den häufigsten Streitpunkten gehört die Baukostenüberschreitung. Sind wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart, hat der Planer nach § 650p Abs. 2 BGB zunächst eine Planungsgrundlage zu erstellen und dem Bauherrn mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung vorzulegen. Der Bauherr kann den Vertrag danach innerhalb der Frist des § 650r BGB kündigen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.03.2013 (VII ZR 230/11) entschieden, dass ein Architekt regelmäßig seine Vertragspflichten verletzt, wenn er ein Wohnhaus plant, ohne die wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers zu kennen. Die vom Auftraggeber in der Grundlagenermittlung geäußerten Kostenvorstellungen werden regelmäßig Vertragsinhalt, wenn der Architekt nicht widerspricht, auch wenn sie nur eine ungefähre Bausumme bezeichnen. Der Planer muss die Kosten fortschreiben und auf absehbare Überschreitungen hinweisen. Ein Schadensersatzanspruch setzt einen Schaden voraus, den ein höherer Verkehrswert des Gebäudes mindern kann.
Berufshaftpflicht- und Projektversicherungen
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Architekten in den Architektengesetzen der Länder geregelt. In Niedersachsen verpflichtet § 11 Abs. 1 NArchtG freischaffende Architektinnen und Architekten, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und sie während der Dauer der Eintragung ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten. Personenschäden müssen mindestens mit 1.500.000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens mit 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Jahreshöchstleistung kann auf das Zweifache dieser Beträge begrenzt werden. Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über das Ende des Versicherungsvertrags hinausreichen. Für Ingenieure und andere Länder gelten eigene Vorschriften.
Als Haftpflichtversicherung stellt die Police den Planer nach § 100 VVG von begründeten Ansprüchen Dritter frei und wehrt unbegründete ab. Bei größeren Vorhaben sollten Bauherren vertraglich eine projektangemessene Deckung und deren Nachweis verlangen. Zu beachten sind Ausschlüsse, etwa für vorsätzliche Schadensherbeiführung (§ 103 VVG) und bedingungsgemäße Einschränkungen bei Kosten- und Terminüberschreitungen.
Daneben kommen weitere Versicherungen in Betracht:
- Projektversicherung: Eine objektbezogene Haftpflichtversicherung versichert alle Planungsbeteiligten eines Großprojekts mit gemeinsamer, höherer Deckungssumme und vermeidet Lücken zwischen den Einzelpolicen, auch bei Allianzverträgen (siehe Partnering, Allianz- und GMP-Verträge).
- Bauleistungsversicherung: Sie ist eine Sachversicherung und deckt unvorhergesehene Schäden an der Bauleistung während der Bauzeit, etwa durch Sturm, Hochwasser, Diebstahl oder Vandalismus. Mängel selbst und deren Beseitigung sind regelmäßig nicht gedeckt.
- Bauherrenhaftpflichtversicherung: Sie deckt die Haftung des Bauherrn gegenüber Dritten, insbesondere aus Verkehrssicherungspflichten.
Deckungsfragen, Obliegenheiten und Regress
Im Schadensfall entscheiden Obliegenheiten über den Versicherungsschutz. Nach § 104 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer dem Haftpflichtversicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten, und die Geltendmachung eines Anspruchs ebenfalls binnen einer Woche. Eine Klage, ein Antrag auf Prozesskostenhilfe oder eine Streitverkündung sind unverzüglich anzuzeigen (§ 104 Abs. 2 VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig, kann der Versicherer seine Leistung nach § 28 Abs. 2 VVG kürzen, bei Vorsatz ist er leistungsfrei.
Zahlt ein Versicherer den Schaden, geht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen Dritte nach § 86 Abs. 1 VVG auf ihn über. So nimmt etwa der Bauleistungsversicherer den Unternehmer oder Planer in Regress, der den Schaden verursacht hat. Bei Insolvenz des Planers kann der Bauherr nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG unmittelbar gegen dessen Pflichthaftpflichtversicherer vorgehen. Zur Streitverkündung und Verjährungshemmung siehe Beweisverfahren und Bauprozess.
Häufige Fragen
Wann verjähren Mängelansprüche gegen den Architekten?
Für Planungs- und Überwachungsleistungen an einem Bauwerk beträgt die Frist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme der Architektenleistung. Bei arglistigem Verschweigen gilt die regelmäßige Verjährung, jedoch nicht kürzer als fünf Jahre.
Muss ich zuerst den Bauunternehmer in Anspruch nehmen, bevor ich den Architekten verklage?
Bei einem Überwachungsfehler ja, sofern auch der Unternehmer haftet: Nach § 650t BGB kann der Planer die Leistung verweigern, bis der Bauherr dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Bei Planungsfehlern besteht dieses Recht nicht.
Kann der Architekt eine Teilabnahme verlangen?
Ja. Nach § 650s BGB kann er ab der Abnahme der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme seiner bis dahin erbrachten Leistungen verlangen. Damit beginnt die Verjährung für diese Leistungen.
Haftet der Architekt für eine Überschreitung der Baukosten?
Er kann haften, wenn er vereinbarte Kostenvorgaben missachtet oder seine Beratungs- und Hinweispflichten verletzt. Nach BGH, Urteil vom 21.03.2013, VII ZR 230/11, werden auch ungefähre Kostenvorstellungen des Bauherrn regelmäßig Vertragsinhalt, wenn der Architekt nicht widerspricht. Ein Schaden muss im Einzelfall nachgewiesen werden.
Wie hoch muss die Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten in Niedersachsen sein?
Nach § 11 Abs. 1 NArchtG mindestens 1.500.000 Euro für Personenschäden und 200.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall, mit einer Nachhaftung von mindestens fünf Jahren. Für größere Projekte sollte eine höhere Deckung vereinbart werden.
So unterstützen wir Sie: Wir vertreten Bauherren bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Planer, Projektsteuerer und Bauunternehmer und beraten Architekten und Ingenieure bei der Abwehr von Haftungsansprüchen, bei Teilabnahmen und im Gesamtschuldnerausgleich. Bei Deckungsfragen klären wir Obliegenheiten und Ansprüche gegenüber Versicherern. Juristen mit technischem Studium in unserem Team bewerten Planungsfehler auch fachlich. Ergänzend finden Sie Hinweise zum Architektenvertrag und praktische Arbeitshilfen unter Checklisten.