Architekten und Ingenieure arbeiten an der Schnittstelle zwischen Planung, Bauausführung und Vertragsrecht. Seit 2018 regelt das BGB den Architekten- und Ingenieurvertrag in den §§ 650p ff. BGB eigenständig; das Honorar richtet sich nach der HOAI 2021, deren Honorartafeln seit der Reform nur noch Orientierungswerte enthalten. Hinzu kommen Haftungsrisiken aus Planung und Bauüberwachung, die oft erst Jahre nach Fertigstellung relevant werden. Wir beraten Architekten, Fachplaner und Ingenieurbüros bei der Vertragsgestaltung, der Durchsetzung von Honoraransprüchen und der Abwehr von Haftungsansprüchen. Mehrere Anwälte unseres Teams haben ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen; Planungsfragen verstehen wir deshalb auch technisch.
Typische Anliegen
- Gestaltung und Prüfung von Architekten- und Ingenieurverträgen einschließlich des Leistungsbilds.
- Honorarvereinbarungen nach der HOAI 2021 und deren formwirksame Dokumentation.
- Vorgehen in der Zielfindungsphase und bei der Sonderkündigung nach § 650r BGB.
- Vergütung von Zusatz- und Änderungsleistungen sowie Wiederholungsplanungen.
- Erstellung prüffähiger Honorarschlussrechnungen und Honorarklagen.
- Abwehr von Haftungsansprüchen wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern.
- Gesamtschuldnerische Haftung mit dem ausführenden Unternehmen und Regress.
- Abstimmung mit dem Berufshaftpflichtversicherer bei Schadensfällen.
- Teilnahme an Vergabeverfahren für Planungsleistungen.
Architekten- und Ingenieurvertrag nach §§ 650p ff. BGB
Der Architekt oder Ingenieur schuldet nach § 650p Abs. 1 BGB die Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Sind wesentliche Ziele noch nicht vereinbart, hat er zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen und dem Besteller mit einer Kosteneinschätzung vorzulegen (§ 650p Abs. 2 BGB). Nach Vorlage dieser Unterlagen kann der Besteller den Vertrag innerhalb von zwei Wochen kündigen (§ 650r Abs. 1 BGB); ist der Besteller Verbraucher, beginnt die Frist erst nach Belehrung über das Kündigungsrecht. Der Architekt kann seinerseits eine angemessene Frist zur Zustimmung setzen und kündigen, wenn der Besteller sich nicht erklärt (§ 650r Abs. 2 BGB). Wird gekündigt, ist nur die bis dahin erbrachte Leistung zu vergüten. Eine klare Gestaltung dieser Phase schützt beide Seiten.
Für Anordnungen des Bestellers gelten über § 650q BGB die Regeln des Bauvertrags entsprechend. Grundlagen zum Vertragstyp finden Sie auf den Seiten Architektenvertrag und Architektenrecht verstehen.
Honorar nach der HOAI 2021
Seit dem 1. Januar 2021 sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mehr verbindlich. Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien, die nach § 7 Abs. 1 HOAI in Textform zu treffen ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz, also der untere Wert der Honorarspanne. Bei Verbrauchern ist zudem die Hinweispflicht nach § 7 Abs. 2 HOAI zu beachten, wonach vor Abgabe der Vertragserklärung in Textform darauf hinzuweisen ist, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln vereinbart werden kann.
Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht wurde (§ 15 HOAI in Verbindung mit § 650g Abs. 4 BGB). Wir prüfen Honorarberechnungen, erstellen Forderungsschreiben und führen Honorarklagen. Häufig wird im Prozess eingewandt, die Leistung sei mangelhaft; darauf bereiten wir uns frühzeitig vor.
Haftung, Gesamtschuld und Berufshaftpflicht
Architekten und Ingenieure haften für Planungsfehler, etwa für eine nicht genehmigungsfähige oder technisch unzureichende Planung, und für Fehler bei der Bauüberwachung. Mängelansprüche verjähren bei Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nach § 650s BGB kann der Architekt nach Abnahme der letzten Bauleistung eine Teilabnahme seiner bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, was den Beginn der Verjährung vorverlagern kann.
Tritt ein Ausführungsmangel auf, den der Architekt bei der Bauüberwachung hätte erkennen müssen, haften Architekt und Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner. Nach § 650t BGB kann der Architekt die Leistung verweigern, wenn der Besteller dem ausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Im Innenverhältnis ist anschließend zu klären, wer den Schaden in welcher Höhe trägt. Ob ein Mangel auf Planung oder Ausführung beruht, ist oft eine technische Frage, siehe auch Was sind Baumängel im Baurecht? und Beweisverfahren und Bauprozess.
Im Schadensfall ist die Berufshaftpflichtversicherung rechtzeitig zu informieren. Anerkenntnisse gegenüber dem Bauherrn sollten nicht ohne Abstimmung mit dem Versicherer erklärt werden. Wir koordinieren die Verteidigung mit dem Versicherer und prüfen den Deckungsumfang.
Häufige Fragen
Ist eine mündliche Honorarvereinbarung nach der HOAI 2021 wirksam?
Die HOAI verlangt für die Honorarvereinbarung die Textform. Fehlt eine Vereinbarung in Textform, gilt für die Grundleistungen der Basishonorarsatz. Ein höheres Honorar lässt sich dann regelmäßig nicht durchsetzen.
Was bedeutet das Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB für mein Honorar?
Kündigt der Besteller nach Vorlage der Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung, ist nur die bis zur Kündigung erbrachte Leistung zu vergüten. Ein Anspruch auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen besteht in diesem Fall nicht.
Muss ich als Architekt für einen Ausführungsmangel des Bauunternehmers einstehen?
Wenn der Mangel auf einem eigenen Überwachungsfehler beruht, ja. Nach § 650t BGB kann der Architekt aber verlangen, dass der Bauherr zunächst dem Bauunternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzt. Im Innenverhältnis besteht ein Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer.
Wann beginnt die Verjährung von Ansprüchen gegen den Architekten?
Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung. Da diese häufig erst nach Abschluss der Objektbetreuung stattfindet, kann eine Teilabnahme nach § 650s BGB sinnvoll sein.
So unterstützen wir Sie: Wir gestalten und prüfen Architekten- und Ingenieurverträge, setzen Honoraransprüche durch und verteidigen gegen Haftungsansprüche in Abstimmung mit dem Berufshaftpflichtversicherer. Auch bei Vergabeverfahren für Planungsleistungen unterstützen wir. Neben dem Hauptsitz in Hannover sind wir in Berlin, Bielefeld, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Leipzig, München und Stuttgart vertreten. Informationen zum Mandatsablauf finden Sie unter Kosten und Ablauf.